Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2019, Az.: 4 StR 294/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.2019
Aktenzeichen
4 StR 294/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 35597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:040919B4STR294.19.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 05.03.2019
AG Bielefeld - 22.01.2018

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die (Gesamtgeld-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, weil dieses Urteil keine Einzelstrafen enthält, und stattdessen einen Härteausgleich gewährt. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).

Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 – 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 – für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Ri'inBGH Dr. Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben
Sost-Scheible