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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1963, Az.: II ZR 137/62

Verurteilung eines Konkursverwalters zur Zahlung auf eine aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigende Masseforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1963
Aktenzeichen
II ZR 137/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.05.1962
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1963, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1963, 470-471

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung eines Urteils, durch das der Konkursverwalter zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 24. Mai 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, daß Satz 2 des Berufungsurteils wie folgt gefaßt wird:

"Die zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Norbert W., B., angemeldeten Forderungen der Klägerin werden hinsichtlich folgender Beträge zur Konkurstabelle festgestellt:

1.Rückwechsel:6.700,00 DM,
2.Protestkosten:47,25 DM,
3.6 % Zinsen von 2.450 DM seit dem 26. Februar 1956, von 2.350 DM seit dem 3. März 1956 und von 1.900 DM seit dem 6. März 1956, jeweils bis zum 29. Mai 1961."

Tatbestand

1

W., der frühere Beklagte, stellte am 7., 21, und 28. Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 65.510 DM aus. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind drei Wechsel, die er am 7. Dezember 1955 ausgestellt hat und die auf 4.900 DM, 4.700 DM und 3.800 DM lauten. Die Wechsel wurden von dem Kaufmann F. akzeptiert und bei der Klägerin diskontiert. Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß dem Konto des F., der bei der Klägerin einen Kredit von mehr als 240.000 DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieben. F. löste die Wechsel nicht ein. Über sein Vermögen wurde am 20. Februar 1956 das Konkursverfahren eröffnet.

2

Die Klägerin hat gegen W. im Wechsel verfahren ein Vorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren beantragt, das Urteil für vorbehaltslos zu erklären. W. hat um Klageabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, er könne aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden. Die Klägerin habe ihm zur Ausstellung der Wechsel einen Kreditauftrag erteilt und ihm zugesagt, sie werde aus den Wechseln nicht gegen ihn vorgehen. Jedenfalls habe sie ihn über die Vermögensverhältnisse von F. getäuscht und hierdurch vorsätzlich, zumindest fahrlässig, einen zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen Auskunftsvertrag verletzt.

3

Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Am 29. Mai 1961, als die Sache wieder beim Berufungsgericht schwebte, wurde über das Vermögen von W. das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit, der durch die Konkurseröffnung unterbrochen war, am 24. Juli 1961 als Beklagter aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1962 haben die Parteien auf die Anträge Bezug genommen, die die Klägerin und W. vor der Konkurseröffnung gestellt hatten. Die Klägerin hat also beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil und das Wechselvorbehaltsurteil abgeändert; es hat den Beklagten zur Zahlung von 6.700 DM nebst Zinsen und 47,25 DM Wechselunkosten verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es ist der Auffassung, die Klägerin sei W. zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie diesen fahrlässig eine unrichtig Auskunft erteilt habe; W. müsse aber, weil auch ihn an dem Eintritt des Schadens ein Verschulden treffe, die Hälfte des Schadens selbst tragen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das - die Klage abweisende - Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht zulässig, da der Revisionskläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt (§ 546 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Konkursforderung zum Gegenstand. Der Wert des Streitgegenstandes ist daher gemäß § 148 KO mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldmasse festzusetzen; er beträgt jedenfalls weniger als 6.000 DM, da die Konkursforderung, die noch im Streit ist, nur auf 6.700 DM lautet und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Konkursdividende fast 90 % betragen wird.

5

Das Berufungsurteil ist allerdings mißverständlich gefaßt. Das Berufungsgericht durfte den verklagten Konkursverwalter nicht zur Zahlung von 6.700 DM verurteilen. Diese Fassung ist nur richtig, wenn der Kläger eine Masseforderung einklagt (Mentzel-Kuhn a.a.O. § 57 Anm. 3 mit Nachweisen), die nach § 57 KO aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen ist. Der Wortlaut des Berufungsurteils könnte also, für sich genommen, dafür sprechen, daß das Berufungsgericht über eine Masseforderung entschieden habe. Der Urteilsspruch ist aber durch die Urteilsgründe auszulegen. Das Reichsgericht hat in dem Urteil vom 4. Juli 1933 (WarnRspr 1933 Nr. 167) einen gleichliegenden Fall entschieden. Der Kläger hatte in dem dortigen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil über 60.000 RM nebst Zinsen erwirkt. Er hatte nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners seine Forderung zur Konkurstabelle angemeldet. Der Konkursverwalter hatte die Forderung im Prüfungstermin bestritten und den unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen. Der Kläger hatte alsdann um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gebeten. Das Urteil gab diesem Antrag gegen den verklagten Konkursverwalter statt. Das Reichsgericht hat ausgeführt, das Urteil sei (nicht falsch, sondern nur) mißverständlich. Nach dem Wortlaut den Urteilsspruchs werde der Konkursverwalter allerdings zur Zahlung einer Geldforderung verurteilt. Die Urteilsgründe ließen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich um eine Forderung des Klägers aus der Zeit vor der Konkurseröffnung, also um eine Konkursforderung und nicht um eine erst während des Konkursverfahrens entstandene Masseschuld handle. Das richtig verstandene Urteil habe den Kläger nur ein Recht auf konkursmäßige, also anteilsmäßige, nicht auf volle Befriedigung gegeben. Der Konkursverwalter hätte somit die vom Kläger veranlaßten Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren aufheben lassen können. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtslage nicht anders. Die Klägerin meldete, als der Rechtsstreit am 29. Mai 1961 durch die Konkurseröffnung unterbrochen war, ihre Forderungen im Konkursverfahren als Konkursforderungen an (AG Burgsteinfurt 9 VN 2/61 Bl. 132). Die Forderungen wurden unter Nr. 47 der Konkurstabelle eingetragen. Im Prüfungstermin vom 30. Juni 1961 bestritt der Konkursverwalter die Forderungen in voller Höhe. Am 24. Juli 1961 nahm der Konkursverwalter den Rechtsstreit auf; die Parteien streiten seitdem ausschließlich darüber, ob der Klägerin die eingeklagten Forderungen als Konkursforderungen zustehen. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1962 ihre Anträge nicht der veränderten Sachlage angepaßt. Sie hätte beantragen müssen, die eingeklagten Forderungen zur Konkurstabelle festzustellen (BGH LM § 146 KO Nr. 5; WM 1957, 1334). Daß die Klägerin versehentlich mit ihren alten Anträgen verhandelt hat, ändert aber nichts daran, daß zwischen den Parteien, wie dem Berufungsgericht bekannt ist, nur streitig war, ob die Klägerin wegen der eingeklagten Forderungen ein Recht auf konkursmäßige Befriedigung habe. Das Berufungsgericht hätte also den Urteilsspruch anders fassen müssen; es hätte die Forderungen der Klägerin in Höhe von 6.700 DM zur Konkurstabelle feststellen müssen. Trotz der mißverständlichen Fassung des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht der Klägerin aber lediglich wegen Forderungen in Höhe von 6.700 DM ein Recht auf konkursmäßige Befriedigung zuerkannt. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, ohne daß hierüber ein Zweifel auftauchen könnte, daß die bereits 1956 entstandenen Wechselforderungen der Klägerin Konkursforderungen waren und keine Masseschulden sein konnten; die eingeklagten Forderungen waren nicht aus Geschäften oder Handlungen des verklagten Konkursverwalters entstanden, sie stammten nicht aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wurde oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen mußte, und sie hatten schließlich ihre Grundlage auch nicht in einer rechtlosen Bereicherung der Masse (§ 59 KO). Diese Rechtslage wird nicht dadurch berührt, daß das Berufungsgericht den Beklagten berechtigt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abzuwenden. Dieser Teil des Urteilsspruchs beruht darauf, daß der Beklagte den früher von W. gestellten Antrag übernommen hat, in dem dieser hilfsweise darum gebeten hatte, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, ohne, wie auch in dem übrigen Teil des Urteilsspruchs, zu bedenken, daß die Fassung des Urteils an die Sachlage anzupassen war, die durch die Konkurseröffnung eingetreten war. Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Zinsen, die nur (als Konkursforderungen) bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens hätte zugesprochen werden können (§ 63 KO); nur insoweit hat die Klägerin sie auch zur Konkurstabelle angemeldet. Diese Unachtsamkeiten ändern aber nichts daran, daß dem Berufungsgericht, wie aus dem Berufungsurteil mit Sicherheit hervorgeht, bekannt war, daß die Forderungen der Klägerin Konkursforderungen waren und derartige Forderungen im Konkurs nur anteilsmäßig befriedigt werden.

6

Nach alledem hat das richtig ausgelegte Berufungsurteil der Klägerin nur in Höhe von 6.700 DM (nebst Zinsen und Wechselunkosten) ein Recht auf konkursmäßige Befriedigung gegeben. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Revisionssumme erreicht ist. Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden. Dabei war es zweckmäßig, Satz 2 des Berufungsurteils richtig zu fassen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow
Dr. Schulze