Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1958, Az.: BVerwG I C 20.58
Einbürgerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 20.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 12.07.1957 - AZ: II A 14/57
- LVG Hannover - 12.07.1957 - AZ: II A 16/57
- OVG Niedersachsen - 26.11.1957 - AZ: II OVG A 88/57
- OVG Niedersachsen - 26.11.1957 - AZ: II OVG A 89/57
Rechtsgrundlage
- § 8 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583)
Fundstellen
- BVerwGE 7, 237 - 239
- AS VII, 237
- DVBI 1959, 062
- DVBl 1959, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 032
- DÖV 1959, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 1959, 691
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über eine Einbürgerung gem. § 8 RuStAG darf die Behörde die Frage nach den Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung dahingestellt lassen, wenn sie aus anderen Gründen der Auffassung ist, die Einbürgerung liege nicht im wohlverstandenen staatlichen Interesse.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. November 1957 - II OVG A 88/57 und A 89/57 - wird aufgehoben.
Die Berufungen, der Kläger gegen die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 12. Juli 1957 - II A 14/57 und II A 16/57 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Die Kläger, die nach ihren Angaben früher die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, hatten während des Krieges schwere nationalsozialistische Verfolgungen zu erleiden. Nach dem Kriege sogen sie nach ...r. Dort leben sie noch heute.
Im Jahre 1948 beantragten sie die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Der Wahrheit zuwider versicherten sie, daß sie im Jahre 1926 in ... eingebürgert worden seien. Sie legten hierzu gefälschte Bescheinigungen des Polizeipräsidenten in ... vor. Im Verlaufe weiterer Ermittlungen stellten sich die Fälschungen heraus. Die Staatsangehörigkeitsausweise, die den Klägern zunächst ausgestellt waren, wurden eingezogen. Ein Strafverfahren, das gegen die Kläger eingeleitet worden war, wurde auf Grund einer Amnestie eingestellt.
Ende des Jahres 1955 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung. Ihre Anträge wurden mit folgendem Wortlaut abgelehnt:
"Ihren Einbürgerungsantrag muß ich zu meinem Bedauern ablehnen.
Ihr Verhalten in den Jahren nach 1945 sowie der Umstand, daß in dieser Zeit gegen Sie ein Steuer- und Zollfahndungsverfahren durchgeführt worden ist, das lediglich mangels Beweises eingestellt wurde, lassen Ihre Einbürgerung unerwünscht erscheinen. Insbesondere konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß Sie im Jahre 1948 zum Beweise Ihrer angeblichen deutschen Staatsangehörigkeit eine falsche eidesstattliche Versicherung abgaben und eine gefälschte Bescheinigung vorlegten.
Wegen der sich hieraus gegen Ihre Einbürgerung ergebenden Bedenken konnte ich Ihrem Antrag nicht entsprechen, obwohl zu Ihren Gunsten sowohl Ihr schwerer Lebensweg während des letzten Krieges als such die von Ihnen geltend gemachte besondere Notlage berücksichtigt worden ist, durch die Sie zur Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung und zur Vorlage einer gefälschten Bescheinigung veranlaßt worden sein sollen."
Mit entsprechender Begründung wies die Behörde die Einsprüche der Kläger zurück.
Die Kläger beschritten den Verwaltungsrechtsweg. Das Landesverwaltungsgericht wies ihre Klagen ab. Das Berufungsgericht gab jedoch den Klagen statt und führte in den Gründen seines Urteils u.a. aus: Ein ablehnender Bescheid der Einbürgerungsbehörden müsse mit Sicherheit erkennen lassen, ob die Einbürgerung wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen oder trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen im Rahmen des Ermessens der Behörde abgelehnt werde. Den Klägern sei von der Behörde zunächst entgegengehalten worden, daß sie sich strafbar und verdächtig gemacht hätten. Das lasse auf eine Ablehnung der Einbürgerung wegen Fehlens der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, und zwar wegen mangelnder Unbescholtenheit, schließen. Es werde aber in den behördlichen Bescheiden auch das schwere Schicksal der Kläger erwähnt, und das könne nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die ablehnenden Bescheide ließen daher die erforderliche Klarheit vermissen. Sie seien aufzuheben. Es sei Aufgabe des Beklagten, erneut zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid, daß die Einbürgerung wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen abgelehnt sei. Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, vertritt den Standpunkt, daß die Einbürgerungsbehörde berechtigt sei, unabhängig von dem Vorliegen der Mindestvoraussetzungen eine Einbürgerung abzulehnen. Die Kläger halten an dem angefochtenen Urteil fest. Sie sind der Meinung, daß zu ihren Gunsten das Unrecht berücksichtigt werden müsse, das sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hätten erdulden müssen. Sie berufen sich in übrigen darauf, daß die ihnen zur Last gelegten Handlungen unter die Amnestie gefallen seien.
II.
Der Revision war stattzugeben.
Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 4, 298), ist gegen den Bescheid, durch den die Behörde eine Einbürgerung auf Grund des § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - ablehnt, die Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Gegen diese Entscheidung hat im Schrifttum Schneider Stellung genommen (Festgabe für Makarov 1958, S. 449 ff.). Unter Hinweis auf § 35 VGG und § 23 MRVO 165, wonach eine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetze, daß der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten beeinträchtigt werde, führt Schneider aus, daß sich aus § 8 RuStAG keine subjektiven Rechte für die Betroffenen ergäben und daher der Antragsteller durch den ablehnenden Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt werden könne. Schneider geht davon aus, daß in § 35 VGG und § 23 MRVO 165 nur subjektive Rechte gemeint seien. Unter "Rechten" im Sinne dieser verwaltungsprozessualen Vorschriften sind zwar in erster Linie subjektive Rechte zu verstehen. Der Begriff erschöpft sich jedoch darin nicht. Vielmehr fallen darunter auch von der Rechtsordnung als schutzwürdig angesehene Interessen, ohne daß sie bereits die Gestalt voll ausgebildeter subjektiver Rechte angenommen hätten. Diese Frage ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung als geklärt anzusehen (vgl. Klinger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl., Anm. B 1-2 zu § 23 mit weiteren Angaben). Der Senat hat in seiner bereits angeführten und hiermit in Bezug genommenen Entscheidung dargelegt, welche schutzwürdigen Interessen des Antragstellers durch einen Bescheid, mit dem die Einbürgerung auf Grund des § 8 RuStAG abgelehnt wird, beeinträchtigt werden können. Eine Verletzung solcher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgeht, die Rechtsbegriffe in § 8 Nr. 1 bis 4 RuStAG fehlerhaft anwendet oder sich von unsachlichen Erwägungen leiten läßt.
Jedoch irrt das Berufungsgerichts wenn es annimmt, der ablehnende Bescheid müsse erkennen lassen, ob die Behörde die Einbürgerung wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen oder - trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen - auf Grund von Erwägungen abgelehnt hat, die im Rahmen ihres Ermessens liegen. Das wäre richtig, wenn die Behörde von ihrem Ermessen nur dann einen zweckentsprechenden Gebrauch machen könnte, nachdem sie zuvor die Frage der Mindestvoraussetzungen geprüft hat. Eine solche gleichsam zweigeteilte Prüfung eines Einbürgerungsantrages ist § 8 nicht zu entnehmen. Die Vorschrift geht davon aus, daß die Einbürgerung in Deutschland eine Ausnahme darstellt, die sich dann rechtfertigt, wenn sie im Einzelfall erwünscht erscheint. Demgemäß handelt es sich nicht um eine Abwägung von Interessen des einzelnen mit den Interessen des aufnehmenden Staates. Auch bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen (§ 8 Nr. 1 bis 4 RuStAG) findet eine solche Interessenabwägung nicht statt. Darin unterscheidet sich der Fall des § 8 RuStAG von denjenigen Fällen, die in dem vom Berufungsgericht angezogenen Aufsatz von Loening (DVBl. 1952 S. 197 ff. und 235 ff.) erwähnt sind. Die Mindestvoraussetzungen des § 8 dienen dem Schutz des staatlichen Interesses, das bei jeder Einbürgerung wahrzunehmen ist. Fehlt es an diesem Interesse, so kann die Behörde das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen dahingestellt lassen und die Einbürgerung wegen Fehlens des Interesses an der Einbürgerung ablehnen.
Von diesem Standpunkt aus ist der Bescheid der Behörde nicht zu beanstanden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Bescheid der Behörde zutreffend ausgelegt hat, wenn es ausführt, daß der Bescheid nicht erkennen lasse, ob die Behörde die Einbürgerung wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen oder auf Grund des ihr zustehenden Ermessens ablehnen wollte, um eine Einbürgerung wegen Fehlens der Mindestvoraussetzungen abzulehnen, bedarf es nicht der ausdrücklichen Angabe der entsprechenden Vorschrift des § 8 RuStAG. Auch ist es nicht notwendig, die darin verwendeten Rechtsbegriffe besondere hervorzuheben. Es genügt die Angabe der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Mindestvoraussetzungen ergibt. Ob im vorliegenden Fall die festgestellten Tatsachen der. Schluß rechtfertigen, daß die Mindestvoraussetzungen fehlen, ist jedoch nicht abschließend zu erörtern; denn selbst wenn man von der Annahme des Berufungsgerichts ausgeht, daß der Bescheid in dieser Hinsicht unklar sei, so läßt er doch erkennen, daß es nach Ansicht der Behörde jedenfalls an dem erforderlichen Interesse an der Einbürgerung der Kläger fehlt. Bei diesen Erwägungen hat sich die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten. Eine Behörde, die die Ansicht vertritt, daß es an diesem Interesse fehle, weil von den Antragsteilern falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben und behördliche Bescheinigungen gefälscht worden seien, handelt nicht ermessensfehlerhaft. Daran ändern auch die Umstände nichts, auf die die Kläger sich berufen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Behörde u.U. ein solches Interesse annehmen kann, wenn es darum geht, unrecht wiedergutzumachen, das ein Antragsteller vor 1945 erduldet hat; denn jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts das staatliche Interesse mit Rücksicht auf das Verhalten der Kläger nach 1945 verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer