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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1979, Az.: IV ZR 34/78

Beweislast; Beweislastumkehr; Versicherungsfall; Kaskoversicherung; Parteivernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
IV ZR 34/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DAR 1980, 113

Redaktioneller Leitsatz

1. Den Beweis des Versicherungsfalles hat bei der Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer zu führen. Eine Beweislastumkehr läßt sich auch nicht aus § 13 Abs.7 AKB herleiten.

2. Nur wenn für die Parteidarstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, darf eine Parteivernehmung erfolgen.

Siehe auch VersR 1979, 807.