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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1978, Az.: BVerwG 1 ER 301/78

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausländerbehördliche Ablehnung; Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs; Ausländer; Wiedereinreise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 ER 301/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1978, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht nach der ausländerbehördlichen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Ausländers angeordnet, so ist der Ausländer, wenn er das Bundesgebiet verläßt, auf Grund des AuslG § 21 Abs. 3 S. 1 grundsätzlich zur Wiedereinreise berechtigt. Die Wirkung des AuslG § 21 Abs. 3 S. 1 erlischt entsprechend AuslG § 9 Abs. 1 Nr. 3, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verläßt.