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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1975, Az.: VI ZR 225/73

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Rote Ampel; Fußgänger; Wartepflicht; Verkehrsunfall; Fußgängerüberweg; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1975
Aktenzeichen
VI ZR 225/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1975, 858

Redaktioneller Leitsatz

Unter Umständen kann es angemessen erscheinen, einem Fußgänger Ersatzansprüche lediglich in Höhe von 30 % zuzuerkennen, wenn es zu einem Unfall zwischen einem Kfz und diesem Fußgänger, der die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg trotz Rotlicht betreten hat, gekommen ist, auch wenn es dem Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, sein Kfz noch vor dem Fußgänger zum Halten zu bringen.