Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2019, Az.: 4 StR 294/19
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.2019
- Aktenzeichen
- 4 StR 294/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 35597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294.19.1
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 05.03.2019
- AG Bielefeld - 22.01.2018
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die (Gesamtgeld-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, weil dieses Urteil keine Einzelstrafen enthält, und stattdessen einen Härteausgleich gewährt. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).
Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 – 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 – für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Sost-Scheible