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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.02.1981, Az.: 2 AZR 1135/78

Mitbestimmung; Kündigungsschutzprozeß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.02.1981
Aktenzeichen
2 AZR 1135/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 02.10.1978 - 10 Sa 1640/77

Fundstelle

  • DB 1982, 1171

Amtlicher Leitsatz

1. a) Das in den Fällen einer vom Dienstherrn beabsichtigten ordentlichen Kündigung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8, § 66 Abs. 2 LPVG Nordr.-Westf. 1974 durchzuführende Mitbestimmungsverfahren ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Dienstherr dem Personalrat die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers sowie den Kündigungstermin nennt und die Kündigungsgründe unter näherer Umschreibung des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts mitteilt (im Anschluß an BAG 26, 27 und 30, 386 = AP Nr. 2 und 17 zu § 102 BetrVG 1972).

b) Hat der Dienstherr den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nach diesen Grundsätzen nicht ausreichend unterrichtet, ist die Kündigung trotz Zustimmung des Personalrats unwirksam.

2. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung nach § 102 BetrVG mit, daß er aus betrieblichen Gründen kündigen wolle, und erklärt er weiter, daß er den Arbeitnehmer wegen Leistungsmängeln ausgewählt habe, so ist es ihm verwehrt, die Leistungsmängel im Kündigungsschutzprozeß als selbständigen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung heranzuziehen. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung nach § 72 Abs. 1 Nr. 8, § 66 Abs. 1 und Abs. 2 LPVG NW (im Anschluß an das Senatsurteil vom 18.12.1980 -- 2 AZR 1006/78 --, = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).