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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.08.1990, Az.: 2 BvR 918/90

Untersuchungshaft; Fortdauer; Begründung; Freiheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.08.1990
Aktenzeichen
2 BvR 918/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mönchengladbach 15.11.1989 - 6 Gs 2184-2185/89
OLG Düsseldorf 06.06.1990 - 2 Ws 248/90

Fundstellen

  • NJW 1991, 689 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1990, 555-556

Redaktioneller Leitsatz

1. Je länger eine Untersuchungshaft andauert, desto stärker ist der Freiheitsanspruch des bisher nicht verurteilten Gefangenen dem Interesse der Strafverfolgung entgegenzuhalten.

2. Die weitere Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate ist nicht durch einfache Wiederholung eines Gesetzeswortlauts zu begründen, sondern erfordert darüber hinaus gehende Erwägungen.