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§ 47 NLWO - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) 1Im Wahlraum geht die wählende Person zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen. 3Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert.

(2) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der wählenden Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, personenbezogene Daten so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) 1Die wählende Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Nach Verlassen der Wahlkabine tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) 1Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine wählende Person in der Wahlkabine aufhält.

(5) 1Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat. 2Eine wählende Person ist auch zurückzuweisen, wenn sie den Stimmzettel innerhalb der Wahlkabine nicht in einer Weise gefaltet hat, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet, oder wenn sie für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

(6) 1Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) 1Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. 2Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.