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§ 43 NLWO - Wahltisch

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.