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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1981, Az.: VIII ZR 168/80

Konkurseröffnung; Sonderabnehmervertrag; Gemeinschaftsschuldner; Stromlieferung; Ausdrückliche Erklärung ; Wahlrecht des Konkursverwalters; Auslegung; Stillschweigende Erfüllung des Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 168/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 81, 90 - 95
  • JZ 1981, 629-631 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2198
  • NJW 1981, 2195-2196 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erhält das gewerbliche Unternehmen des Gemeinschuldners, das mit dem Stromlieferanten einen Sonderabnehmervertrag geschlossen hatte, auch nach Konkurseröffnung Strom geliefert, so kann dem Umstand, daß der Konkursverwalter sich nicht ausdrücklich gemäß § 17 KO erklärt hatte, nicht ohne weiteres entnommen werden, er habe stillschweigende Erfüllung des Vertrages gewählt.