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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2001, Az.: VII ZB 37/00

Versäumung; Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.2001
Aktenzeichen
VII ZB 37/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 20035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
Kammergericht

Fundstellen

  • BB 2001, 1120 (amtl. Leitsatz)
  • BGHR 2001, 524
  • BGHReport 2001, 524
  • EBE/BGH 2001, 152
  • MDR 2001, 951 (Volltext mit amtl. LS)
  • MittRKKàln 2001, 156
  • MittRKKöln 2001, 156
  • NJW-RR 2001, 931 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 2001, 755
  • VersR 2003, 222 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

ZPO § 519

Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann eine Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2000 aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat gegen das am 6. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts am 7. April 2000 Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zugleich hat sie den Antrag gestellt, die Begründungfrist "auf einen Monat nach Bekanntgabe der Wiedereinsetzungsentscheidung zu verlängern". Mit Beschluß vom 22. August 2000, der Beklagten zugegangen am 11. September 2000, hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Am 22. September 2000 hat die Beklagte ihre Berufung begründet.

2

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei durch die Versäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt worden. Das Fristverlängerungsgesuch vom 4. Mai 2000 habe sich ersichtlich nicht auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Frist bezogen. Auch hätte es nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können, die durch die am 22. September 2000 eingegangene Begründung nicht eingehalten worden sei.

3

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Es ist allerdings richtig, daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls dann unberührt bleibt, wenn innerhalb der Frist weder das Rechtsmittel verworfen noch über den wegen der Fristversäumung gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 - Berufungsbegründungsfrist 1).

5

Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag der Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581). Zuständig dafür ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO der Vorsitzende. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über den Antrag auf Fristverlängerung entschieden hat. In dem Hinweis des Berufungsgerichts im Verwerfungsbeschluß, der Antrag der Beklagten hätte nur zu einer am 7. Juni 2000 ablaufenden Frist führen können, liegt nicht zugleich die Ablehnung der Verlängerung.Über den Verlängerungsantrag ist noch nicht entschieden worden. Das muß nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich der Fristverlängerungsantrag vom 4. Mai 2000 nach seinem Wortlaut und nach den gesamten Umständen eindeutig auf die am 8. Mai 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bezog. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Fristverlängerung nur bis zum 7. Juni 2000 hätte erfolgen können. Der Antrag auf Fristverlängerung nennt kein bestimmtes Datum. Dessen bedarf es auch nicht (MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher § 519 Rdn. 14). Der Verlängerungsantrag ist auf die Bewilligung einer Frist gerichtet, die einen Monat nach Zugang der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist endet. Nur wenn eine Fristverlängerung bis zum 22. September 2000 oder darüber hinaus abgelehnt wird, stellt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.