Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1999, Az.: BVerwG 5 B 130.99
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 130.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 34311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischer VGH - 15.02.1999 - AZ: 12 B 97.3066
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG schließe mit der Forderung eines freien Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers eine soziale Auswahl zwischen der Kündigung des Schwerbehinderten und derjenigen eines Mitarbeiters des anderen Betriebes bzw. der anderen Dienststelle aus. Dies stellt die Beschwerde zu Unrecht als klärungsbedürftig in Frage. Denn die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 10/5701, S. 11 zu Nr. 14) und der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1989 -; 13 A 74/88 -; <BehR 1990, 89/92>; Etzel, in: KR, 5. Aufl. 1998, §§ 15-;20 SchwbG, Rn. 94; Dörner, SchwbG (Stand: 31. März 1999), § 19, Rn. 43; Gröninger/Thomas, SchwbG 1998, § 19, Rn. 16; auch Großmann, in: GK-SchwbG, 1992, § 19, Rn. 109 hält allenfalls Umsetzungen oder Einrichtungsmaßnahmen in dem anderen Betrieb, nicht aber das Freikündigen eines Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten für zumutbar).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.