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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.02.2008, Az.: 1 BvR 151/08

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.02.2008
Aktenzeichen
1 BvR 151/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt am Main - 23.03.2006 - AZ: 13 Ca 6929/04
LAG Hessen - 19.02.2007 - AZ: 17 Sa 902/06
BGH - 16.10.2007 - AZ: 9 AZN 797/07

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2007 - 9 AZN 797/07 -,
b) das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2007 - 17 Sa 902/06 -,
c) das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006 - 13 Ca 6929/04 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 15. Februar 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität hätte der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landesarbeitsgericht zunächst mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG geltend machen müssen.

3

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Bryde
Schluckebier