Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1981, Az.: IVa ZR 141/80
Willensrichtung eines Erblassers als einem Geständnis zugängliche Tatsache; Anspruch auf die Herausgabe eines Vermächtnisses; Darlegungslast und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Geständnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 141/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.11.1979
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1562-1563 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arzt Dr. Peter P., K., B.
Prozessgegner
1. Hausfrau Hannelore S., geborene B., I. straße ..., B.,
2. Apotheker Peter B., B. straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Die Willensrichtung desjenigen, der in einem Testament eine Person mit einem Namen bezeichnet, ist eine dem Geständnis zugängliche Tatsache.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Erblasserin dem Kläger oder dem Beklagten zu 2) ein Vermächtnis zugewendet hat.
Die Erblasserin, eine Zahnärztin, war die Schwester der beiden Beklagten. Sie hatte seit etwa 1977 mit dem Kläger zusammengelebt, nachdem dieser seine Frau und seinen 1976 geborenen Sohn verlassen hatte und in die Wohnung der Erblasserin gezogen war. Für seine Arztpraxis hatte er von ihr ein Darlehen erhalten. Er hatte die Erblasserin mit modernen Künstlern und deren Werken bekannt gemacht. In der Folgezeit erwarb sie Bilder, Zeichnungen und Gouachen dieser Künstler und hängte sie in ihrer Wohnung auf.
In dieser Wohnung wurde die Erblasserin am 24. August 1978 tot aufgefunden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit seinem Sohn im Sommerurlaub. Auf dem Wohnzimmertisch in der Wohnung der Erblasserin lag ein handschriftlich von ihr geschriebener, undatierter Zettel mit folgendem Wortlaut:
"Alle Bilder in dieser Wohnung sollen Peter gehören + auch das was er von mir bekommen hat. Was übrig bleibt soll Mutter bekommen, die ich sehr liebhabe.
Bärbel".
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) heißen mit Vornamen Peter. Die Mutter der Erblasserin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Erben Übereignung und Herausgabe der näher bezeichneten Bilder, weil sie ihm durch das Testament der Erblasserin vermacht seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat nach Einholung eines Schriftgutachtens festgestellt, daß die Erblasserin den Zettel geschrieben habe. Es hat ihn als Testament angesehen. Die von den Beklagten erklärte Anfechtung hat es für nicht durchgreifend erachtet. Mit der Berufung haben die Beklagten erstmals und vorrangig geltend gemacht, nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu 2) sei in dem Testament von der Erblasserin wegen seiner guten Beziehungen zu ihr mit den Bildern bedacht worden. Auch er habe von ihr für seine Apotheke ein Darlehen bekommen. Hilfsweise haben die Beklagten mit näherer Darlegung die Dürftigkeitseinrede erhoben und sich weiter auf die Anfechtung des Testaments berufen. Sie haben dazu unter Bezugnahme auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vorgetragen, die Erblasserin sei nicht freiwillig aus dem Leben geschieden, sondern von dritter Hand getötet worden, wobei gegen den Kläger Tatverdacht bestehe. Der Kläger hat erwidert, der Beklagte zu 2) habe bei seinen Freunden, bei seiner Familie und auch der Erblasserin immer nur "Bonny" geheißen.
Das Kammergericht ist der Berufung gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
1.
Auch das Berufungsgericht hat den Zettel rechtsfehlerfrei als ein wirksames eigenhändiges Testament der Erblasserin angesehen. Der Kläger, der aus dem Testament Ansprüche als Vermächtnisnehmer herleite, sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die Erblasserin mit "Peter" ihn gemeint habe. Diesen Beweis habe er nicht erbracht.
2.
a)
Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es zu Unrecht den Kläger als beweispflichtig dafür angesehen hat, daß die Erblasserin ihn als den "Peter" gemeint hat, für welchen sie das Vermächtnis ausgesetzt hat. Diese Tatsache bedurfte keines Beweises, weil die Beklagten sie in erster Instanz zugestanden haben (§§ 288, 532 ZPO). Demgemäß war es Aufgabe der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß ihr Geständnis in erster Instanz durch einen Irrtum veranlaßt worden ist und daß in Wahrheit die Erblasserin den Beklagten zu 2) gemeint hat (§ 290 ZPO). Dies haben die Beklagten nicht getan.
b)
Das Revisionsgericht kann selbst und auch erstmalig prüfen, ob die Prozeßhandlung einer Partei die im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Geständnisses erfüllt (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - LM BGB § 419 Nr. 8).
Hier liegt ein Geständnis vor.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten haben in erster Instanz nicht nur Rechtsmeinungen zu der Auslegung des Testaments geäußert. Die Frage, wer mit der Bezeichnung "Peter" in dem Testament von der Erblasserin gemeint ist, hat das Berufungsgericht mit Recht als Tatsachenfrage behandelt. Zwar hat es sich nicht ausdrücklich in diesem Sinn geäußert. Weil die Darlegungspflicht sich auf Tatsachen bezieht, ist es jedoch unausgesprochen davon ausgegangen, indem es insoweit den Kläger für darlegungspflichtig gehalten hat. Tatsachen sind auch "Geschehnisse oder Zustände des menschlichen Seelenlebens" (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71 - DRiZ 1974, 27) und damit auch die Willensrichtung desjenigen, der eine Person in einem Testament mit einem Namen bezeichnet.
Der Kläger hat schon in der Klageschrift die Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Erblasserin habe ihn mit der Bezeichnung "Peter" gemeint. Diese Behauptung ist allerdings nicht wörtlich in dem Klagevorbringen enthalten. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, die Erblasserin habe den fraglichen Zettel selbst handschriftlich verfaßt und habe darin ein Vermächtnis für den Kläger ausgeworfen. Der Kläger hat diese Tatsachenbehauptung weiter dadurch aufgestellt, daß er verschiedene Schriftstücke vorgelegt und sich auf diese berufen hat, in welchen die Beklagten und deren Mutter vor dem Prozeß von einem entsprechenden Erblasserwillen ausgingen.
Diese Tatsachenbehauptung haben die Beklagten in erster Instanz nicht nur nicht bestritten. Sie haben vielmehr dasselbe vorgetragen. Wegen übereinstimmenden Tatsachenvortrages beider Seiten kommt es deshalb auf die Auslegung eines "Nichtbestreitens" nicht an (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1979 - VIII ZR 293/78 - WM 1980, 193, 194 und Urteil vom 23. November 1977 - IV ZR 131/76 - WM 1978, 354, 356). Die Klagebeantwortung enthält folgenden Schlußsatz:
"Für den Fall, daß das privatschriftilche Testament von der verstorbenen Frau Dr. Bärbel B. stammt, ist die Aussetzung eines Vermächtnisses für den Kläger wirksam angefochten ..."
Weiter haben die Beklagten in der Klagebeantwortung auf ein dieser beigefügtes vorprozessuales Anwaltsschreiben Bezug genommen, in dem es heißt, das Testament werde von der Familie der Beklagten dahin ausgelegt, "daß für Herrn Dr. P. (dies ist der Kläger) ein Vermächtnis ausgesetzt worden ist". Unerheblich ist, ob die Beklagten bei diesen Erklärungen sich bewußt waren, übereinstimmend mit dem Kläger eine ihnen ungünstige Tatsache vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - BGB LM § 419 Nr. 8).
Nach diesem übereinstimmenden schriftsätzlichen Vortrag der Parteien in erster Instanz haben am 11. Dezember 1978 und am 25. April 1979 mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen davon abweichende Erklärungen nicht abgegeben worden sind und zwischen denen das auf entsprechende Behauptung der Beklagten für notwendig erachtete Schriftgutachten eingeholt worden ist.
d)
Einen wirksamen Widerruf dieses Geständnisses kann der Senat dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagten haben weder dargelegt, daß das Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt ist, noch bewiesen, daß es der Wahrheit nicht entspricht (§ 290 ZPO). Die nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrag bereits während der ersten Instanz vom Beklagten zu 2) seinem Rechtsanwalt gegenüber geäußerten Zweifel, ob nicht doch er selbst gemeint sein könne, sprechen eher gegen einen Irrtum.
3.
Unter diesen Umständen kommt es auf die im Rechtsstreit nicht erörterte Bestimmung des § 2073 BGB ebensowenig an wie darauf, ob das Berufungsgericht sich in ausreichender Weise mit dem Vorbringen des Klägers dazu auseinandergesetzt hat, daß der Beklagte 2) immer nur "Bonny" geheißen habe und daß der Kläger - wie er hilfsweise geltend gemacht hat - ohnehin Eigentümer der Mehrzahl der Bilder in der Wohnung der Erblasserin sei.
Vielmehr ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat selbst noch nicht abschließend entscheiden kann.
Das Berufungsgericht wird nunmehr auf das sonstige Verteidigungsvorbringen der Beklagten einzugehen haben.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs