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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.2008, Az.: 1 StR 420/08

Klarheit über Ziel des Rechtsmittels aus dem Antrag und Begründung bei einer Revision der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.2008
Aktenzeichen
1 StR 420/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 23403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 13.03.2008

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. September 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleichbaren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - geliefert, entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- EUR wurden für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

2

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maßgebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie -Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der Rechtsfolgenausspruch.

3

Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weiteres klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

4

2.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die - freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwürfen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah.

5

a)

Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennbaren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im Übrigen bestätigt.

6

b)

Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeugen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Freispruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu beanstanden wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich.

7

3.

Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat.

Nack
Wahl
Kolz
Jäger
Sander