Bundessozialgericht
Urt. v. 19.09.1979, Az.: 11 RA 72/78
Übergangsgeld; Krankengeld; Rehabilitation; Mindestübergangsgeld; Anspruch auf Krankengeld; Feststellung der Leistungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.09.1979
- Aktenzeichen
- 11 RA 72/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 4 AVG
- § 1241 Abs. 4 RVO
Fundstellen
- BSGE 49, 41 - 44
- SozR 2200 § 1241b Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. AVG § 18b (= RVO § 1241b) setzt nicht nur voraus, daß die bisherige Leistung (Übergangsgeld oder Krankengeld) aus einem Arbeitsentgelt berechnet worden ist, sondern auch, daß das Übergangsgeld für die anschließende Rehabilitationsmaßnahme aus einem Arbeitsentgelt zu berechnen ist; die Vorschrift gilt daher nicht, wenn Übergangsgeld nach AVG § 18 Abs. 4 aF (Mindestübergangsgeld) zu gewähren ist.
2. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach RVO § 183 Abs. 6 nur in Höhe des Übergangsgeldes (Anschluß an BSG 31.08.1977 1 RA 15/76 = BSGE 44, 226).
3. Hat ein beigeladener Versicherungsträger bereits vorschußweise gezahlt, so ist SGG § 75 Abs. 5 auch in der Weise anwendbar, daß im Urteil die endgültige Leistungspflicht dieses Versicherungsträgers festgestellt wird.