Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1958, Az.: VI ZR 244/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 244/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Stuttgart - 01.10.1957
Prozessführer
des Oberleutnants Winfried S. S. jr., zuletzt ... th M.-Kaserne in C.,
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Werner S. in I., Krs. S., C.straße,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. August 1955 gegen 17 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Kraftrad BW 250 ccm von Ilshofen-Rossfeld kommend, die Bundesstraße 14 in Richtung Crailsheim. Bei der ersten, in seiner Fahrtrichtung rechts einmündenden Zufahrtsstraße zur Mc Kee-Kaserne überholte er einen von dem Oberstleutnant P. gelenkten Personenwagen. Als er sich der zweiten, etwa 220 m weiter in Richtung Crailsheim ebenfalls rechts einmündenden Zufahrtsstraße zu derselben Kaserne näherte, kam ihm der Beklagte mit seinem Personenwagen Chevrolet 120 Ps aus Richtung Crailsheim entgegen. Um in die Kaserne zu gelangen, überquerte der Beklagte, der bis kurz vor der Zufahrt zur Kaserne seine rechte Fahrbahnhälfte befahren hatte, unmittelbar vor dem Kläger in einem linken Bogen die Bundesstraße. Der Kläger fuhr auf den rechten hinteren Kotflügel des Beklagten auf und stürzte vom Kraftrad. Er erlitt schwere Verletzungen, u.a. umfangreiche Brüche beider Oberschenkel, tiefe Weichteilwunden und Muskelzerfetzungen die eine Krankenhausbehandlung von mehr als 10 Monaten und mehrere Operationen, insbesondere die Amputation des linken Beines oberhalb des Knies erforderlich machten.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet. Er hat mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, jedoch auf mindestens 18.000 DM beziffertes Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seinen Zukunftsschaden verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Kläger mit dem Schmerzensgeldanspruch abgewiesen, da der Unfall allein auf das grob unachtsame, ja leichtsinnige Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte den Unfall durch fahrlässige Nichtbeachtung der Vorfahrt des Klägers verschuldet hat. Es hat folgendes festgestellt: Der Beklagte fuhr auf der an der Unfallstelle völlig gerade verlaufenden und übersichtlichen Bundesstraße zunächst bis an die Straßenmitte heran, hielt kurz an und überquerte dann in einem Linksbogen die linke Straßenhälfte. Den ihm auf seinem Motorrad entgegenkommenden Kläger nahm er nach seinem eigenen Vorbringen nicht wahr, obwohl dieser nach Überholung des Oberstleutnants P. für ihn auf eine Entfernung von mindestens 190 m sichtbar war; zwischen dem Beklagten und den Fahrzeugen des Klägers und des Zeugen P. befand sich kein anderes Fahrzeug. Bevor der Beklagte die linke Straßenseite überquert hatte, fuhr der auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrende Kläger auf den rechten hinteren Kotflügel des Beklagten auf. Das Verschulden des Beklagten erblickt das Oberlandesgericht darin, daß er den Kläger nicht wahrgenommen hat und ohne Rücksicht auf das diesem nach § 17 Abs. 4 StVO zustehende Vorfahrtsrecht in seine Fahrbahn hineingefahren ist.
Auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts steht nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins fest, daß der Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers schuldhaft verletzt hat. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß bei Zusammenstößen auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zwischen einem wartepflichtigen und warteberechtigten Fahrzeug der erste Anschein dafür spricht, daß der Wartepflichtige die Vorfahrt des Warteberechtigten schuldhaft verletzt hat (BGH LM StVO § 13 Nr. 7; VRS 5, 181; Urteil vom 10. Januar 1958 - VI ZR 301/56; RGZ 168, 253).
Diesen bereits aus der Tatsache des Zusammenstosses auf der Fahrbahnseite des Klägers sich ergebenden Anscheinsbeweis kann der Beklagte durch den Nachweis solcher Tatsachen entkräften, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs hindeuten, bei dem das Verschulden des Beklagten entfallen würde (BGH LM ZPO § 286, C 8).
Das Berufungsgericht hält das Vorbringen des Beklagten zur Ausräumung des Anscheinsbeweises, ohne allerdings diesen ausdrücklich zu erwähnen, für widerlegt. Es führt hierzu aus: Die Behauptung des Beklagten, er sei von der Sonne geblendet worden, könne es nicht entschuldigen, daß er das Kraftrad des Klägers überhaupt nicht erblickt habe. Der Zeuge B. habe nach seiner Aussage von einer Blendwirkung nichts bemerkt und den Kläger gesehen, der Zeuge B. habe keine Erinnerung an eine Beeinträchtigung der Sicht durch die Sonne. Auch wenn man eine geringfügige Blendung des Klägers unterstelle, sei er verpflichtet gewesen, mit ganz besonderer Sorgfalt die vor ihm liegende Straße vor dem Überqueren zu beachten und nötigenfalls seine Blendeinrichtung zu benutzen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt würde er, ebenso wie der Zeuge B., den Kläger wahrgenommen haben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe die Blendwirkung ausschalten müssen. Eine völlige Ausschaltung der Blendung sei praktisch unmöglich. Hätte das Berufungsgericht den Beklagten mit dieser Auffassung nichtüberrascht, so hätte er auf den nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweis die Einholung eines Gutachtens beantragt.
Diese Rüge geht fehl. Auch bei der vom Berufungsgericht unterstellten geringfügigen Blendwirkung konnte und mußte der Beklagte seine Fahrweise so einrichten, daß er den vorfahrtberechtigten Kläger nicht behinderte.
Das Berufungsgericht erwägt weiter, eine Fahrlässigkeit des Beklagten wäre zu verneinen, wenn im Augenblick seines Einbiegens auf die linke Fahrbahnseite die Entfernung des Klägers von ihm noch so groß gewesen wäre, daß er mit einem Zusammenstoß nicht mehr hätte rechnen müssen. Es stellt sodann unter Zugrundelegung der vom Beklagten in der Zeit von seinem Wiederanfahren bis zum Augenblick des Zusammenstosses zurückgelegten Strecke und der Fahrgeschwindigkeit beider Parteien eine Berechnung darüber an, wie weit der Kläger im Zeitpunkt des Wiederanfahrens des Beklagten von diesem entfernt war. Dabei unterstellt es mangels Vorliegens jeglicher Unterlagen eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Beklagten von 10 km/st, während es die Geschwindigkeit des Klägers auf Grund der Zeugenaussagen auf 60 km/st schätzt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß die Entfernung des Klägers nicht ausreichend war, ein gefahrloses überqueren der Fahrbahn durch den Beklagten zu gewährleisten.
Die Revision rügt, die Berechnung des Berufungsgerichts enthalte gedankliche Fehler und solche, die auf mangelnde physikalische und technische Kenntnisse zurückzuführen seien. Das Gericht hätte daher den Beweisantrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, durch Zeitdiagramm eines Sachverständigen festzustellen, wo sich insbesondere der Kläger, der Beklagte und der Zeuge P. in der dem Unfall vorausgehenden Zeitspanne von etwa 10 Sekunden befunden hätten, nicht übergehen dürfen. Die Revision legt ein Gutachten des Ing. Kolb vor und führt aus, bei Einholung des beantragten Gutachtens durch das Gericht würde sich ergeben haben, daß beim Beginn der Überquerung der Fahrbahnhälfte des Klägers durch den Beklagten die Entfernung des Klägers groß genug gewesen sei, um eine gefahrlose Überquerung zu gewährleisten die Geschwindigkeit des Klägers dagegen stark überhöht gewesen sei.
Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Zunächst übersieht die Revision - ebenso wie das Berufungsgericht -, daß es nicht allein auf die Entfernung des Klägers vom Beklagten ankommt, sondern ebensosehr auf die Geschwindigkeit, mit der der Beklagte die Straße überquert hat. Für diese liegen aber, wie bereits erwähnt, nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Die Unterstellung einer mittleren Geschwindigkeit des Beklagten von 10 km/st durch das Berufungsgericht ist ebenso willkürlich wie die von dem Sachverständigen angenommene mittlere Beschleunigung von 0,6 m sec². Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Beklagte, der das Herannahen des Klägers nicht bemerkt hatte und sich daher der drohenden Gefahr nicht bewußt war, mit einer erheblich geringeren als der mittleren Beschleunigung angefahren ist und die Straße überquert hat. Mit der Erwägung allein, daß der Kläger beim Beginn der Überquerung der Straße durch den Beklagten noch weit genug entfernt gewesen sei, kann also das Verschulden des Beklagten nicht ausgeräumt werden.
Kann aber die Geschwindigkeit des Beklagten nicht festgestellt werden, ist es auch unmöglich, das vom Beklagten in der Berufungsinstanz beantragte Zeitdiagramm mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aufzustellen, da die Geschwindigkeit des Beklagten einen ausschlaggebenden Faktor dieses Diagramms darstellt. Das Berufungsgericht hat daher die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens mit Recht abgelehnt. War aber die Ablehnung berechtigt, ist es entgegen der Meinung der Revision unerheblich, daß sie nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend durch Übergehen des Antrages erfolgt ist.
Die nicht bedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts bei der Anstellung der vorerwähnten Berechnung sind im übrigen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht will mit ihnen dartun, daß den Beklagten ein Verschulden trifft. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist es aber, wie bereits dargelegt, Sache des Beklagten, sich zu entlasten. Daß das beantragte Sachverständigengutachten nicht zu diesem Ziele führen kann, ist oben angeführt. Weitere Tatsachen, die geeignet wären, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften, hat der Beklagte nicht, vorgebracht. Das Berufungsgericht ist also im Ergebnis zutreffend von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Beklagten ausgegangen.
Der Hinweis der Revision auf eine verkehrswidrige Fahrweise des Klägers vermag sein Vorfahrtsrecht nicht in Frage zu stellen. Das Vorfahrtsrecht besteht unabhängig davon, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsmäßig verhält oder nicht. Eigenes verkehrswidriges Verhalten, auch eine überhöhte Geschwindigkeit, falls sie für den Wartepflichtigen wahrnehmbar ist, berührt nicht sein Recht, vorzufahren (BGH VRS 4, 450; 5, 90; 6, 158; 11, 171). Ein etwaiges Verschulden des Klägers kann nur Bedeutung gewinnen bei der Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachung.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers als nicht erwiesen erachtet. Es führt hierzu aus, dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß er seine Geschwindigkeit von 70 auf 60 km/st herabgesetzt habe, als er den Beklagten wahrgenommen habe, wie er auf die Straßenmitte zufuhr und dort kurz anhielt. Dieses Verhalten des Beklagten habe der Kläger nicht zum Anlaß zu nehmen brauchen, seine Geschwindigkeit noch weiter herabzusetzen. Aus dem kurzen Anhalten des Beklagten habe der vorfahrtberechtigte Kläger gerade entnehmen dürfen, dieser werde ihm die Vorfahrt einräumen. Bei einem Versuch des Klägers, an dem Wagen des Beklagten links vorbeizufahren, habe die Gefahr bestanden, mit dem dort bei seinem Motorrad stehenden Zeugen B. zusammenzustossen. Der Umstand, daß der Kläger bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung nichts davon gewußt habe, daß er den Kraftwagen des Zeugen P. überholt habe, und daß er angenommen habe, der Beklagte habe beim Einbiegen sein Hinterrad gestreift, was nach dem objektiven Befund des Wagens unmöglich sei, rechtfertige nicht den Schluß, der Kläger sei ohne jede Rücksicht auf den Gegenverkehr und ohne auf den Beklagten zu achten mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren. Nach dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik in ... sei der Kläger im Zustand eines schweren Schocks eingeliefert worden, der die dringend notwendig gewordene Operation die ersten beiden Tage unmöglich gemacht habe. Während der Operation habe der Kläger infolge des Schocks erneut einen Kollaps erlitten, von dem er sich erst nach reichlichen Bluttransfusionen erholt habe. Am 29. August sei dem Kläger das linke Bein amputiert worden. Da die polizeiliche Vernehmung bereits 8 Tage danach stattgefunden habe, sei es glaubhaft, daß angesichts der aussergewöhnlich schweren Verletzungen und der damit zusammenhängenden ärztlichen Eingriffe der Kläger sich am Tage der Vernehmung noch körperlich und seelisch nicht in einem Zustand befunden habe, sich in aller Ruhe auf sämtliche Einzelheiten der Vorgänge vor dem Unfall, insbesondere die Überholung des Zeugen P. besinnen zu können.
Diese Ausführungen greift die Revision vergebens an. Die vom Berufungsgericht in prozessual einwandfreier Weise als nachweisbar festgestellte Geschwindigkeit des Klägers von 60 km/st ist bei der gegebenen Verkehrslage nicht zu hoch. Die beiden Warnschilder, die auf die Einfahrt zu der 100 m zurückliegenden Kaserne und einen zeitweise starken Fußgängerverkehr hinweisen, mußten entgegen der Meinung der Revision den Kläger nicht veranlassen, seine Geschwindigkeit herabzumindern. Daß zur Unfallzeit auch nur ein geringer Fußgängerverkehr geherrscht habe, hat der Beklagte nicht behauptet. Nach dem Vertrauensgrundsatz konnte der Kläger damit rechnen, daß die Benutzer des Zufahrtsweges zur Kaserne auf den Verkehr der Bundesstraße die erforderliche Rücksicht nehmen. Da die Bundesstraße an der Unfallstelle völlig gerade und übersichtlich ist und im Zeitpunkt des Unfalls nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein nur mäßiger Verkehr herrschte, wäre sogar die von dem Sachverständigen Daub auf Grund der Aussage des Zeugen P. errechnete Geschwindigkeit von 72 km/st nicht als überhöht anzusehen.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Kläger das Herannahen des Beklagten an die Straßenmitte und das kurze Anhalten dortselbst nach dem Vertrauensgrundsatz nicht zum Anlaß zu nehmen brauchte, seine Geschwindigkeit herabzusetzen (BGH VRS 1957, 99).
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Vorfahrtsberechtigte erst dann von seiner bisherigen Fahrweise absehen, wenn er erkennen kann, daß der Wartepflichtige seine Vorfahrt nicht achten wird (BGH VRS 1957, 99; 1957, 520; DAR 1956, 328). Daß der Kläger, als er bemerken konnte, daß der Beklagte seine Fahrbahn unter Mißachtung seiner Vorfahrt kreuzte, noch die Möglichkeit hatte, durch Ausweichen oder andere Maßnahmen den Zusammenstoß zu vermeiden, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen bewegen sich, soweit sie die Möglichkeit des Ausweichens betreffen, auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung, im übrigen stützen sie sich auf die Nichteinholung des beantragten Zeitdiagramms. Daß dieses Diagramm kein taugliches Beweismittel darstellt, ist aber bereits dargetan.
Die Revision sieht endlich zu Unrecht in der Würdigung der polizeilichen Aussage des Klägers durch das Berufungsgericht die Verletzung eines Erfahrungssatzes. Sie meint, es verstoße gegen die Erfahrung, daß eine Person unmittelbar nach dem Unfall sich an nichts mehr zu erinnern vermag, während sie sich später an ihn in allen Einzelheiten erinnert. Das Berufungsgericht hat aber lediglich nach eingehender Schilderung des körperlichen und seelischen Zustandes des Klägers im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung für glaubhaft erachtet, daß der Kläger sich damals nicht mehr auf sämtliche Einzelheiten der Vorgänge vor dem Unfall habe besinnen können, und es hat deshalb dieser Aussage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz ist bei dieser Würdigung nicht ersichtlich. Nach alledem hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise ein Mitverschulden des Klägers verneint.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Schadens hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift ist nicht erkennbar. Die Schadensverteilung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.