Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1959, Az.: 4 StR 266/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bochum - 09.03.1959
Verfahrensgegenstand
schweren Raubes u.a.
Prozessgegner
den Arbeiter Hugo H. aus B.-W., geboren am ... in B.,
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am 8. Juni 1958 gegen 17 1/2 Uhr traf sich der Angeklagte mit seinem ehemaligen Klassenkameraden F. in B.-W. in einer Gaststätte. Dort und in anderen Wirtschaften trank er bis gegen 1 1/2 Uhr insgesamt bis zu 20 Glas Bier und bis zu 5 Glas Schnaps. Danach brachte der Angeklagte seinen Freund F. nach Hause. Plötzlich fiel ihm ein, daß er viel Geld vertrunken habe und daß seine Frau ihm das vorhalten werde. Unwiderlegt hat er angegeben, es sei "plötzlich über ihn gekommen", sich von F. Geld zu beschaffen, weil er sich von diesem betrogen gefühlt habe; denn Fiege habe beim Besuch der ersten Gaststätte der Wahrheit zuwider behauptet, kein Geld mehr zu besitzen und nach Hause gehen zu wollen, sei dann aber geblieben, als er sich bereiterklärt gehabt habe, für ihn zu bezahlen. F. kam der unerwarteten Aufforderung des Angeklagten ihm Geld zu geben, nicht nach. Daraufhin schlug ihn dieser mit mehreren Faustschlägen zu Boden. Als F. halb bewußtlos am Boden liegenblieb, entnahm der Angeklagte dessen Brieftasche 20 DM.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Nach seinen Feststellungen bejaht das Landgericht rechtsbedenkenfrei, daß die äußeren Tatbestandsmerkmale für die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorliegen. Aus der Einlassung des Angeklagten hat es nicht entnommen; daß er geglaubt habe, gegen seinen Schulkameraden F. einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen für ihn zu haben oder befugt zu sein, sich wegen dieses Anspruchs durch einen Griff in F. Brieftasche schadlos zu halten. Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden.
Mit Recht greift der Beschwerdeführer aber die Ausführungen an, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ablehnt.
In ihnen heißt es, der Alkoholgenuß des Angeklagten habe nicht dazu beigetragen, dessen Zurechnungsfähigkeit auszuschließen; der Angeklagte habe selbst erklärt, nicht sinnlos betrunken gewesen zu sein, und habe sich noch gut an die Vorgänge in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1958 erinnern können; auch folge aus dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, daß er in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; denn als F. um Hilfe gerufen habe, sei er aus schlechtem Gewissen schleunigst geflohen.
Diese Ausführungen erwecken die Besorgnis, daß die Strafkammer die für den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände nicht bedenkenfrei beurteilt hat.
Bei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen kann im Einzelfalle noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit vorliegen, die freie Willensbestimmung aber dadurch ausgeschlossen sein, daß infolge des Alkoholgenusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten (vgl. BGHSt 1, 384, 385 [BGH 2 StR 451/51 vom 26. Oktober 1957]). Davon ist die Strafkammer wohl auch ausgegangen. Indessen kann ihrer Folgerung nicht beigetreten werden, der Angeklagte habe sich deshalb seiner Einsicht gemäß verhalten können, weil er, als F. um Hilfe gerufen habe, offensichtlich seines schlechten Gewissens wegen schleunigst geflohen sei. Aus dieser Planmäßigkeit seines Handelns lassen sich keine entscheidenden Schlüsse auf die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit ziehen; denn planmäßiges Handeln spricht zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit, ist aber mit der Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1, 384, 385; RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149).
Bedenken bestehen ferner gegen die Errechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten zur Tatzeit. Bei dieser Berechnung der insgesamt aufgenommenen Alkoholmenge muß zugunsten des Angeklagten im Zweifelsfalle von den Höchstwerten des Promillegehalts, für die Resorption aber im Zweifelsfalle von den der Erfahrung entsprechenden Niedrigstwerten ausgegangen werden. Im übrigen kommt es wesentlich auf Konstitution, Körpergewicht, Gesundheitszustand, Alter, Alkoholgewöhnung und Nahrungsaufnahme zur Zeit des Alkoholgenusses an. Inwieweit letzteres bereits berücksichtigt ist, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Die Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,15 %o begegnet durchgreifenden Bedenken. Dieser Abbauwert kann wohl bei Verkehrsunfällen für die Berechnung des Blutalkohols verwendet werden. Denn dann geschieht es zu Gunsten des Angeklagten. Sonst gilt das aber nicht. Der Abbauwert unterliegt Schwankungen; als Mindestwert gilt 0,1 %o (vgl. im einzelnen Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 246). Er ist im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zugrunde zulegen, während die Verwendung von sogenannten Mittelwerten bei der Rückrechnung bedenklich ist (vgl. Kraftverkehrsrecht von A bis Z unter Alkoholblutprobe Bl. 18 r; Elbel, Blutalkohol, 1956, S. 15). Hätte das Landgericht im vorliegenden Falle mit einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 %o gerechnet, so wäre es zu einem Blutalkoholgehalt von 2,95 %o (3,75 - 0,89), also annähernd 3 %o zur Tatzeit gelangt. Von 3 %o an ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen sehr wahrscheinlich aufgehoben. Doch gibt es auch Menschen, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit schon bei geringerem Blutalkoholspiegel auftritt (vgl. Weltzien in DAR 1953, 48, 51). Denn der Alkoholspiegel allein gewährt keinen genauen, unbedingten Maßstab dafür, in welchem Grade die Verantwortlichkeit des Menschen beeinträchtigt worden ist. Täterpersönlichkeit und Tatumstände spielen eine entscheidende Rolle. Dabei kommt es auch auf die Art des Deliktes und die Art der Begehung an (vgl. Ponsold a.a.O. S. 270). Die Beurteilung des Hemmungsvermögens kann davon abhängen, gegen welches Rechtsgut der Täter sich wendet, da der Bedeutung der Rechtsgüter in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens entspricht. In diesem Zusammenhang wird in vorliegendem Falle berücksichtigt werden müssen, daß nach den bisherigen Feststellungen in den Strafzumessungsgründen die Handlungsweise des Angeklagten seiner Veranlagung nicht entspricht, zumal sie sich gegen einen früheren Klassenkameraden gerichtet hat. Zur Beurteilung dieser Fragen wird das Landgericht zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen heranziehen. Sollte ihm zweifelhaft bleiben, ob die Alkoholeinwirkung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 330 a StGB zu verurteilen ist (vgl. BGHSt 9, 390).