Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2008, Az.: 4 StR 648/07
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 648/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 20.08.2007
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- RÜ 2008, 311-313
- wistra 2008, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Januar 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Sost-Scheible