Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: 3 StR 152/87
Falsche Zollanmeldung; Handeln in Kenntnis der Unrichtigkeit der Deklaration; Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Wertung; Strafvorschrift der Steuergesetze; Ermittlung der Beschaffenheit von Ware durch Stichprobe; Geltung der Beweisvermutung des § 17 Abs. 1 S. 2 Zollgesetz (ZG) im Steuerstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 152/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 28.04.1986
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 S. 2 ZG
- § 261 StPO
- § 369 Abs. 2 AO
- § 370 AO
Fundstellen
- StV 1988, 239-240
- wistra 1987, 292
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Die Beweisvermutung des § 17 I Satz 2 ZollG gilt nicht im Steuerstrafverfahren.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Schulte als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Frankfurt am Main für den Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... aus M. für den Angeklagten K.,
Rechtsanwältin ... aus B. für den Angeklagten E., als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 1986 wird verworfen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Ihnen war zur Last gelegt, aus Argentinien als Tiefkühlgut Rindfleisch eingeführt und dabei durch unrichtige Deklaration gegenüber den Zollbehörden Eingangsabgaben hinterzogen zu haben.
Die gegen dieses Urteil geführte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, bleibt erfolglos.
1.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig, weil sie auf verlesene Zeugenaussagen Bezug nimmt, deren Inhalt nicht vorgetragen wird.
2.
Auch die Sachrüge greift nicht durch.
Die Angeklagten haben aus Argentinien Rindfleisch als Tiefkühlware per Schiff via Rotterdam und von dort aus über das gemeinschaftliche Versandverfahren der EG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Art und Höhe der fälligen Eingangsabgaben hängen von der Beschaffenheit und Qualität des Fleisches ab. Die Angeklagten haben das eingeführte Fleisch als "Schlachtabfälle" deklariert, überwiegend mit folgendem Vermerk: "Fleisch gefroren und Schlachtabfall von Rindern aus 60 % Zwerchfellen, 40 % Kuhvordervierteln". Auf Grund dieser Angaben im Zollantrag wurde anders als bei Einfuhren, bei denen Rindfleisch überwiegt, von einem Zoll von 4 % (statt 20 %) sowie vom gänzlichen Wegfall der EG-Abschöpfungen und des Währungsausgleichs ausgegangen. Das Landgericht hält es zum Teil (Fälle C I und IV) für nicht erwiesen, daß die Deklaration unrichtig war, da über 99 % der Ware nicht untersucht worden war. In den restlichen Fällen konnte sich die Strafkammer nicht davon überzeugen, daß den Angeklagten bewußt war, falsche Deklarationen über die Zusammensetzung der eingeführten Ware gemacht zu haben.
Die Revision meint, eine falsche Zollanmeldung liege schon deshalb vor, weil die Angeklagten das Zollgut als einheitlich beschaffen angemeldet hätten, obwohl es, wie die maßgebliche amtliche Probeuntersuchung ergeben habe, von dieser Beschaffenheit abgewichen sei. Insoweit gelte auch für das Steuerstrafverfahren die zollrechtliche Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG. Soweit das Landgericht aus subjektiven Gründen freigesprochen habe, seien die gegebenen Beweisanzeichen, wie zum Beispiel die Farbkennzeichnung einzelner Kartons, nicht ausreichend gewertet worden.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, allg. 1). Verstöße des Tatrichters bei der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und, da es Zweifel an der Schuld der Angeklagten nicht überwinden konnte, diese freigesprochen. Die Beschwerdeführerin wertet lediglich das Beweisergebnis anders. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
In den Fällen C II und V hat die Strafkammer trotz erwogener nicht unerheblicher Verdachtsmomente nicht klären können, wer mögliche Manipulationen veranlaßt hat und deshalb ein Handeln in Kenntnis der Unrichtigkeit der Deklaration bei allen Angeklagten für nicht erwiesen angesehen. Dies ist eine vom Revisionsgericht hinzunehmende mögliche tatrichterliche Wertung. Das Landgericht hat sich dabei zutreffend nicht nur auf die Würdigung einzelner Indizien beschränkt, sondern auch die erforderliche Gesamtschau vorgenommen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 64).
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht in den Fällen C I und IV es angesichts des Umfangs der nicht untersuchten eingeführten Fleischpartien (über 99 %) nicht als erwiesen ansah, daß die Angeklagten die Ware falsch deklariert und dadurch Eingangsabgaben hinterzogen haben.
Für die steuerliche Beurteilung greift zwar die widerlegliche Beweisvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG ein. Denn die Angeklagten haben die Ware nicht als in sich unterschiedlich beschaffen angemeldet, so daß bei einer stichprobenweise ermittelten Beschaffenheit der Ware das Ergebnis dieser Untersuchung für den nicht geprüften Teil der Ware gilt. Dabei wird die Beschaffenheit der Ware ausschließlich durch die Untersuchung der Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt verbindlich festgestellt. Private Gutachten scheiden insoweit aus (BFH ZfZ 1980, 20). Mit der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG soll aus Erleichterungsgründen abgabenrechtlichzunächst der Einwand abgeschnitten werden, der nicht geprüfte Teil der Ware sei von anderer zollrechtlich günstigerer Beschaffenheit, wobei für die Geltung der Vermutung auch Probeuntersuchungen ausreichen, die nur einen minimalen Teil der Ware betreffen (BFHE 112, 93: 2 Dosen von 36.000). Nur dann, wenn den Zollbeteiligten der Nachweis gelingt, daß der nicht geprüfte Teil der Ware anders beschaffen ist als die geprüfte Probe, wobei auch das Ergebnis von Rückstellproben, falls dieses eine andere Beschaffenheit ergibt, von Bedeutung sein kann, ist die Vermutung als widerlegt anzusehen (vgl. BFHE 112, 93 [BFH 12.02.1974 - VII R 11/71]; 93, 257; ständige Rechtsprechung des BFH). Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 2. Aufl. § 17 ZG Rdn. 1) zeigen, daß es sich dabei nicht um eine "Strafvorschrift der Steuergesetze" im Sinn von § 369 Abs. 2 AO handelt, da nur das zollrechtliche Verfahren erleichtert werden soll.
Die Beweisvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG ist aber auch keine "Steuerstrafverfahrensvorschrift" im Sinne von § 385 Abs. 1 AO. Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Vor-schriften der §§ 386 bis 412 AO, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung. Demgemäß gilt für den Schuldnachweis auch im Steuerstrafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), an Beweisregeln oder Beweisvermutungen ist der Tatrichter nicht gebunden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 64, 68 zu§ 261 StPO; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. Rdn. 279 f. zu § 244 StPO; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. § 370 Rdn. 154; Joecks in Franzen/Gast/ Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. Rdn. 17 zu § 385 AO). Daraus ergibt sich, daß auch die Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG im Strafverfahren keine Geltung beanspruchen kann. Aus ihr sind nur steuerrechtliche Folgen abzuleiten, nicht aber strafrechtliche (vgl. Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, 5. Aufl. TZ 104 c).
Das Landgericht hat deshalb zutreffend seine Entscheidung nicht an der Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG ausgerichtet. Es hat sich in nicht zu beanstandender Weise bei seiner Beweiswürdigung außerstande gesehen, den Schuldvorwurf auf stichprobenartige Untersuchungen zu stützen, zumal die Sachkunde der Sachverständigen der Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalt Dr. F.-R. für die hier vorzunehmenden Untersuchungen zweifelhaft blieb.
Ruß
Zschockelt
Kutzer
Detter