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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2008, Az.: 4 StR 648/07

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2008
Aktenzeichen
4 StR 648/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 20.08.2007

Fundstellen

  • RÜ 2008, 311-313
  • wistra 2008, 182-183 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Januar 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Maatz
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