Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1990, Az.: 5 StR 374/90

Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei einheitlichem Willen und unmittelbarem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang der Tathandlungen; Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags bei durch den Angeklagten schuldhaft hervorgerufener Provokation des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1990
Aktenzeichen
5 StR 374/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 17048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 30.04.1990

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Arbeiter Abderrahim M. geborener C. aus M. OT F. geboren am ... 1957 in R. (Marokko), zur Zeit in Haft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Häger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wir das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 30. April 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1.

Die Staatsanwaltschaft macht zu Unrecht geltend, das Landgericht hätte den Angeklagten nicht wegen einer Tat, sondern wegen zweier Taten, nämlich wegen Totschlags und wegen eines weiteren versuchten Tötungsverbrechens oder wegen gefährlicher Körperverletzung, verurteilen müssen.

3

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seiner Ehefrau "ca. 19 Stichverletzungen" zugefügt. "Vier von diesen Stichen waren gravierend" (UA S. 12). Aus den Angaben der Strafkammer zum letzten Messerstich folgert die Staatsanwaltschaft, daß dieser auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten beruhen müsse. Das Opfer kroch, so hat das Landgericht festgestellt, auf dem Boden in Richtung Hausflur, richtete sich angesichts einer Nachbarin, die auf ihre Rufe zu Hilfe geeilt war, auf und stieß die Worte hervor: "So helfen Sie mir doch, ich will noch nicht sterben". In dem Augenblick ging der Angeklagte "auf seine Ehefrau zu, griff ihr in die Haare, hob sie daran etwas auf, so daß ihr Oberkörper vom Boden freikam und stieß ihr das Messer in den Rücken" (UA S. 17). Daß der Angeklagte dabei, wie die Staatsanwaltschaft meint, aufgrund eines neugefaßten Tötungs- oder Verletzungsentschlusses handelte, ist nicht festgestellt. Vielmehr läßt der Urteilszusammenhang noch hinreichend deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß sämtliche zu Tode führenden Messerstiche von einem einheitlichen Willen getragen waren. Da sie auch räumlich und zeitlich unmittelbar zusammenhingen, bilden sie eine natürliche Handlungseinheit (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 2).

4

2.

Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB rechtlicher Prüfung nicht standhalten.

5

Das Opfer hat den Angeklagten durch die Bemerkung: "Ich verachte Dich und Deinen Islam, Du blöder Ausländer!" schwer beleidigt. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte dadurch zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend auseinandergesetzt hat sich der Tatrichter aber mit der Frage, ob die Provokation ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt ist. Das Landgericht hat sich lediglich mit einer Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau auseinandergesetzt, die es rechtsfehlerfrei als "einen drastisch formulierten Diskussionsbeitrag" gewertet hat. Es hat aber nicht den Umstand erwogen, daß die provokative Äußerung der Ehefrau deren Reaktion auf einen Angriff des Angeklagten gewesen ist, der sie - allerdings nach wechselseitigen Tätlichkeiten - "in den Schwitzkasten" genommen hatte. Dieser Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar liegt nach den Feststellungen bei Berücksichtigung der affektiven Erregung des Angeklagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, jedenfalls die zweite Alternative des § 213 StGB nahe. Nicht auszuschließen ist aber, daß der Tatrichter, wenn er die erste Alternative des § 213 StGB nicht angewandt hätte, von einer nochmaligen Milderung nach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hätte.

Laufhütte
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Häger