Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1990, Az.: 5 StR 342/90
Anforderungen an eine fahrlässige Körperverletzung; Voraussetzungen für einen ärztlichen Kunstfehler; Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtliche des Risikos eines medizinischen Eingriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 342/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 08.05.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Körperverletzung
Prozessgegner
Professor Dr. Dr. Dr. Rupprecht B. aus S., geboren am ... 1916 in N.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Häger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1989 werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, der als Chefarzt der orthopädischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses B. bis September 1981 tätig war, wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt und den Tagessatz auf 100 DM festgesetzt. In zwei Fällen hat es den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wenden sich gegen den Freispruch in einem Falle. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Der Nebenkläger begab sich am 13. November 1979 zu einer ambulanten Untersuchung zu dem Angeklagten, weil er klären wollte, ob seine ihn zunehmend störende Fehlstellung der Beine operativ korrigiert werden könne (UA S. 19). Zwei von ihm zuvor konsultierte Orthopäden hatten ihm von einer Operation abgeraten, weil nach ihrer Meinung die Fehlstellung der Beine nicht so stark ausgeprägt war, daß eine Korrektur durch eine Operation erforderlich war, und weil der operative Aufwand mit den damit verbundenen Risiken weit größer als der Nutzen einer derartigen Operation erschien (UA S. 15, 18). Nach der Untersuchung des Nebenklägers durch den Angeklagten hielt dieser die festgestellte Deformität der Beine für operationswürdig, zumal der Nebenkläger die operative Korrektur intensiv wünschte. Der Angeklagte entschloß sich daher, eine lange Schrägosteotomie im mittleren Bereich der Unterschenkel zum Zweck einer Beseitigung der Krümmung der Beine sowie eines Drehfehlers durchzuführen (UA S. 21). Über Operationsrisiken und mögliche Komplikationen sprach der Angeklagte nur in allgemeiner Form (UA S. 23, 53). Eine spezielle Risikoaufklärung durch den Angeklagten im Hinblick auf eine Osteomyelitis und Pseudarthrose fand nicht statt (UA S. 23, 36, 37). Der Nebenkläger erklärte noch während dieser ambulanten Untersuchung sein Einverständnis mit der Operation beider Beine (UA S. 23). Er war sich darüber im klaren, "daß es sich hierbei nicht um eine einfache, sondern größere Operation handeln würde, die nicht ungefährlich war. Er war froh und glücklich darüber, endlich einen Arzt gefunden zu haben, der auf seinen intensiv vorhandenen Wunsch nach einer operativen Korrektur seiner O-Beine einging. Für ihn war der Angeklagte der 'Größte', zu dem er seinerzeit volles und uneingeschränktes Vertrauen besaß. In seiner damaligen Situation und Stimmung hätte der Nebenkläger all dem zugestimmt, was ihm der Angeklagte operationsmäßig vorgeschlagen hätte und für notwendig hielt" (UA S. 24).
Bei der am 28. November 1979 erfolgten stationären Aufnähme des Nebenklägers untersuchte die Assistenzärztin H.-L. den Angeklagten. Sie holte, entsprechend ihrer Aufgabenstellung, jeweils vor den Operationen am 29. November und 18. Dezember 1979 die schriftlichen Einwilligungserklärungen des Nebenklägers ein, die vor beiden Operationen von dem Angeklagten nur dahin kontrolliert wurden, ob die formellen Anforderungen erfüllt waren (UA S. 30, 35, 36, 37, 63). Darüber hinaus führte die Assistenzärztin mit dem Nebenkläger ein Aufklärungsgespräch. Sie kannte die Operationsmethode des Angeklagten nicht und wußte auch nichts von der geplanten Drehkorrektur. Den Nebenkläger wies sie "auf die Operationsrisiken in der Form von Wundheilungs-, Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen sowie auf Schmerzen hin" (UA S. 31). Eine Risikoaufklärung über die Gefahren einer Osteomyelitis und einer Pseudarthrose erfolgte nicht (UA S. 30, 31, 36, 37, 63). Noch während seines Krankenhausaufenthaltes entwickelten sich am linken Bein des Nebenklägers eine Osteomyelitis und eine Pseudarthrose. Trotz zahlreicher weiterer operativer Eingriffe kann der Nebenkläger lediglich mit Hilfe eines Gehapparates kürzere Wegstrecken laufen; zeitweise ist er auf die Benutzung eins Rollstuhles angewiesen. Die Pseudarthrose ist immer noch vorhanden (UA S. 48).
II.
1.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht nach sachverständiger Beratung zu der Überzeugung gelangt ist, die im Jahre 1979 "selten angewandte" Operationsmethode (UA S. 72) sei im "Rahmen des medizinisch noch Vertretbaren gewesen" (UA S. 79).
2.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die beginnende Osteomyelitis am linken Bein des Nebenklägers nur als oberflächliche Wundinfektion eingeschätzt, und nicht, wie er hätte erkennen können und müssen, als "tiefe Infektion" im Sinne einer Osteomyelitis. Das Landgericht hat jedoch nicht sicher feststellen können, daß das gebotene rechtzeitige Handeln des Angeklagten den bei dem Nebenkläger eingetretenen Mißerfolg verhindert oder zumindest den Verlauf der Osteomyelitis sowie ihre Auswirkungen gemildert oder abgeschwächt hätte. Das enthält keine Rechtsfehler. Es trifft nicht zu, daß der Tatrichter, wie die Revision des Nebenklägers zur Begründung der Sachrüge ausführt, dabei nur den ursächlichen Zusammenhang der Unterlassung des Angeklagten mit der Pseudarthrose im Auge gehabt habe. Das Landgericht ist vielmehr im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen Prof. M. und Prof. Mi. zu dem Ergebnis gelangt, daß sich ein sicherer Ursachenzusammenhang auch in bezug auf den tatsächlichen Verlauf der Osteomyelitis nicht habe feststellen lassen (UA S. 45, 88, 92, 287).
3.
Weiterhin hält die Annahme des Landgerichts rechtlicher Prüfung stand, es sei nicht pflichtwidrig gewesen, daß der Nebenkläger J. nicht über die besondere Operationsmethode der von dem Angeklagten durchgeführten Schrägosteotomie der Schienbeine aufgeklärt worden ist. Dazu führt der Tatrichter aus, daß die Methode der langen Schrägosteotomie nicht ernsthaft umstritten gewesen sei. Der Angeklagte habe in der gegebenen Situation davon ausgehen können, daß der Nebenkläger keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartete. Was die Revisionen dagegen vorbringen, findet teils in den Feststellungen keine Stütze (z.B. daß die Methode damals schon "veraltet" gewesen sei), teils ist es unbegründet.
4.
Schließlich halten auch die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage der Einwilligung des Nebenklägers revisionsrechtlicher Prüfung stand.
a)
Nach den Feststellungen haben weder der Angeklagte noch die Stationsärztin den Nebenkläger J. über die bei jeder Osteotomie bestehenden Risiken einer Osteomyelitis und einer Pseudarthrose aufgeklärt. Das hält das Landgericht zu Recht für pflichtwidrig. Es billigt dem Angeklagten aber zu, an die ordnungsgemäße Aufklärung durch die Stationsärztin geglaubt und sich deshalb in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden zu haben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die für das Aufklärungsgespräch zuständige Stationsärztin hatte, was auch der Angeklagte als Chefarzt der orthopädischen Abteilung im Allgemeinen Krankenhaus B. wußte, erst 1977 ihr medizinisches Examen abgelegt, war ohne chirurgische oder orthopädisch-operative Vorbildung und gerade ein gutes halbes Jahr als Assistenzärztin in der Abteilung des Angeklagten tätig. Sie hat nur ein allgemein gehaltenes Aufklärungsgespräch geführt. Hierbei klärte sie den Nebenkläger nicht über das Risiko der Osteomyelitis und der Pseudarthrose auf.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht auf die Aufklärung durch die Stationsarzt in verlassen dürfen und dies auch wissen müssen und können - und damit fahrlässig gehandelt -, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Dennoch muß es beim Freispruch verbleiben, weil die Strafkammer mit fehlerfreier Begründung die Auffassung vertreten hat, daß diese Pflichtwidrigkeit für die Körperverletzung nicht ursächlich gewesen sei.
Sie stützt dies auf die Erwägung, daß der Nebenkläger in dem Angeklagten endlich einen Arzt gefunden habe, der seinem dringlichen Wunsch nachgekommen sei, die störende Fehlstellung der Beine operativ zu korrigieren, daß er ein weitgehend bedingungsloses Vertrauen in das ärztliche Können und die operative Kunst des Angeklagten gehabt habe und daß er deshalb in die Operationen auch dann eingewilligt hätte, wenn er über alle damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden wäre (UA S. 296).
Diese Wertung ist vom Senat auch hinzunehmen, soweit die zweite Operation infrage steht. Zwar befand sich der Nebenkläger vorübergehend in einer "Angst- und Panikstimmung" (UA S. 35), wobei er äußerte, er wolle nicht mehr operiert werden. Nach den Feststellungen hat er sich "nach einiger Zeit wieder beruhigt und sein Einverständnis" gegenüber der Assistenzärztin erklärt. Bei dieser Sachlage stellt es entgegen den Revisionen keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht mit der Stimmungsschwankung nicht auseinandergesetzt hat. Unbegründet ist daher auch die vom Nebenkläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, der Tatrichter hätte ihn bei einer nochmaligen Vernehmung zu diesem Punkt befragen müssen.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Häger