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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: B 3 KR 22/24 B

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.03.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 22/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110325BB3KR2224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 16.03.2023 - AZ: S 10 KR 771/19
LSG Bayern - 28.05.2024 - AZ: L 4 KR 166/21

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Anhaltspunkte dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes rügen könnte, sind weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Verfahrens ersichtlich, mit dem die Klägerin die Fortsetzung des Berufungsverfahrens über einen Krankengeldanspruch nach ihrer Anfechtung eines im ausdrücklichen Einvernehmen mit ihrem Bevollmächtigten zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verfolgt und über das das LSG mit ihrem Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

4

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

5

Die vom vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter mangels fristgerechter Begründung durch einen beim BSG zugelassen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.