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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: 6 RKa 18/88

Bedarf; Ärztliche Versorgung; Wirtschaftlichkeit; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
6 RKa 18/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 30.09.1987 - S 1 Ka 108/86
LSG Mainz 07.07.1988 - L 5 Ka 48/87

Fundstellen

  • BSGE 65, 157 - 160
  • SozR 2200 § 368a Nr 23

Amtlicher Leitsatz

Bei der Feststellung des "Bedarfs" der ärztlichen Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Verwaltung einen breiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch insoweit, als der Begriff des Bedarfs von dem Begriff der Wirtschaftlichkeit mitbestimmt wird.