Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1986, Az.: 3 StR 197/86
Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht; Fehlende Erfüllung des Untreuetatbestandes bei Verletzung einer Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis darstellt ; Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 19.12.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 63
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Polizeibeamter Manfred Q. aus Lörzweiler, geboren am ... 1940 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 13. Juni 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte in den Fällen B V (Untreue zum Nachteil der PDB) und B VI (Betrug zum Nachteil der HUK Coburg) verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, Untreue in drei Fällen, Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweisen Erfolg.
1.
Die Verurteilung im Falle B V der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil der Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund = PDB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ließ sich die ihm als Landesvorsitzenden der PDB zustehende Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 DM für Februar 1982 zweimal auszahlen. Das Landgericht wertet dies als Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Dagegen bestehen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen nicht ausreichend ergeben, inwiefern die Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten bedeutet. Sein Vorgehen mag unter Täuschung der den Betrag erneut auszahlenden Zeugin Bröhm auf seiner Seite zu einem unberechtigten Vermögensvorteil geführt haben. Mit der sich aus seiner Stellung als Vorsitzender der PDB sonst ergebenden Verpflichtung zur Wahrnehmung von deren Vermögensinteressen bestand aber kein Zusammenhang. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nämlich nicht, daß der Angeklagte selbst in der Lage war, über die Aufwandsentschädigung zu disponieren. Ihm war somit insoweit auch keine Pflicht übertragen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, selbst wenn ansonsten die Stellung als Vorsitzender der PDB als ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB einzuordnen ist (BGH NJW 1975, 1234). Eine Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, kann nämlich auch Verpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand erfaßt ist (BGH StV 1986, 204).
Die Feststellungen des Landgerichts reichen, abgesehen davon, daß § 265 StPO entgegenstehen würde, nicht aus, den Schuldspruch abzuändern und den Angeklagten wegen Betrugs gemäß § 263 StGB zu verurteilen.
2.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der HUK - Coburg verurteilt (Fall B VI), weil er als Teilkaskoschaden einen Reparaturbetrag von 580,15 DM für eine beschädigte Windschutzscheibe geltendgemacht und ersetzt erhalten hat, obwohl entgegen der vorgelegten Rechnung die Reparatur nicht durchgeführt worden war. Die Strafkammer ist dabei davon ausgegangen, daß der Angeklagte auf die Erstattung des Betrages keinen Anspruch hatte (UA S. 29). Dagegen bestehen Bedenken, da ein Versicherungsnehmer bei der Teilkaskoversicherung hinsichtlich eines Glasschadens einen Anspruch auf Ersatzleistung auch dann haben kann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl. Rdn. 12 zu § 12 AKB; Rdn. 56 und 65 zu § 13 AKB). Da nach den Feststellungen des Landgerichts die Windschutzscheibe einen, wenn auch unbedeutenden, Riß aufwies (UA S. 28), bedarf bei Annahme eines vollendeten Betrugs die Feststellung eines Schadens der Versicherungsgesellschaft einer näheren Darlegung.
3.
Im übrigen ist der Schuld- und hinsichtlich der Einzelstrafen auch der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, daß sich die Verurteilung in den Fällen B V und VI auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
4.
Keinen Bestand haben kann aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, im übrigen aber nur auf Geldstrafen erkannt und aus diesen Einzelstrafen dann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Nicht dargelegt hat es, warum es von der Möglichkeit, auf Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch macht. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerereÜbel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH JR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG MDR 1982, 770). Als ein solches Übel kommt in Betracht, daß eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, den Angeklagten wegen der zwingend vorgeschriebenen beamtenrechtlichen Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes: vgl. § 24 BRRG und die entsprechenden Regelungen in den Ländergesetzen wie z.B. § 45 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz) besonders hart trifft. Ferner sind die Bedingungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer ein Jahr nicht überschreitenden Freiheitsstrafe günstiger (§ 56 Abs. 1 StGB).
Krauth
Ruß
Zschockelt
Detter