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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: 4 AZR 156/75

Hafenarbeit am Sonntag; Seearbeit; Mehrarbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.02.1976
Aktenzeichen
4 AZR 156/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 10.06.1974 S - 1 Ca 211/74
LAG Hamburg 13.12.1974 - 3 Sa 94/74

Fundstellen

  • BAGE 28, 21 - 29
  • AP Nr. 1 zu § 90 SeemG
  • DB 1976, 1339-1340 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitnehmer an einem Sonnabend zunächst neun Stunden Hafenarbeit geleistet, so dann weitere vier Stunden Seearbeit, ohne daß die Voraussetzungen der SeemG §§ 88, 89 vorlagen, so handelt es sich bei diesen vier Stunden um unzulässige Mehrarbeit, die wie zulässige Mehrarbeit zu vergüten ist.

2. Die tarifliche Regelung für die Vergütung von an Sonnabenden geleisteter Mehrarbeit (Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt vom 18.12.1970 - MTV SeeSch 1971 - § 40 Nr. b) ist ungünstiger als die gesetzliche (SeemG § 84 Abs. 3, § 90), so daß letztere vorgeht.