Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1989, Az.: VI ZR 147/88
Nichtannahme der Revision; Bestimmung der Höhe des Schadens durch Verkaufswertvergleich; Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks; Berücksichtigung der zu beachtenden nachbarrechtlichen Bestimmungen bei der Schadensbemessung; Ausgleich für einen verbleibenden Grundstücks-Minderwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1989
- Aktenzeichen
- VI ZR 147/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.04.1988
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Adolf E., W. straße ..., F.-Eb.
Prozessgegner
1. Franz Freiherr von G., W. straße ..., F.-Eb.
2. Anna Freifrau von G., ebenda
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
am 7. März 1989 gemäß
§ 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 1988 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/7 dem Beklagten und zu 2/7 den Klägern zur Last.
Gründe
Zwar vermag der Senat der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterlag das landgerichtliche Urteil auf die zulässige - wenn auch nur auf Verfahrensrügen gestützte - Berufung der Überprüfung auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Indessen ist die Schadensschätzung, aufgrund deren das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Kläger zu einer über das landgerichtliche Urteil noch hinausgehenden Verurteilung des Beklagten gelangt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich zugleich die Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Ergebnis als gerechtfertigt. Angesichts der bereits zur Verfügung stehenden Kostenschätzungen war das Berufungsgericht zur Einholung des von dem Beklagten beantragten Gutachtens nicht verpflichtet. Soweit der Beklagte das Senatsurteil vom 13. Mai 1975 (VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047 = NJW 1975, 2061 [BGH 13.05.1975 - VI ZR 85/74]) dahin versteht, daß für die Bestimmung der Höhe des Schadens allein der Verkaufswert des Grundstücks vor und nach der Beschädigung der Bäume gegenüberzustellen sei und der Senat a.a.O. von einem solchen Verkaufswertvergleich nur deshalb abgesehen habe, weil es sich damals um ein Straßengrundstück ohne eigentlichen Verkaufswert gehandelt habe, verkennt er die das genannte Urteil tragenden Erwägungen. Danach ist so weit wie dem Ersatzpflichtigen zumutbar dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks Rechnung zu tragen und deshalb ggfls. Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Teilwiederherstellung durch Bepflanzen mit jüngeren Bäumen zuzüglich eines Ausgleichs für den verbleibenden Grundstücks-Minderwert zu leisten, bei dessen Bemessung der Tatrichter weitgehend frei ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Senat a.a.O. als Schätzgrundlage gebilligten Bewertungsansätze von Koch rechtsfehlerfrei vorgegangen. Ein Abzug "neu für alt", wie ihn der Beklagte vermißt, ist im Rahmen der Koch'schen Ansätze unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Auch die hier zu beachtenden nachbarrechtlichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht bei der Schadensbemessung angemessen berücksichtigt.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 72.794,00 DM.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff