Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1966, Az.: II ZR 156/64
Verlassen der Unfallstelle als Verletzung einem Versicherungsnehmer obliegender Aufklärungspflicht; Unzurechnungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt wegen vorangegangenen Alkoholgenusses; Erlöschen des Versichrungsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 156/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 26.05.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 V Satz 1 AKB
- § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB
- § 827 BGB
Prozessführer
Architekt Ernst Peter S., A., F.straße ...
Prozessgegner
G. A. V. Aktiengesellschaft, G., G. P.
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Julius W., Dr. Werner H., Fritz D. und
Dr. Michael L., ebenda.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Mai 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 5. Juni 1962, gegen 2.45 Uhr, fuhr er nach erheblichem Alkoholgenuß einen in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger an, der schwer verletzt wurde. Ohne anzuhalten setzte der Kläger die Fahrt bis zu seinem etwa 10 km entfernten Wohnort fort, ließ dort den mitgenommenen Steuerinspektor H. aussteigen und begab sich in seine Wohnung.
Das Schöffengericht verurteilte den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung sowie wegen Unfallflucht zu einer Gefängnisstrafe. Die Strafkammer bestrafte den Kläger wegen Volltrunkenheit und sprach ihn von der Anklage der Unfallflucht frei.
Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil der Kläger die Unfallstelle verlassen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Er macht geltend, daß er nach dem Unfall zurechnungsunfähig gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Unfallstelle verlassen und dadurch die ihm als Versicherungsnehmer obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Feststellungen sind nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Durch die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist die Beklagte nach § 7 V Satz 1 AKB leistungsfrei geworden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger hat dabei, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, zu beweisen, daß er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht für nicht erbracht. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger behaupte, infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses im Zeitpunkt des Unfalls zurechnungsunfähig gewesen zu sein. Seine Zurechnungsunfähigkeit könne er aber nicht damit beweisen, daß ihm die Strafkammer den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zugebilligt habe. Auch der für den Unfallzeitpunkt errechnete Alkoholgehalt von 2,66 Promille erbringe keinen Beweis, weil nicht auszuschließen sei, daß der Kläger nach dem Unfall noch Alkohol genossen habe. Als zuverlässige Beurteilungsgrundlage bleibe daher nur das tatsächliche Verhalten, das der Kläger bei und nach dem Unfall gezeigt habe. Die dazu erhobenen Beweise könnten das Gericht nicht davon überzeugen, daß der Kläger die Unfallstelle im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit verlassen und deshalb seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält allen Angriffen der Revision stand.
III.
Im Strafverfahren ist der Kläger von der Anklage der Unfallflucht freigesprochen worden, weil das Gericht es für möglich gehalten hat, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt durch Volltrunkenheit zurechnungsunfähig gewesen ist. Im Zivilprozeß muß die Zurechnungsunfähigkeit aber nicht nur möglich erscheinen, sondern zur Gewißheit des Gerichts feststehen (vgl. BGH VersR 1965, 656 [BGH 17.05.1965 - II ZR 48/63]). Wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen im Zivil- und Strafrecht mußte das Berufungsgericht die Zurechnungsfähigkeit des Klägers beim Verlassen der Unfallstelle selbständig und unabhängig von der Beurteilung dieser Frage im Strafverfahren prüfen und entscheiden.
IV.
Ein Blutalkoholwert von 2,66 Promille reicht für sich allein nicht aus, um zuverlässig beurteilen zu können, ob Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen hat. Es gibt, wie der Senat bereits (VersR 1965, 656 [BGH 17.05.1965 - II ZR 48/63] m.w.Nachw.) ausgesprochen hat, keinen allgemeingültigen Alkoholwert für Zurechnungsunfähigkeit. Wenn dafür ein Wert von 3 Promille und mehr angenommen wird, kann doch unter Umständen schon ein geringerer Wert - 2,5 Promille und weniger - genügen (vgl. Gaisbauer, VersR 1965, 845 m.w.Nachw.). In diesem Grenzbereich kann daher auf eine nähere Prüfung der jeweiligen Umstände, wie u, a. Alkoholverträglichkeit, körperliche und seelische Verfassung, Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, nicht verzichtet werden.
Auch hiervon hat das Berufungsgericht abgesehen. Es hat dem errechneten Blutalkoholgehalt des Klägers von 2,66 Promille gar keinen Beweiswert beigemessen, weil zum mindesten zweifelhaft sei, ob der Kläger nach dem Unfall nicht noch Alkohol getrunken habe. Das ist nicht zu beanstanden. Denn der Beweiswert des Blutalkoholwertes setzt eine richtige Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf den Zeitpunkt des Unfalls voraus. Daran fehlt es, wenn die Berechnung, wie hier, davon ausgeht, daß nach dem Unfall kein Alkohol genossen worden ist, sich dann aber die ernsthafte Möglichkeit nachträglichen Alkoholgenusses herausstellt, ohne daß sich die dafür in Betracht kommende Menge feststellen läßt, weil der Unfallbeteiligte selbst jeden nachträglichen Alkoholgenuß leugnet.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht einen nachträglichen Alkoholgenuß des Klägers für möglich halten. Es konnte sich auf das Zeugnis des Polizeibeamten stützen, der den Kläger etwa eine Stunde nach dem Unfall in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Der Beamte hatte dabei von der Ehefrau des Klägers erfahren, daß dieser zu Hause noch Alkohol getrunken habe. Die Ehefrau hat als Zeugin die Darstellung des Polizeibeamten bestätigt, zugleich aber erklärt, daß ihr Ehemann in Wahrheit nichts mehr getrunken habe.
In dem letzten Punkt ist das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin nicht gefolgt. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil betrunkene Autofahrer und ihre Angehörigen nach forensischer Erfahrung zu unwahren Angaben über nachträglichen Alkoholgenuß neigen, um dadurch einen geringeren Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt des Unfalls vorzutäuschen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht.
Auch die Rüge, die die Revision wegen der Nichtbeeidigung der Ehefrau des Klägers erhebt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte von einer Beeidigung absehen, weil es auch eine eidliche Aussage der Zeugin als nicht ausreichend angesehen hätte, um die Möglichkeit nachträglichen Alkoholgenusses des Klägers auszuschließen. Von allen Umständen, die für und gegen einen nachträglichen Alkoholgenuß des Klägers sprachen, hat das Berufungsgericht nur dem Zeugnis des Polizeibeamten und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers bei und nach dem Unfall entscheidende Bedeutung beigemessen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
2.
Allen weiteren Rügen der Revision ist der Vorwurf gemeinsam, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß jeder Mensch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille absolut fahruntüchtig sei. Die in diesem Zustand vorhandene Bewußtseinsstörung schließe die Zurechnungsfähigkeit aus. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht einen nachträglichen Alkoholgenuß des Klägers annehme, habe sein Blutalkoholgehalt in jedem Falle mindestens 1,5 Promille betragen. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers und die erhobenen Beweise würdigen müssen. Das sei aber nicht geschehen.
Die Ansicht der Revision, ein fahruntüchtiger Kraftfahrer sei damit auch nicht mehr zurechnungsfähig, ist verfehlt. Fahruntüchtigkeit und Zurechnungsunfähigkeit sind keine gleichbedeutenden Rechtsbegriffe, sondern unterscheiden sich grundlegend voneinander. Der Begriff der Fahruntüchtigkeit, der zu § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. - seit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) sind es die §§ 315 c Abs. 1 Buchst. a, 316 StGB - entwickelt worden ist, bezieht sich nur auf die Verletzung der vorgenannten Strafbestimmungen und besagt, wann ein Kraftfahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Es geht dabei um die besonderen Anforderungen, die die sichere Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr ständig an die Reaktionsfähigkeit des Fahrers stellt, und um die. Beeinträchtigung dieser Fähigkeit durch den Genuß alkoholischer Getränke. Dafür ist die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige, allgemeine Fahruntüchtigkeit von Bedeutung, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen Kraftwagenfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille beginnt (BGHSt 5, 168[BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; 10, 265 [BGH 08.04.1957 - GSSt - 3/56]; NJW 1959, 1047 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58]; 1964, 733). Hiervon unabhängig ist aber für das Strafrecht allein nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu entscheiden, ob die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen, der gegen ein Strafgesetz verstößt, z, B. eine Unfallflucht begeht (§ 142 StGB), durch den Genuß alkoholischer Getränke ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist.
Auch mit der zivilrechtlichen Zurechnungsfähigkeit, der notwendigen subjektiven Voraussetzung für jedes schuldhafte Handeln, hat der Begriff der Fahruntüchtigkeit nichts zu tun. Zurechnungsunfähig ist nach den §§ 276 Abs. 1 Satz 3, 827 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet oder sich durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand dieser Art gesetzt hat. Ein solcher Zustand wird, wie dargelegt, bei einem Blutalkoholgehalt von 3 Promille und mehr, möglicherweise auch schon bei 2,5 Promille, anzunehmen sein. Bis zur Erreichung dieses Zustandes, dem Ausschluß der freien Willensbestimmung, ist vorsätzliches Handeln möglich, um das es hier bei der Verletzung der Aufklärungspflicht geht. Selbst eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung, die bei einem Blutalkoholwert von 1,5 Promille gegeben ist, muß außer acht bleiben, weil das Zivilrecht anders als das Strafrecht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt läßt (vgl. BGH VersR 1966, 579).
Diese Regelung gilt für die Zurechnungsunfähigkeit. Andere Rechtszusammenhänge können abweichend geordnet sein. Der erkennende Senat hat z.B. zu § 3 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (= § 3 Abs. 4 AUB n.F.) entschieden, daß im Sinne dieser Bestimmung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille oder mehr immer eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und damit eine Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers vorliegt (LM Nr. 1 zu § 3 AVB f. Unfallvers.). Mit dieser Entscheidung kann die Revision aber nicht ihre irrige Ansicht begründen, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille allgemein die Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Denn eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die für die Sonderregelung des § 3 Nr. 5 AUB genügt, kann nicht dem viel weitergehenden, allgemeinen Erfordernis der Zurechnungsunfähigkeit, dem Ausschluß der freien Willensbestimmung, gleichgestellt werden.
Für das Berufungsgericht bestand danach entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß, seiner Beurteilung einen Blutalkoholgehalt des Klägers von 1,5 Promille zugrunde zu legen oder insoweit nähere Feststellungen zu treffen. Es war allein Sache des Klägers, wenn er seine Zurechnungsunfähigkeit beim Verlassen der Unfallstelle mit einem bestimmten Alkoholwert beweisen wollte, das Gericht bei begründeten Zweifeln von der Richtigkeit des für den Unfallzeitpunkt errechneten Blutalkoholgehalts zu überzeugen. War er dazu nicht in der Lage, so blieb er insoweit beweisfällig und muß sich damit abfinden, daß seine Zurechnungsfähigkeit oder -unfähigkeit nur nach seinem tatsächlichen Verhalten bei und nach dem Unfall beurteilt wird.
V.
Für die Beurteilung des Zustandes, in dem der Kläger sich zur Zeit des Unfalls befunden hat, ist das Berufungsgericht als unstreitig davon ausgegangen, daß die Windschutzscheibe des Kraftwagens durch den Aufprall des angefahrenen Fußgängers zertrümmert worden ist und der Kläger anschließend noch etwa 10 km unfallfrei bis zu seiner Wohnung gefahren ist. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt: Der Kläger habe vor dem Unfall mit dem als Zeugen gehörten Steuerinspektor H. gezecht und mit ihm gegen 1 Uhr nachts noch ein Schützenfest besucht. H. habe den Kläger auch auf der Rückfahrt begleitet, den Unfall miterlebt und sei dann noch bis zur Wohnung des Klägers mitgefahren. Der Zeuge habe an dem Kläger zur Zeit des Unfalls keine Anzeichen von Trunkenheit wahrgenommen, weder an der Fahrweise noch an der Sprache des Klägers, mit dem er sich während der Unfallfahrt unterhalten habe. Fach der Aussage des Zeugen habe der Kläger gemerkt, daß er einen Menschen angefahren habe, und sei von diesem Augenblick an sehr ernst geworden. Außerdem habe er durch seine Darlegungen den Zeugen, der nach dem Unfall anhalten und die Polizei und einen Arzt herbeirufen wollte, davon überzeugt, daß es besser sei, zunächst nach Hause zu fahren und von dort einen befreundeten Arzt anzurufen.
Das Berufungsgericht hält danach nicht für erwiesen, daß der Kläger, als er ohne anzuhalten weitergefahren sei, sich in einem zurechnungsunfähigen Zustande befunden und ihm deshalb das Bewußtsein gefehlt habe, durch sein Verbleiben an der Unfallstelle den Versicherer bei der Aufklärung des Tatbestandes unterstützen zu müssen. Das ist nicht zu beanstanden, da weder die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch die rechtliche Würdigung einen Rechtsfehler erkennen lassen.
Unbegründet sind auch die Bedenken, welche die Revision hinsichtlich der Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. äußert, weil dieser selbst unter starkem Alkoholeinfluß gestanden habe. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei H. ein Blutalkoholgehalt von 1,34 Promille für den Unfallzeitpunkt festgestellt worden ist. Darin allein hat es aber übereinstimmend mit dem Landgericht keinen Grund gesehen, den sehr bestimmten Angaben des Zeugen nicht zu folgen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
VI.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck