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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2007, Az.: IX ZR 215/06

Anforderungen an die Ansehung eines Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung als Insolvenzforderung; Begründung des Rückgriffsanspruches erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als eine der Anforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.2007
Aktenzeichen
IX ZR 215/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 31.01.2006 - AZ: 2 O 485/05
OLG Köln - 31.10.2006 - AZ: 25 U 5/06

Fundstellen

  • BGHReport 2008, 406-407
  • DB 2008, 637 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2008, VIII Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2008, 197-198 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2008, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2008, 123 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2008, 339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2008, 182-183 (Kurzinformation)
  • NZI 2008, VIII Heft 2 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2008, 10
  • WM 2008, 260 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 2008, 56 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2008, 183 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2008, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2008, 118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und
die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 103.882,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

1.

Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt jedenfalls eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Darlehensforderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 38 Rn. 112). Die Zulassung der Revision würde daher nur zur Abweisung der Klage als unzulässig statt als derzeit unbegründet führen. Daran hat die Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse.

4

2.

Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Insbesondere kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gründen des materiellen Rechts für unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann