Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1975, Az.: VI ZR 225/73
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Rote Ampel; Fußgänger; Wartepflicht; Verkehrsunfall; Fußgängerüberweg; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 225/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1975, 858
Redaktioneller Leitsatz
Unter Umständen kann es angemessen erscheinen, einem Fußgänger Ersatzansprüche lediglich in Höhe von 30 % zuzuerkennen, wenn es zu einem Unfall zwischen einem Kfz und diesem Fußgänger, der die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg trotz Rotlicht betreten hat, gekommen ist, auch wenn es dem Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, sein Kfz noch vor dem Fußgänger zum Halten zu bringen.