Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.08.1990, Az.: 2 BvR 918/90
Untersuchungshaft; Fortdauer; Begründung; Freiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.08.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvR 918/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mönchengladbach 15.11.1989 - 6 Gs 2184-2185/89
- OLG Düsseldorf 06.06.1990 - 2 Ws 248/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1991, 689 (Volltext mit red. LS)
- StV 1990, 555-556
Redaktioneller Leitsatz
1. Je länger eine Untersuchungshaft andauert, desto stärker ist der Freiheitsanspruch des bisher nicht verurteilten Gefangenen dem Interesse der Strafverfolgung entgegenzuhalten.
2. Die weitere Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate ist nicht durch einfache Wiederholung eines Gesetzeswortlauts zu begründen, sondern erfordert darüber hinaus gehende Erwägungen.