Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1976, Az.: 3 StR 8/76
Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung; Anforderungen an die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Vermögen oder Einkommen; Bemessung des Tagessatzes bei hoher Zahl von Tagessätzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 19.09.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 325 - 332
- MDR 1976, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 2219 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Steuerhinterziehung
Prozessgegner
Kaufmann Ennio S. aus D., geboren am ... 1929 in T. (Italien)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Vermögen oder Einkommen; dafür maßgeblicher Zeitraum).
- 2.
Zur Bemessung des Tagessatzes bei hoher Zahl von Tagessätzen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. ... aus D. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilten Angeklagten zusätzlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.000 DM verurteilt und dem Angeklagten eine Zahlungsfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt. Der Angeklagte ist am 3. Juni 1975 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen worden. Er ist vermögenslos und war zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch ohne Einkommen. Seit seiner Haftentlassung lebte er von Darlehen, die ihm Freunde zur Verfügung stellten. Die Finanzbehörde macht gegen ihn Steuerforderungen in Höhe von rund 2,8 Millionen DM geltend; die Steuerbescheide waren bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht rechtskräftig. Nach den dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte sich durch die Steuerhinterziehung zugunsten der G.-GmbH, deren Geschäftsführer er war und die später, 1974, in Konkurs geraten ist, auch persönlich vorsätzlich bereichert (UA S. 3, 8).
Für die Verhängung der Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe war die Überzeugung der Strafkammer maßgebend, der Angeklagte werde als gewandter Geschäftsmann, der in vielen verschiedenen Branchen erfolgreich tätig gewesen ist, in absehbarer Zeit erneut über Mittel verfügen, die seinen früheren Einkünften von etwa 30.000 DM im Monat entsprechen. Dies ließen sein früher vielfach bewiesenes kaufmännisches Geschick und seine nach der Haftentlassung begonnenen Bemühungen (wieder zu Geld zu kommen) erwarten; der Angeklagte selbst habe in der Hauptverhandlung sein ungewöhnlich großes kaufmännisches Geschick betont und erklärt, wenn es danach gehe, müsse eine Geldstrafe von 5 Millionen verhängt werden.
Daß der Angeklagte über einen Zeitraum von vier (muß, wie UA S. 4 ergibt, heißen: drei) Jahren Steuern hinterzogen und sich dabei um 499.599 DM bereichert habe, zeige ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie.
Diese Erwägungen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Es mag letztlich dahinstehen, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Grundlage für die Annahme der Strafkammer waren, der Angeklagte werde in absehbarer Zeit über Einkünfte von etwa 30.000 DM im Monat verfügen, ausreichen, um nicht nur eine Vermutung, sondern eine fundierte richterliche Überzeugung von der künftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten zu tragen. Zweifel könnten sich daran knüpfen, daß die Strafkammer sich bei ihrem Ausgangspunkt, der Angeklagte habe früher etwa 30.000 DM Im Monat verdient, ersichtlich nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt hat, ob die Höhe dieser Einnahmen durch die beträchtlichen Steuerhinterziehungen mitbeeinflußt war, daß sie der wenig qualifizierten Bemerkung des Angeklagten, wenn es nach seinem kaufmännischen Geschick gehe, müsse eine Geldstrafe von 5 Millionen DM verhängt werden, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe möglicherweise ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigelegt hat, und daß die nach der Haftentlassung begonnenen Bemühungen des Angeklagten, wieder Geld zu verdienen, nicht ohne weiteres geeignet sind, die Annahme zu stützen, der Angeklagte werde im Laufe der nächsten Zeit über ein so hohes Einkommen verfügen. Die Verfertigung eines Musicals mit dem Titel "Kapitalistensau", das er jedenfalls bis zur letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht hat verwerten können, die Konstruktion einer neuartigen Friteuse, die "zur Zeit wegen zu hoher Kosten keinen Absatz findet", und der Versuch des Angeklagten, der eine Ingenieurschule ohne Abschluß besucht hat, sich als Architekt zu betätigen, sprechen sicherlich für eine vielseitige Betriebsamkeit des Angeklagten; ob sie - auch auf dem Hintergrund früherer geschäftlicher Erfolge - eine ausreichende Grundlage für die von der Kammer getroffene Feststellung künftiger sehr hoher Einkünfte bilden können, - die im übrigen nicht als Brutto- oder Nettoeinkommen gekennzeichnet sind - erscheint dagegen nicht unzweifelhaft.
2.
Die Erwägungen, die zur Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe geführt haben, sind schon insoweit fehlerhaft, als sie davon ausgehen, der Angeklagte habe sich selbst um 499.599 DM bereichert. Er hat die Steuerhinterziehung in dieser Höhe als Geschäftsführer einer GmbH für diese begangen (UA S. 3). Da er nach seinem letzten Anstellungsvertrag als Vergütung 30 % des Nettogewinns der Gesellschaft erhielt (UA S. 6 des zum Schuldspruch wie zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landgerichts vom 26. Juni 1974), bezogen sein auf eigene Bereicherung gerichteter Vorsatz wie diese Bereicherung selbst sich nur auf einen Bruchteil der Hinterziehungssumme und nicht auf deren Gesamtbetrag. Für die Verletzung von die GmbH treffenden Pflichten sowie im Hinblick auf deren Bereicherung sieht § 30 OWiG n.F. (und sah § 26 OWiG a.F.) eine die Gesellschaft selbst treffende Geldbuße vor. Diese darf nicht durch eine Geldstrafe ersetzt werden, die ausschließlich den als Organ der Gesellschaft handelnden Täter trifft.
Daß der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist und daß er sich vor seiner Inhaftierung bemüht hat, durch Rückzahlungen den durch die Steuerverkürzung entstandenen Schaden wieder gutzumachen, wurde von der Strafkammer erst "bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe" (UA S. 7) berücksichtigt. Diese für die Zumessung der Strafe allgemein bedeutsamen Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) mußte sie bereits bei der Prüfung ins Gewicht fallen lassen, ob gegen den Angeklagten neben der Freiheitsstrafe überhaupt eine zusätzliche Geldstrafe verhängt werden soll. Denn zur Entscheidung dieser Frage sind die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen. Darüber hinaus stellt § 41 StGB besonders auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ab. Während bei einer allein verhängten Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nur für die Höhe des einzelnen Tagessatzes von Bedeutung sind, nicht aber dafür, ob eine Geldstrafe (anstelle einer wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe) überhaupt verhängt werden (vgl. BGH NJV 1976, 634 Nr. 16; Dreher, StGB 36. Aufl. § 46 Rdn. 26) und wie hoch die Zahl der Tagessätze sein soll, spielen sie für die Entscheidung der Frage, ob eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe zusätzlich verhängt werden soll, eine wesentliche Rolle (vgl. den Ersten Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, zu Art. 17 I Nr. 7; Göhler in Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode, S. 161; Stree in Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. § 41 Rdn. 5). Sie mußten daher, ebenso wie alle anderen für die Strafzumessung nach § 46 StGB maßgebenden Umstände, die namentlich unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention von Bedeutung sein können (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), für die Frage, ob gegen den Angeklagten auch eine Geldstrafe zu verhängen sei, herangezogen werden. Nun erwähnt das Urteil (UA S. 7) zwar die Tatsache, daß der Angeklagte "zur Zeit weder Einkünfte noch Vermögen" hat und daß "gegen ihn erhebliche Forderungen des Finanzamtes" bestehen. Ob es aber diesen Tatsachen das ihnen bei der Verhängung zusätzlicher Geldstrafe von Rechts wegen zukommende Gewicht beigemessen hat, lassen die Urteilsgründe, die sich mit der daraus erwachsenden Problematik nicht näher auseinandersetzen, nicht erkennen.
Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe sieht das Gesetz vornehmlich für Fälle vor, in denen es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (vgl. Dreher a.a.O. § 41 Rdn. 4; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines StGB BT-Drucks. V/4095, S. 21/22). Das schließt allerdings die Verhängung zusätzlicher Geldstrafe nicht aus, wenn der Täter zwar vermögenslos, aber einkommensstark ist und wenn die Geldstrafe geeignet ist, ihn zu beeindrucken. Auch der Umstand, daß der Angeklagte zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts über keinerlei Einkünfte verfügte, steht der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht unbedingt entgegen. In der Regel wird es zwar - ebenso wie bei der Bestimmung des für die Höhe eines Tagessatzes maßgebenden Nettoeinkommens (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. Dreher a.a.O. § 40 Rdn. 6) - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten um die Zeit der Entscheidung (Dreher a.a.O.) ankommen. Bei zeitlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit wird es aber, um der Strafe die den Verhältnissen angemessene Wirkung zu verleihen, sinnvoll sein, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu zahlen ist (so Horstkotte für die Höhe des Tagessatzes in Protokolle, 7. Wahlperiode, S. 635). Dies gilt für die Fälle des § 41 StGB, wenn es darum geht, ob Geldstrafe überhaupt verhängt werden soll, um so mehr, als zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auch dessen sichere Erwerbsaussichten gehören. Anderenfalls müßte eine zusätzliche Geldstrafe gegen einen vermögenslosen Täter, der sichere Aussicht auf außerordentlich hohe Einkünfte in naher Zukunft hat, immer dann ausscheiden, wenn er zur Zeit der Entscheidung schon seit einiger Zelt in Untersuchungshaft ist und eine anschließend zu vollstreckende Freiheitsstrafe der Erwerbsmöglichkeit in der ersten Zeit nach der Entscheidung noch entgegensteht. Fälle dieser Art. in denen der Angeklagte über kein für die Entscheidung nach § 41 StGB beachtliches Vermögen und um die Zeit dieser Entscheidung auch über keine Einkünfte verfügt, dagegen in nicht ferner Zukunft ein Einkommen mit Sicherheit zu erwarten hat, das eine zusätzliche Geldstrafe als sinnvoll erscheinen läßt, werden zwar selten sein; von der Möglichkeit einer zur Erreichung der Strafzwecke sinnvollen Verhängung zusätzlicher Geldstrafe dürfen sie aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Jedenfalls bei der Verhängung einer so hohen Zahl von Tagessätzen, die der zulässigen Höchstzahl nahe kommt, müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, ob das Gericht auch die Umstände, die gegen eine zusätzliche Geldstrafe für einen vermögenslosen und darüber hinaus möglicherweise hoch verschuldeten Täter sprechen können, in Erwägung gezogen hat. Gegen den Angeklagten liegen nichtrechtskräftige Steuerbescheide in Höhe von rund 2,8 Millionen DM vor (UA S. 6). Es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen, daß er in dieser Höhe verschuldet ist; hinzu tritt die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehen, die ihm Freunde seit seiner Haftentlassung zur Verfügung gestellt haben (a.a.O.). Bei Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils würde der vermögenslose Angeklagte danach möglicherweise vor einem Schuldenberg von mehr als 3,1 Millionen DM (an Steuer- und Darlehensschulden sowie Geldstrafe) stehen - vorausgesetzt, daß diese auf der Einlassung des Angeklagten beruhenden, bislang jedenfalls nicht widerlegten Feststellungen (a.a.O.) zutreffen. Ihm hätte er lediglich seine Arbeitskraft und seinen Erfindungsreichtum entgegenzusetzen. Ob der Angeklagte, der verheiratet ist und - vermutlich - für seine Ehefrau und das aus der Ehe hervorgegangene Kind (UA S. 5 des Urteils des Landgerichts vom 26. Juni 1974) zu sorgen hat, den daraus insgesamt sich ergebenden Aufgaben gewachsen wäre, hätte die Strafkammer genauer untersuchen müssen. Dabei wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob eine finanzielle Überforderung des Angeklagten nicht die Gefahr seiner Entsozialisierung mit sich bringt (vgl. BGHSt 24, 40, 42/43 sowie Horstkotte JZ 1970, 124 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. = § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.). Die Strafe darf allgemein nicht dazu führen, daß die Einsatzfähigkeit und der Wille des Täters, seinen Verpflichtungen in der Gesellschaft nachzukommen, gebrochen wird. Dies gilt besonders auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 41 StGB (vgl. Göhler Protokolle, 7. Wahlperiode, S. 161), die wegen des latenten Spannungsverhältnisses zusätzlicher Geldstrafe zu der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB Ausnahmecharakter trägt (vgl. Lackner StGB 10. Aufl. § 41 Anm. 1).
Die Annahme, der Angeklagte werde in absehbarer Zelt wieder Einkünfte von 30.000 DM monatlich haben, bildet auch insofern keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine zusätzliche Geldstrafe gegen ihn zu verhängen ist, wie für die nach der Zahl und Höhe der Tagessätze, als die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob es sich dabei um Brutto- oder Nettoeinnahmen handeln soll. Auch das Urteil vom 26. Juni 1974 (UA S. 6) stellt diese Frage nicht klar.
3.
Selbst wenn von Nettoeinkünften in dieser Höhe auszugehen wäre, würde die Höhe des jeweiligen Tagessatzes von 1.000 DM im Zusammenhang mit der Zahl der verhängten Tagessätze rechtlichen Bedenken begegnen. Auch dann wäre der Höhe des Tagessatzes das angenommene volle zukünftige monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten zugrunde gelegt. § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB schreibt zwar für die Bestimmung der Tagessatzhöhe vor, in der Regel von dem Nettoeinkommen des Täters auszugehen. Maßgebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dieser Vorschrift anstelle des im Zweiten Strafrechtsreformgesetz noch vorgesehenen Einbußeprinzips das Nettoeinkommensprinzip einzuführen, war die Befürchtung, die von ihm begrüßte Geldstrafenpraxis bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, nach der für Vergehen gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 und § 316 StGB durchschnittlich Geldstrafe in Höhe eines Monatseinkommens verhängt wurde, würde anderenfalls erheblich gemildert werden (Protokolle, 7. Wahlperiode, S. 632 bis 640, 645; Erster Bericht, BT-Drucks. 7/1261, S. 5; Dreher a.a.O. § 40 Rdn. 6). Die Tatsache, daß Ausgangspunkt der für die Aufgabe des Einbußeprinzips bestimmenden Erwägungen des Gesetzgebers diese Sonderfrage war, spricht jedenfalls nicht gegen, sondern eher für die in der Literatur teilweise vertretene Meinung, daß bei einer hohen Zahl von Tagessätzen einer damit verbundenen zunehmenden Bedrückung des Angeklagten durch eine Verringerung der Höhe des Tagessatzes Rechnung getragen werden kann (vgl. Lackner a.a.O. § 40 Anm. 6 b cc; Horstkotte, 13. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1975, S. 81/82; Stree in Schönke-Schröde StGB 18. Aufl. § 40 Rdn. 8; Seib DAR 1975, 104, 108; a.A. Dreher a.a.O. § 40 Rdn. 13; Horn in Syst. Komm, zum StGB § 40 Rdn. 12; Tröndle ZStW 86, 557; vgl. dagegen neuerdings dessen Erwägung, im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten die größere Zahl von Tagessätzen zu berücksichtigen, JR 1975, 472, 473 1. Sp.). Von dieser Möglichkeit geht auch der Erste Bericht (BT-Drucks. 7/1261, S. 5 a.E.) auf Grund der Erörterung im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform (Protokolle, 7. Wahlperiode, S. 636) aus. Im vorliegenden Falle wären dem Angeklagten - selbst bei einem regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 DM und ohne Berücksichtigung seiner Schuldverbindlichkeiten - für 300 Tage jegliche Mittel zur Bestreitung des notwendigsten Lebensbedarfs für sich und seine Familie entzogen; ein Rückgriff auf Vermögen wäre ausgeschlossen, seine Kreditwürdigkeit, auf die es zur Erzielung hoher Einkünfte sowie zur Verteilung der finanziellen Gesamtbelastung auf einen längeren Zeitraum ankommen kann, wäre möglicherweise entscheidend beeinträchtigt, wenn nicht völlig zerstört. Auch die eingeräumte Zahlungsfrist von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils, in die eine längere "Durststrecke" bis zur Erzielung der von der Strafkammer angenommenen hohen Einkünfte eingerechnet sein muß, ist nicht geeignet, die mit einer solchen Strafbemessung verbundenen überverhältnlsmäßigen Schwierigkeiten angemessen zu mildern. Es kann nicht der Sinn einer auf 300 Tagessätze bemessenen Geldstrafe sein, den Täter über das Mehrfache dieses Zeitraumes hinweg zu einer voraussichtlich so einschneidenden finanziellen Einschränkung zu nötigen, die ihm die Grundlagen für die außergewöhnlich gute Einkommensentwicklung entzieht, die das Gericht bei der Verhängung der Geldstrafe und der Bemessung des Tagessatzes voraussetzt.
Nach allem kann der Ausspruch über die Geldstrafe nicht bestehen bleiben.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth