§ 19 SächsJagdG - Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung
(zu § 19a Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-4
(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.