Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 AGO - Besucherverkehr

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

(1) 1Für die Bürger sollen nur kurze Wartezeiten und möglichst wenig Anlaufstellen entstehen. 2Organisationseinheiten mit erheblichem Besucherverkehr sollen im Dienstgebäude so untergebracht werden, dass sie auf kurzen Wegen leicht erreicht werden können. 3Den Besuchern sollen ansprechende Wartebereiche zur Verfügung stehen.

(2) 1Werdende Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. 2Hierauf soll in den Wartebereichen gut sichtbar hingewiesen werden.

(3) 1Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags ist Schutz und auf Ersuchen Hilfe zu gewähren. 2Sie sind bevorzugt und auch außerhalb der Öffnungszeiten zu empfangen.

(4) 1Die Dienstgebäude werden gekennzeichnet. 2Im gesamten Dienstgebäude sind einheitliche und übersichtliche Orientierungshilfen anzubringen.