Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1988, Az.: 1 StR 664/88
Vorwurf der fehlenden Reue und Schuldeinsicht eines die Tat bestreitenden Angeklagten bei der Beurteilung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 664/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 04.10.1988
- LG Memmingen - 08.07.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 149
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Kundenberater Peter Rudolf M. aus V. geboren am ... 1950 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 8. Juli 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 4. Oktober 1988 gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Da den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 4. Oktober 1988, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Zur Schuld- und Straffrage weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Die Strafkammer hat entgegen § 56 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen keine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen, sondern lediglich den Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift wiederholt (UA S. 26). Als einzige zusätzliche Erwägung führt das Landgericht an, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung insbesondere in Betracht gekommen wäre, wenn der Angeklagte Schuldeinsicht und Reue gezeigt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (UA S. 26). Auch diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte die Taten bestritten. Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 257). Diese zur Strafzumessung aufgestellten Grundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten."
Dem tritt der Senat bei.
Kuhn,
Ulsamer,
Granderath,
Brüning