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§ 135 GOLT - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Treten während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet der Präsident.

(2) Wird von einer Fraktion oder acht Abgeordneten Einspruch gegen die Entscheidung erhoben, beschließt nach Prüfung durch den Rechtsausschuss der Landtag.