Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.06.1966, Az.: 1 ABR 16/65
Listenführer einer Vorschlagsliste; Betriebswahl; Erklärungen wahlberechtigter Arbeitnehmer; Zurückziehen der Unterschrift; Wahlvorstand; Doppelunterzeichner; Anfechtung der Betriebsratswahl; Beanstandungsschreiben des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.06.1966
- Aktenzeichen
- 1 ABR 16/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 29.10.1965 - 5 BVTa 7/65
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 6 BetrVG 1952 DV 1
- § 8 BetrVG 1952 DV 1
- § 54 BetrVG 1952 DV 1
- § 186 BGB
- § 188 BGB
- § 187 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BAGE 18, 312 - 319
- BB 1966, 1227
- DB 1966, 1693-1695 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Reicht der Listenführer einer Vorschlagsliste für die Betriebswahl Erklärungen wahlberechtigter Arbeitnehmer ein, in denen sie ihre zuvor geleistete Unterschrift auf einer anderen Vorschlagsliste zurückziehen, so sind trotzdem die Unterschriften für beide Vorschlagslisten zunächst weiter als geleistet anzusehen.
2. Der Wahlvorstand hat in einem solchen Falle nach BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 6 zu verfahren. Für welche der beiden Vorschlagslisten die Unterschrift der Doppelunterzeichner zählt, bestimmt sich nach BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 6.
3. Die nicht ordnungsgemäße Wahrung der Frist von drei Arbeitstagen nach BetrVG1952DV 1 § 8 Abs. 2 führt zur wirksamen Anfechtung der Betriebsratswahl.
4. Der Tag des Zuganges des Beanstandungsschreibens des Wahlvorstandes nach BetrVG1952DV 1 § 8 Abs. 2 zählt für die Fristberechnung nach BetrVG1952DV 1 §§ 8, 54 nicht mit.
5. Die Frist von 3 Arbeitstagen muß so bemessen sein, daß sie erst abläuft, wenn für die ganz überwiegende Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer seit Fristbeginn drei Arbeitstage abgelaufen sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der dritte Arbeitstag für mehr als 20% der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen war.