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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1964, Az.: II ZR 186/62

Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach der Auflösung einer Gesellschaft im Wege der Leistungsklage; Geltendmachung der Forderung als Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung; Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1964
Aktenzeichen
II ZR 186/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.06.1962
LG Arnsberg - 09.12.1960

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 29. Juni 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Anschlußberufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 1960 abgeändert, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Vergütung von 700,- DM betrifft.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen der Liquidation verpflichtet ist, dem Kläger folgende Beträge auf seinem Konto gutzubringen:

  1. a)

    10.000,- DM nebst 4 % Zinsen von 9.500,- DM für die Zeit vom 5.11.1960 bis zum 30.6.1961,

  2. b)

    weitere 3.500,- DM nebst 4 % Zinsen von 400,- DM seit dem 1.4.1961 und von je 500,- DM seit dem 1.5.1961 und 1.6.1961, und zwar jeweils bis zum 30.6.1961.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger, der früher Inhaber eines Sägewerks und einer Holzhandlung war, verhandelte im März 1956 mit dem Kaufmann H. über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages. Am 21. März 1956 lag ein Entwurf eines derartigen Vertrages vor. Die Firma des Klägers sollte als Kommanditgesellschaft weitergeführt, H. persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger Kommanditist werden. H. sollte eine Einlage von 25.500,- der Kläger von 24.500 DM leisten; der Kläger sollte seine Einlage in monatlichen Beträgen von 200 DM erbringen. H. sollte für seine Arbeitsleistung eine Vergütung von monatlich 725 DM, der Kläger eine solche von 700 DM erhalten. Der Kläger hat diesen Entwurf nicht unterschrieben. Gleichwohl meldeten der Kläger und H. die verklagte Kommanditgesellschaft am 9. April 1956 zum Handelsregister an. H. führte alsdann die Geschäfte der verklagten Gesellschaft. Seit dem 1. Juli 1961 befindet sich die Beklagte in Liquidation. Der Kläger hat geltend gemacht, es seien zwar nicht alle Bestimmungen, die in dem schriftlichen Entwurf vorgesehen seien, Inhalt des zwischen ihm und H. abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages geworden; jedenfalls habe er sich aber mit H. darüber geeinigt, daß er monatlich 700 DM erhalten solle, und zwar auch dann, wenn er nicht in dem Betriebe arbeite. Der Kläger verlangt deshalb unter anderem von der Beklagten Zahlung von 18.900 DM nebst Zinsen (700 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 30. Juni 1961).

2

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, zwischen dem Kläger und H. sei ein Gesellschaftsvertrag zu den Bedingungen des Entwurfs vom 21. März 1956 mündlich zustande gekommen. Die darin für den Kläger vorgesehene Vergütung von monatlich 700,- DM habe in Höhe von jeweils 200,- DM nicht in bar ausgezahlt, sondern bis zur Höhe der Einlage des Klägers auf dessen Kapitalkonto gutgeschrieben werden sollen.

3

Das Landgericht hat der Klage, die in der ersten Instanz zum Teil andere Anträge zum Gegenstand hatte, teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und nunmehr auch mit Gegenforderungen aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 18.900,- DM nebst Zinsen abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung dieses Betrages weiter.

4

Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils

  1. a)

    die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 9.12.1960 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte im Rahmen der Liquidation verpflichtet ist, dem Kläger 14.000,- DM nebst 4 % Zinsen von 13.300,- DM seit dem 5.11.1960 auf seinem Konto gutzubringen,

  2. b)

    auf die Berufung des Klägers weiterhin festzustellen, daß die Beklagte in Rahmen der Liquidation verpflichtet ist, dem Kläger weitere 4.900,- DM nebst 4 % Zinsen von je 200,- DM seit dem 1.12.1960, 1.1.1961, 1.2.1961, 1.3.1961, von 600,- DM seit dem 1.4.1961 und von je 700,- DM seit dem 1.5.1961 und 1.6.1961 auf seinem Konto gutzubringen.

5

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von monatlich 700,- DM für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 30. Juni 1961 ist unbegründet. Die beklagte Kommanditgesellschaft befindet sich seit dem 1. Juli 1961 in Liquidation. Nach der ständigen Rechtssprechung des Senats können auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Zahlungsansprüche nach der Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden, weil sie dann nur noch unselbständige Rechnungsposten innerhalb der Auseinandersetzungsrechnung bilden (BGHZ 37, 299, 304 f; BGH LM BGB § 730 Nr. 2; WM 1961, 574 u.a. m.). Dies trifft auch auf den Vergütungsanspruch zu, den der Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag herleitet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die ihn ausnahmsweise dazu berechtigen könnten, diesen Anspruch schon jetzt gesondert einzuklagen. Insbesondere liegen die Verhältnisse schon mit Rücksicht auf die Gegenforderungen der Beklagten keineswegs so einfach, daß sich das Ergebnis der Auseinandersetzung und damit auch die Höhe eines dem Kläger etwa zustehenden Guthabens ohne weiteres übersehen ließen. Der Kläger kann seine Forderung daher nur als Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung geltend machen. Demnach war seine Revision zurückzuweisen, soweit sie die Leistungsklage betrifft.

7

II.

Seinen auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag hat der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz gestellt. Insoweit bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage bedeutet keine Klageänderung, sondern nur eine Beschränkung des Klageantrags gern. § 268 Nr. 2 ZPO. Auch kann hier über den Feststellungsantrag auf Grund desselben Sachverhalts entschieden werden, den der Tatrichter bereits gewürdigt hat (vgl. BGH LM ZPO § 561 Nr. 7).

8

Gleichwohl konnte die Revision auch mit dem Hilfsantrag nur zum Teil Erfolg haben.

9

1.

Für einen Teilbetrag von monatlich 200,- DM fehlt für die vom Kläger begehrte Feststellung das rechtliche Interesse (§ 256 ZPO). Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bis zum 30. Juni 1961 auf dem Kapitalkonto des Klägers monatlich 200,- DM gutgeschrieben. Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten, sondern lediglich erwidert, er sei über diesen Vorgang nicht unterrichtet worden (Schriftsatz vom 20. Oktober 1961 S. 2). Auch in seinem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes vom 11. September 1962 hat er nicht die Gutschrift als solche in Abrede gestellt, sondern nur die Vermutung geäußert, die Buchung sei erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils erfolgt. Selbst wenn diese Vermutung zutreffen sollte, hätte der Kläger keinen Anlaß zu befürchten, ohne gerichtliche Feststellung werde seine Forderung bei der Auseinandersetzung in Höhe der Gutschrift nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen ist seine Feststellungsklage insoweit unzulässig.

10

2.

Hingegen ist der Feststellungsantrag des Klägers in Höhe von monatlich 500,- DM zulässig und begründet.

11

a)

Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung ergibt sich für einen Teilbetrag von 500,- DM monatlich daraus, daß die Beklagte diesen Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit niemals anerkannt, sondern mit wechselnden Darlegungen seine Abweisung beantragt hat, und zwar unabhängig von dem oben unter I erörterten Gesichtspunkt der Liquidation. Ihre Einwendungen beschränkten sich auch nicht auf die erst im zweiten Rechtszug erklärte und zunächst nur vorsorglich geltend gemachte Aufrechnung, sondern richteten sich zumindest zeitweise gegen den Klageanspruch selbst. So hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Erfüllung des Gesellschaftsvertrages zuerst an die Bedingung geknüpft, der Kläger solle anerkennen, daß dieser Vertrag in der schriftlichen Fassung vom 21. März 1956 zustande gekommen sei. Später hat sie im Anschluß an den Vortrag des Klägers den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages und das Bestehen entsprechender Rechte des Klägers überhaupt geleugnet (Schriftsatz vom 30. Dezember 1961). Schließlich ist sie wieder zu ihrem ursprünglichen Standpunkt zurückgekehrt (Schriftsatz vom 22. Juni 1962 S. 6). Bei dieser Sachlage hat der Kläger ein rechtlich beachtliches Interesse daran, durch ein Feststellungsurteil verbindlich geklärt zu wissen, ob seine Forderung bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist oder nicht.

12

b)

Der Gesichtspunkt, daß die Beklagte sich in Liquidation befindet, steht der vom Kläger begehrten Feststellung nicht entgegen. Denn durch eine solche Feststellung wird der endgültigen Abrechnung nicht vorgegriffen, sondern diese vielmehr gefördert (BGH WM 1957, 1027).

13

c)

In sachlicher Hinsicht ist der Feststellungsantrag des Klägers schon nach dem unstreitigen Tatbestand begründet. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Vereinbarung, wonach der Kläger als Gesellschafter der Beklagten monatlich 700,- DM erhalten sollte, sei nicht bewiesen. Diese Ausführungen sind aber nur verständlich, wenn man mit der ursprünglichen Fassung des Urteilstatbestandes davon ausgeht, die Beklagte habe den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, wonach der Kläger monatlich 700,- DM erhalten sollte, bestritten. Diesen Tatbestand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 2. Oktober 1962 berichtigt. Nach der nunmehr vorliegenden, für die Revisionsinstanz maßgebenden Fassung hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung ihre ursprüngliche Darstellung wieder aufgegriffen und vorgetragen, zwischen dem Kläger und Hille sei ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden; Inhalt dieses Vertrages seien alle Vereinbarungen geworden, die in dem schriftlichen Entwurf enthalten gewesen seien, also auch die dort vorgesehene Abrede, der Kläger solle eine Vergütung von monatlich 700,- DM erhalten. Hiernach ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien sowohl über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als auch über die im Rahmen dieses Vertrages getroffene Vereinbarung, der Kläger solle eine monatliche Vergütung von 700,- DM bekommen, kein Streit besteht. Streitig ist - abgesehen von den hier nicht interessierenden sonstigen Vertragsbedingungen - lediglich noch, ob ein Teilbetrag der Vergütung in Höhe von 200,- DM nicht in bar an den Kläger ausgezahlt, sondern auf seinem Kapitalkonto verbucht werden sollte, bis der vorgesehene Einlagebetrag von 24.500,- DM erreicht war. Diese Frage ist aber nach dem jetzigen Stand der Dinge ohne Belang.

14

d)

Der Aufrechnungseinwand der Beklagten greift gegenüber dem Feststellungsantrag des Klägers nicht durch. Die Aufrechnung scheitert schon daran, daß sie erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 1961, also erst nach der Auflösung der Gesellschaft, erklärt worden ist. In diesem Zeitpunkt war ein selbständiger, durch Aufrechnung erfüllbarer Zahlungsanspruch des Klägers nicht mehr gegeben.

15

e)

Von den Beträgen, die hiernach bei der Auseinandersetzung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sein werden, sind Zinsen gem. § 291 in Verbindung mit § 288 BGB nur bis zum 30. Juni 1961 zu berechnen. Vom 1. Juli 1961 an sind Zinsansprüche des Klägers entfallen, weil seitdem eine selbständig einklagbare Geldforderung gegen die Beklagte nicht mehr bestand. Auch kann bei der Zinsberechnung nur von einem Hauptanspruch von monatlich 500,- DM ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, von den ihm im Gesellschaftsvertrag zugedachten 700,- DM seien jeweils 200,- DM auf seine Einlageschuld zu verrechnen gewesen, bestritten. Seine Verpflichtung, eine Einlage zu leisten, hat er jedoch nicht in Abrede gestellt. Hätte die Beklagte nicht für jeden Monat 200,- DM auf dem Kapitalkonto des Klägern gutgeschrieben, so hätte der Kläger nach § 111 HGB die geschuldeten Einlagebeträge jeweils vom Zeitpunkt der Fälligkeit an verzinsen müssen. Daraus folgt im Ergebnis, daß dem Kläger von den gutgeschriebenen Beträgen Zinsen nicht zustehen. Auch insoweit war daher der Feststellungsantrag abzuweisen.

16

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze Fleck