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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1998, Az.: X ZR 20/96

Patentnichtigkeitsklage; Voraussetzungen Sammelmappe als Streitpatent; Voraussetzungen Nichtigerklärung von Streitpatenten; Abgrenzung deutsche Offenlegungsschrift 26 31 058 und Streitpatent; Eigenständigen Charakter von Vorveröffentlichungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1998
Aktenzeichen
X ZR 20/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 05.10.1995

In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Keukenschrijver
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Mai 1983 unter Inanspruchnahme der Priorität der Schweizerischen Patentanmeldung 3350/82 angemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 095 603 (Streitpatents). Dieses betrifft eine Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen und wird vom Deutschen Patentamt unter der Nr. 33 62 515 geführt.

2

Das Streitpatent umfaßt sieben Patentansprüche. Sein Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

"Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen mit einem endlos umlaufenden, zur rittlingsweisen Aufnahme der Druckbogen bestimmten Sammelförderer (11), entlang welchem eine Anzahl Zuförderer (12, 13) für die Druckbogen (23, 24) angeordnet sind, welche Zuförderer mit ihrem Abgabebereich (18, 19) auf den Sammelförderer (11) ausmünden,

dadurchgekennzeichnet ,

daß die Zuförderer (12, 13) im Abstand voneinander an einem endlos umlaufenden Zugorgan befestigte, gesteuerte Greifer (21, 22) aufweisen, die dazu eingerichtet sind, die Druckbogen jeweils an ihrem Falz zu erfassen, wobei zumindest die Abgabebereiche (18, 19) der Zuförderer (12, 13) im wesentlichen gleichsinnig wie die Förderrichtung (14) des Sammelförderers (11) verlaufen, der seinerseits mit einer Anzahl im Abstand hintereinander und quer zu seiner Förderrichtung (14) angeordneten Aufnahmesättel (17) zur Aufnahme der Druckbogen bestimmt ist."

3

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

4

II.

Die Klägerin hat Teilnichtigkeitsklage erhoben.

5

Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Teilnichtigkeitsklage abgewiesen.

6

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts das europäische Patent 0 095 603 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie im Umfang seiner Patentansprüche 5 bis 7, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

7

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt

deren Zurückweisung.

8

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. habil. B. Künne, Fakultät Maschinenbau (Bereich Maschinenelemente der Transporttechnik), von der Universität Dortmund ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann durch eine der im Verfahren befindlichen Vorveröffentlichungen für sich allein oder in ihrer Zusammenschau nahegelegt gewesen wäre. Verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.

10

I.

1.

Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen, welche in der Regel vorgeschalteter Bestandteil eines Sammelhefters oder eines (Dreimesser-)Schneidautomaten ist (Sp. 1 Z. 3-9). Die Streitpatentschrift beschreibt eine im Stand der Technik bekannte Sammeleinrichtung, bei der die zu sammelnden, gefalteten Druckbogen von einem Stapel jeweils einzeln dergestalt abgezogen werden, daß der Falz die nachlaufende Kante des abgezogenen Druckbogens bildet. Der Druckbogen wird dann einem Sammelförderer so zugeführt, daß der Falz in dessen Förderrichtung entweder auf einer mitlaufenden Kette zu liegen kommt oder auf einer ortsfesten Schiene, wo er dann durch angetriebene Mitnehmer weiterverschoben wird (Sp. 1 Z. 10-24).

11

Da die nachfolgende Bearbeitung ein Überlappen der gesammelten Druckbogen ausschließt, was aber bei einem eine Rotationspresse verlassenden Schuppenstrom der Fall ist, muß die Vorschubgeschwindigkeit des Sammelförderers vergleichsweise hoch sein, um den Ausstoß einer Rotationspresse bewältigen zu können. Bei der bekannten Einrichtung sieht es das Streitpatent als nachteilig an, daß die Druckbogen bei der Übergabe von den Zuförderern auf den Sammelförderer eine plötzliche Änderung ihrer Bewegungsrichtung erfahren, wodurch den Geschwindigkeiten der Zu- und Sammelförderer relativ bescheidene obere Grenzen gesetzt seien, die kaum ausreichten, um den Ausstoß von Rotationspressen auch nur annähernd zu bewältigen (Sp. 1 Z. 25-51).

12

2.

Vor diesem Hintergrund soll mit der Lehre des Streitpatents eine Einrichtung zum Sammeln gefalteter Druckbogen zur Verfügung gestellt werden, die in der Lage ist, den Ausstoß einer Rotationspresse zu bewältigen, und die gegebenenfalls direkt an eine solche Druckpresse angeschlossen werden kann (Sp. 1 Z. 59-65).

13

Die Lösung sieht das Streitpatent in einer Einrichtung zum Sammeln gefalteter Druckbogen mit folgenden Merkmalen:

  1. 1.

    Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen;

  2. 2.

    diese hat einen endlos umlaufenden Sammelförderer (11);

  3. 3.

    entlang dem Sammelförderer (11) sind eine Anzahl Zuförderer (12, 13) für die Druckbogen (23, 24) angeordnet;

  4. 4.

    die Zuförderer münden mit ihrem Abgabebereich (18, 19) auf den Sammelförderer (11) aus;

  5. 5.

    die Zuförderer (12, 13) weisen im Abstand voneinander an einem endlos umlaufenden Zugorgan befestigte, gesteuerte Greifer (21, 22) auf;

  6. 6.

    diese sind dazu eingerichtet, die Druckbogen jeweils an ihrem Falz zu erfassen;

  7. 7.

    die Abgabebereiche (18, 19) der Zuförderer (12, 13) verlaufen im wesentlichen gleichsinnig wie die Förderrichtung (14) des Sammelförderers (11);

  8. 8.

    der Sammelförderer (11) ist mit einer Anzahl im Abstand hintereinander und quer zu seiner Förderrichtung (14) angeordneten Aufnahmesättel (17) zur rittlingsweisen Aufnahme der Druckbogen bestückt.

14

II.

1.

Als einschlägiger Fachmann für das das Streitpatent betreffende Gebiet des Sammelns von gefalteten Druckbogen ist ein Absolvent der Fachrichtung Maschinenbau einer Fachhochschule mit Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklung papierverarbeitender Maschinen anzusehen.

15

2.

a)

Dieser Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß der Sammelförderer (11) endlos umläuft. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ist ihm bekannt, daß ein endlos umlaufendes Element in diesem Sinne nicht nur ein Ketten- oder Riemengetriebe sein kann, wie es etwa in der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 058 oder in der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419 beschrieben ist, sondern auch eine Trommel, wie sie etwa die deutsche Offenlegungsschrift 26 04 101 oder die deutsche Offenlegungsschrift 31 08 551 lehrt.

16

Erst nach näheren Überlegungen, die der Fachmann aufgrund der Lektüre der Erläuterungen der Streitpatentschrift anstellen wird, wird er möglicherweise eine Einschränkung dergestalt vornehmen, daß eine lineare Ausführung des Sammelförderers sinnvoller als die Ausführung mit einer Trommel sein wird. Jedenfalls aber verbleibt der Umstand, daß der Fachmann zu einer solchen möglichen Einschränkung von Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aufgrund einer ersten Lektüre ohne näheres Nachdenken und ohne tiefergehende Überlegungen kommt. Sonach betrifft Patentanspruch 1 des Streitpatents mit seinem Merkmal, daß der Sammelförderer (11) endlos umläuft, sowohl ein Riemen- oder Kettengetriebe wie auch eine Trommel.

17

b)

Die Erfindung bezieht sich auf das Sammeln einzelner Druckbogen im Gegensatz etwa zum Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551, die das Sammeln kompletter Druckbahnen betrifft. Es handelt sich bei der Erfindung nach dem Streitpatent nicht um eine Vorrichtung allgemeiner Art, die unter anderem auch zum Sammeln von einzelnen gefalteten Druckbogen verwendet werden kann, sondern der Gegenstand des Streitpatents ist auf eine zu diesem speziellen Zweck eingerichtete Vorrichtung eingeschränkt. Patentanspruch 1 des Streitpatents bringt dies in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck. Der Fachmann sieht, daß die Sättel zur Aufnahme der Druckbogen bestimmt sind (Sp. 4 Z. 5 u. 6 sowie Z. 20-22), die Zuförderer (12, 13) sollen Druckbogen (23, 24) dem Sammelförderer zuführen (Sp. 4 Z. 7 u. 8) und schließlich kommt die Einschränkung auf das Sammeln einzelner Druckbogen für den Fachmann signifikant dadurch zum Ausdruck, daß die Druckbogen jeweils an i h r e m Falz erfaßt werden sollen (Sp. 4 Z. 14 u. 15). Diese Auslegung sieht der Fachmann durch das Ausführungsbeispiel bestätigt, weil dieses nur von Druckbogen, aber nicht von Druckbahnen handelt (Sp. 2 Z. 30-35). Die Parteien sehen den Gegenstand des Streitpatents nicht anders und gehen ebenfalls von dieser Auslegung aus.

18

3.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber den im Verfahren genannten Vorveröffentlichungen, den deutschen Offenlegungsschriften 31 17 419, 26 04 101, 31 08 551 und 26 31 058, neu. In keiner dieser Vorveröffentlichungen ist eine Einrichtung zum Sammeln von gefalteten Druckbogen mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents vollständig vorbeschrieben. Gegenüber dem Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 unterscheidet sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents jedenfalls darin, daß er auf das Sammeln von gefalteten Druckbogen statt von gefalteten ganzen Druckbahnen erheblicher Länge gerichtet ist. Zudem haben weitere Merkmale, die zwar im Wortlaut beider Lehren übereinstimmen, unterschiedliche Bedeutung, weil sie nach dem Streitpatent Druckbogen und nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 Druckbahnen betreffen, wie etwa die Merkmale 3, 6 und 8. Auch die Greifer fassen keine Druckbogen, sondern Druckbahnen (hierzu etwa Merkmal 5).

19

III.

1.

Der Senat kann aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, der eingehenden schriftlichen und mündlichen Darlegungen der Parteien und aufgrund der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen nicht mit der für eine Nichtigerklärung des Streitpatents (im beantragten Umfang) erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents an dessen Prioritätstag dem unter II. 1. definierten Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Standes der Technik in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen wäre.

20

2.

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen die Vorrichtung zum Bilden von mehrblättrigen Druckprodukten, vor allem Zeitungen und Zeitschriften, nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 als dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents nächstgelegen an, weil diese Vorveröffentlichung nach ihrem Wortlaut die Merkmale 2 bis 8 von Patentanspruch 1 des Streitpatents vorwegnimmt. Der signifikante Unterschied zum Streitpatent liegt allerdings darin, daß eine Vielzahl zusammenhängende Druckbögen umfassende zickzackförmig gefaltete Bahnen und nicht einzelne Druckbogen gesammelt werden. Im einzelnen:

21

Der Kern der Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 besteht darin, komplette Druckbahnen zu verarbeiten und erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt die Druckbahnen in einzelne Druckbogen zu zerkleinern. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß möglichst viele Bearbeitungsvorgänge an der kompletten Druckbahn vorgenommen werden können. Dadurch ist ein kontinuierlicher Materialfluß gewährleistet und es wird vermieden, daß bei jedem Bearbeitungsvorgang die einzelnen Druckbogen erneut aufgenommen und übergeben werden müssen. Der Sammelförderer weist am Umfang einer rotierenden Trommel eine Vielzahl radial abstehender Stützstege auf, auf die die Bahnen mit jedem zweiten Falz rittlingsweise aufgelegt und auf denen sie schraubenlinienförmig zum nächsten Zuförderer bewegt werden. Die entlang dem Sammelförderer angeordneten Zuförderer münden mit ihrem Abgabebereich, dessen Förderrichtung gleichsinnig wie die Drehrichtung des Sammelförderers verläuft, auf den Sammelförderer aus. Sie weisen gesteuerte Greifer auf, die im Abstand voneinander an einem endlos umlaufenden Zugorgan befestigt und dazu eingerichtet sind, die zickzackförmig gefaltete Bahn jeweils an jedem zweiten Falz zu erfassen.

22

a)

Der Senat hält aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen diese Vorveröffentlichung nicht für geeignet, dem Fachmann als Ausgangspunkt für Anregungen in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu dienen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die deutsche Offenlegungsschrift 31 08 551 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Bilden von mehrblättrigen Druckprodukten betrifft, wobei im grundlegenden Unterschied zur Lehre des Streitpatents nicht einzelne Druckbogen "bearbeitet", sondern eine Anzahl zickzackförmig gefalteter Druckbahnen aufeinander ausgerichtet und übereinandergelegt werden. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet. Dieser Umstand bedingt, daß der Fachmann bei näherer Betrachtung dieser Vorveröffentlichung nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Streitpatents "gelehrt" bekommt. Das gilt für die Merkmale, die sich auf die "Bearbeitung" einzelner Druckbogen beziehen. Das sind vor allem die Merkmale 3, 6 und 8. Dieser Gesichtspunkt gilt gleichermaßen aber auch für das Merkmal 5, nach dem die Zuförderer (12, 13) im Abstand voneinander an einem endlos umlaufenden Zugorgan befestigte, gesteuerte Greifer (21, 22) aufweisen; denn die gesteuerten Greifer nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 erfassen nicht einzelne Druckbogen, sondern Druckbahnen und diese zudem nicht, wie es das Streitpatent lehrt, an jedem Falz, sondern nur an jedem zweiten Falz.

23

b)

Nimmt der Fachmann, wie es etwa auch die Klägerin sieht, als Ausgangspunkt seiner Überlegungen die deutsche Offenlegungsschrift 26 31 058, ergeben sich für ihn ebenfalls keine Anregungen in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents.

24

Die deutsche Offenlegungsschrift 26 31 058 betrifft einen Sammelhefter mit einem die zu sammelnden Bogen zu einer Heftstation mit mindestens einem Heftkopf fördernden Endlosförderer und mindestens zwei rotierenden Bogenauflegern, die auf Abstand längs des Endlosförderers und oberhalb desselben angeordnet sind. Es werden nach dieser Vorveröffentlichung einzelne Druckbogen liegend mit dem Falz in Förderrichtung, also mit der geöffneten Seite entgegen der Förderrichtung, transportiert.

25

Der maßgebliche Unterschied zwischen der Lehre dieser Vorveröffentlichung zu der nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist der, daß die Druckbogen nicht "aufrecht wie ein Reiter im Sattel", sondern liegend transportiert werden. Der Fachmann vermag beim Lesen der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 058 keinen Nachteil zu erkennen, weil der Sammelhefter die ihm zugedachte Funktion, separate Druckschriften in den gesammelten Stapel von Druckbogen einzulegen, voll erfüllt. Für den Senat ist deshalb nicht einsichtig, inwiefern der Fachmann bei dieser Ausgangslage eine Anregung erhalten sollte, die "Sattel" nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 058 um 90 Grad zu drehen, damit die Druckbogen "rittlings" aufgenommen werden können. Auf diese Weise würde gerade das Anliegen der Vorveröffentlichung verfehlt, separate Druckschriften in den gesammelten Stapel von Druckbogen einzulegen.

26

Hinzu kommt, daß selbst für den Fall, daß sich der Fachmann anschicken wollte, den Sammelhefter nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 31 058 in Richtung des Sammelförderers nach Patentanspruch 1 des Streitpatents weiterzubilden, er nicht ohne weiteres zu einer brauchbaren Lösung käme. So ist schon das Zusammenwirken der Zuförderer - in der Vorveröffentlichung als Aufgabestationen bezeichnet - mit dem Sammelhefter nicht dem Zusammenwirken von Zuförderer und Sammelförderer nach dem Streitpatent vergleichbar; denn die Aufgabestationen sind in ihrem Zusammenwirken mit dem Sammelhefter darauf abgestellt, daß die Bogen liegend und nicht rittlings befördert werden. Des weiteren ist es mit einem schlichten Schwenk der "Sattel" der Vorveröffentlichung von 90 Grad nicht getan, weil der als ebene Platte ausgebildete Schutzkörper (18) ein rittlingsweises Aufsetzen der Druckbogen verhindert. Sie könnten nicht "hängen".

27

c)

Der Fachmann erhält aber auch keine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419. Diese betrifft ein Verfahren zum Zusammentragen von Bündeln aus elektrisch isolierenden, bogenförmigen, hälftig gefalteten Substratmaterialien. Die wesentlichen Unterschiede zur Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents liegen darin, daß die Druckbogen nicht in gleichsinnig gerichteter Bewegung zugeführt werden. Aus Fig. 1 sieht der Fachmann, daß die Bogen eine Richtungsänderung erfahren, wenn sie dem Sammler zugeführt werden. Des weiteren weist die Vorrichtung nach der Vorveröffentlichung keine gesteuerten Greifer auf. Aus diesem Grunde werden die Druckbogen auch nicht jeweils an ihrem Falz erfaßt. Damit die Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419 im Zusammenspiel von Zuförderern und Sammelförderer überhaupt erst ausgeführt werden kann, ist es erforderlich, daß der Sammelförderer nicht konstant umläuft; vielmehr ist ein Taktbetrieb erforderlich. D.h., daß jeweils der Sammelförderer an den Zuförderern angehalten werden muß, damit die Druckbogen auf die Aufnahmesättel gesetzt werden können.

28

Der Fachmann wird als nachteilig an dieser Vorrichtung erkennen, daß die Richtungsänderung der Druckbogen zwischen Zuförderern und Sammelförderer abrupt ist. Dem Betrieb sind von der Geschwindigkeit her Grenzen gesetzt, weil er nur getaktet möglich ist. Zudem sind keine Greifer vorhanden, so daß auch keine sichere Führung der Druckbogen gegeben ist. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, daß es sich beim Gegenstand nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419 um eine sehr einfache und kostengünstige Lösung handelt, die aber keine hohe Fördergeschwindigkeit erlaubt. Möchte der Fachmann Abhilfe schaffen, sind mehrere Änderungen erforderlich, die aber nicht in Richtung des Streitpatents weisen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. So hat er vor allem darauf hingewiesen, daß die sich aufdrängende zwangsweise Führung der Druckbogen den Fachmann nicht unmittelbar dahin lenkt, Greifer vorzusehen, weil er noch andere Mittel der Zwangsführung als näherliegend kenne. Des weiteren wäre eine andere Stellung der Zuförderer zum Sammelförderer erforderlich.

29

Nach allem vermag der Senat nicht zu erkennen, daß der Fachmann aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419 eine Anregung in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents hätte erhalten können.

30

d)

Die deutsche Offenlegungsschrift 26 04 101, die eine Einrichtung zum Verarbeiten von Druckprodukten betrifft, kommt dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents jedenfalls nicht näher als die vorstehend unter a) bis c) behandelten Druckschriften und kann deshalb außer Betracht bleiben.

31

3.

Der Senat verkennt nicht, daß rückschauend alle Merkmale des Streitpatents in den im Verfahren befindlichen Vorveröffentlichungen beschrieben sind. So unterscheidet sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zur deutschen Offenlegungsschrift 31 08 551 nur durch das andere Anwendungsgebiet (Nr. 1 der Merkmalsaufgliederung) und im Vergleich zur deutschen Offenlegungsschrift 26 31 058 fehlt nur das Merkmal 8. Gleichwohl legt dies entsprechend der eingehenden Darstellung durch den gerichtlichen Sachverständigen und nach den vorstehenden Überlegungen zu den einzelnen Druckschriften nicht den Schluß nahe, daß der Fachmann die Lehre aller Vorveröffentlichungen oder etwa die Lehren der deutschen Offenlegungsschriften 31 08 551 und 26 31 058 ohne weiteres kombiniert oder in naheliegender Weise in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufgrund seines Fachwissens weiterentwickelt hätte. Diese Annahme scheidet für den Senat deshalb aus, weil alle Vorveröffentlichungen einen eigenständigen Charakter haben, gleichsam ein jeweils eigenständiges und isoliertes Grundanliegen verfolgen. Sie stehen deshalb nicht in einer Entwicklungslinie, die der Fachmann aufnehmen und in naheliegender Weise in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents als (vorläufigem) Endpunkt dieser Entwicklungslinie weiterführen könnte; vielmehr stehen sie gleichsam selbständig nebeneinander. Dies gilt um so mehr, als keine der Vorveröffentlichungen eine Konstruktion zur Öffnung der Druckbogen lehrt, die für eine praktische Ausführung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents brauchbar wäre. Diese Umstände - keine Entwicklungslinie in Richtung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents und keine in dem konkreten Zusammenhang geeignete Lehre zur Öffnung der Druckbogen - beeinflussen das Vorverständnis des Fachmanns, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, dahingehend, daß er keine der Vorveröffentlichungen so verstehen und so lesen wird, daß er sie als Grundlage einer Weiterentwicklung in Richtung des Streitpatents verwenden kann; vielmehr wird er sie wegen ihrer völlig anderen Charakteristik von vornherein bei seinen Betrachtungen ausscheiden.

32

Der Senat sieht es eher als gegeben an, daß der Fachmann, wenn er gleichsam angehalten wird, die deutschen Offenlegungsschriften 26 31 058, 31 17 419 und 31 08 551 zu kombinieren, was er nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen ja gerade nicht tun würde, eine so starke Hemmung überwinden müßte, daß eher ein deutlicher Schritt in Richtung einer erfinderischen Tätigkeit bejaht werden könnte, ungeachtet des Umstandes, daß eine solche Kombination, zu der der Fachmann angehalten würde, auf einer patentrechtlich unzulässigen, rückschauenden Betrachtungsweise beruhen würde.

33

4.

Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents haben die ebenfalls angefochtenen, auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 und 5 bis 7 Bestand.

34

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 und 2 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Rogge
Jestaedt
Maltzahn
Broß
Keukenschrijver