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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1978, Az.: VI ZR 142/77

Höhe des Ersatzes für einen Verdienstausfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1978
Aktenzeichen
VI ZR 142/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.05.1977

Amtlicher Leitsatz

Für die Berechnung unfallbedingten Erwerbsausfallschadens kommt es auf die prozentuale abstrakte Erwerbsminderung nicht an; es muß vielmehr festgestellt werden, welchen konkreten Verdienstausfall der Geschädigte aufgrund seiner Unfallverletzungen erlitten hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen
Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde als Fahrer seines Kraftfahrzeuges am 10. Januar 1972 bei einem vom Beklagten allein verschuldeten Auffahrunfall verletzt. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Brustkorbprellung und eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, die zu einem 5-wöchigen Krankenhausaufenthalt führten.

2

Am 6. September 1972 wurde der Kläger als Beifahrer in seinem von seiner Ehefrau gesteuerten Kraftfahrzeug wiederum verletzt, als ein anderer Kraftwagen auf sein Fahrzeug auffuhr.

3

Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls, ein angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung seines Zukunftsschadens. Dazu trägt er vor: Er habe bei dem Unfall sogar eine Hirnstammverletzung davongetragen. Als Folge davon leide er an einer Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenze, auch habe er ständig Kopfschmerzen, die seine Merkfähigkeit herabsetzten; daher sei er dauernd arbeitsunfähig. Der Kläger berechnet seinen Verdienstausfall, soweit ihn der Versicherer des Beklagten ihm nicht schon ersetzt hat, für die Zeit vom 10. Januar bis 6. September 1972 auf 27.460,24 DM. Als Schmerzensgeld hält er 50.000,00 DM für angemessen, worauf er die ihm bereits gezahlten 2.000,00 DM anrechnet.

4

Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger beim Unfall eine Hirnverletzung davongetragen habe, die zu einer Dauerschädigung geführt habe, und behauptet, dieser sei ab 20. April 1972 nicht mehr unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend hat der Beklagte zuletzt ein Schmerzensgeld von allenfalls insgesamt 4.000,00 DM für angemessen gehalten.

5

Das Landgericht hat durch Grund-, Teil- und Teilanerkenntnis-Urteil die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalles für die Zeit vom 10. Januar bis zum 25. Mai 1972 in vollem Umfange und für die Zeit vom 26. Mai bis zum 6. September 1972 zu 3/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; in Höhe von 15.489,05 DM nebst Zinsen hat es die Klage insoweit abgewiesen. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt und wegen des weitergehenden Anspruches die Klage abgewiesen. Dem Feststellungsanspruch hat es entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien im wesentlichen zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger für die Zeit vom Unfalltage bis zum 25. Mai 1972 vollen Ersatz seines Verdienstausfalles zu. Für die Zeit vom 26. Mai bis zum 6. September 1972 habe er indessen, so meint das Berufungsgericht, nur Anspruch auf Ersatz von 3/10 seines Verdienstausfalles. Es sieht aufgrund des Sachverständigengutachtens Dr. T. für erwiesen an, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers jedenfalls in diesem Zeitraum wegen der bei dem Unfall erlittenen Gehirnerschütterung und deren Folgen nicht mehr als 30 % betrage. Danach errechnet es den Verdienstausfall des Klägers (unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen des Versicherers und der Ersatzkasse) auf allenfalls 11.902,90 DM, so daß seiner Ansicht nach die Zahlungsklage schon jetzt in Höhe von 15.577,34 DM unbegründet ist.

7

Den Schmerzensgeldanspruch des Klägers hält das Berufungsgericht angesichts des Umfangs der erwiesenen Verletzungen nur in Höhe von 8.000,00 DM für begründet; da hierauf der Versicherer schon 2.000,00 DM gezahlt habe, habe der Kläger insoweit nur noch Anspruch auf weitere 6.000,00 DM. Einen Anspruch auf Zahlung höherer Zinsen als der gesetzlichen habe der Kläger nicht substantiiert dargetan.

8

II.

Das hält den Revisionsangriffen nicht stand.

9

1.

Unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, mit der sie dartun will, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ein "Teilurteil" über den Verdienstausfall für die Zeit bis zum 6. September 1972 mit einem solchen über den gesamten Schmerzensgeldanspruch verbunden habe. Darin liegt kein prozessualer Fehler. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war nämlich, wie die Urteilsgründe ergeben, aufgrund der von ihm eingeholten mehreren medizinischen Gutachten der Rechtsstreit hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches ohne zeitliche Begrenzung zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen über Art und Umfang der Verletzungen des Klägers und ihre Nachwirkungen nicht zu treffen waren.

10

2.

Indessen braucht der Senat dem nicht weiter nachzugehen, weil das angefochtene Urteil sich schon aus nachstehend dargelegten Gründen als fehlerhaft erweist und insgesamt aufzuheben ist.

11

a)

Das Berufungsgericht bemißt den Verdienstausfall des Klägers, den eingeholten und von ihm verwerteten ärztlichen Gutachten folgend, für die Zeit ab 26. Mai 1972 nach der prozentualen abstrakten Erwerbsminderung des Klägers. Darauf aber kommt es - anders als im Sozialgerichtsverfahren (vgl. BGHZ 54, 45, 42)- die für Schadensberechnung im Zivilprozeß nicht an. Vielmehr muß festgestellt werden, welchen konkreten Verdienstausfall der Kläger aufgrund seiner Unfallverletzungen erlitten hat (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH Urt. v. 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396 ff; ferner Senatsurteil vom 28. April 1970 - VI ZR 193/68 - VersR 1970, 640, 641 m.w.Nachw.; stRspr). Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger, der übrigens später hat umgeschult werden müssen, nach dem 25. Mai 1972 trotz der abstrakt festgestellten Arbeitsfähigkeit von nur noch 70 % imstande gewesen wäre, in seinem Beruf (er arbeitete damals als freier Vermögensberater auf Provisionsbasis) 70 % seiner bisherigen und zu erwartenden Einnahmen zu erzielen, oder daß er jedenfalls zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei diese 70 % seiner früheren Einnahmen tatsächlich hätte verdienen können.

12

Die Abweisung der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 70 % für den Zeitraum vom 26. Mai 1972 ab ist mithin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Vielmehr wird aufzuklären sein, welchen konkreten Verdienstausfall der Kläger erlitten hat. Dabei wird dieser auch Gelegenheit haben, seine Angriffe gegen die Würdigung der medizinischen Gutachten durch das Berufungsgericht zu wiederholen, insbesondere was die von ihm behauptete Schwerhörigkeit angeht.

13

b)

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Feststellung, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger wirklich arbeitsunfähig gewesen ist, beeinflußt auch dessen Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes.

14

Für dessen Bemessung ist nämlich u.a. von Bedeutung, ob der Kläger ohne eigenes Verschulden letztlich aus der beruflichen Bahn geworfen ist, gegebenenfalls für welchen Zeitraum. Ungeklärt ist bisher auch, wie das Berufungsgericht für seine Bemessung des Schmerzensgeldes die Verletzung durch den zweiten Unfall des Klägers von der durch den ersten Unfall abgrenzen will. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben, als es die 6.000,00 DM übersteigende Schmerzensgeldklage abgewiesen hat. Der Kläger wird in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auch seine übrigen Bedenken gegen die Schmerzensgeldbemessung vorzutragen.

15

Schließlich wird das Berufungsgericht die Abweisung des weitergehenden Zinsanspruches des Klägers nicht mit der bisherigen Begründung aufrechterhalten können; dieser hat ausweislich der Akten einen höheren Zinsverlust dargelegt und unter Beweis gestellt.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann