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Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.12.1954, Az.: IV 44/54 U

Verstoss der Steuersätze für verheiratete Personen gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung ; Verstoss der Zusammenveranlagung von Ehegatten gegen das Grundrecht der Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.12.1954
Aktenzeichen
IV 44/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 115 - 116
  • BStBl III 1955, 45

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzesüber die Zusammenveranlagung der Ehegatten und über die Steuersätze für verheiratete Personen verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.

Zusammenfassung

Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über die Zusammenveranlagung der Ehegatten und über die Steuersätze für verheiratete Personen verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.

Tatbestand:

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist verheiratet und hat ab 1. April 1953 um getrennte Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer für sich und seine Ehefrau gebeten. Zur Begründung hat er angeführt, daß die von § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 11 des Vermögensteuergesetzes (VStG) angeordnete Zusammenveranlagung der Eheleute gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau verstoße und somit durch Art. 117 GG am 31. März 1953 aufgehoben sei. Das Finanzamt hat seinen Antrag abgelehnt. Die Oberfinanzdirektion hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Finanzgericht sah die Berufung als unbegründet an. Die Zusammenveranlagung der Eheleute habe Vorteile und Nachteile. Dies treffe jedoch die Eheleute in gleicher Weise. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dadurch der Grundsatz der Gleichberechtigung verletzt werde.

Entscheidungsgründe

2

Auch der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg versagt werden.

3

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung im Ergebnis die Verfassungsmäßigkeit des § 26 EStG bejaht, allerdings ohne dies ausdrücklich auszusprechen. Dies gilt sinngemäß auch für § 11 VStG. Der Senat verbleibt bei dieser Auffassung. Die Personalsteuern, zu denen die Einkommensteuer und die Vermögensteuer zählen, sollen nach der Leistungsfähigkeit bemessen werden. Die Leistungsfähigkeit von Eheleuten ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. des Vermögens des Mannes und der Frau. Wie S. 99 der Richterzeitung 1954 zutreffend ausgeführt wird, trifft die Zusammenveranlagung in gleicher Weise den Mann wie die Frau. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, daß im Gesetz ein Unterschied nach dem Geschlecht der Steuerpflichtigen gemacht worden sei. Die Frage, ob die auf die Eheleute angewandten Steuersätze bei der Einkommensteuer und der Vermögensteuer den sozialen Verhältnissen der Verheirateten gegenüber den Ledigen ausreichend Rechnung tragen, ist eine steuerpolitische Frage. Dem Grunde nach will das Gesetz im Tarif den Unterschied berücksichtigen, daß von den Einkünften des Unverheirateten lediglich eine Person, von den Einkünften der Eheleute zwei Personen ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die sozialpolitische Frage zu entscheiden, ob die vom Gesetzgeber angeordneten Tarifsätze den sozialen Verhältnissen angemessen Rechnung tragen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 323/51, 195/51, 138/52, 283/52, 319/52 - (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 3. Band S. 162, Rechtsatz 4 von Nr. 11) ausgeführt hat, bietet der Gleichheitsgrundsatz nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" zu prüfen und damit die Auslegung des Gerichts von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren. Das Gericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.

4

Der Bundesfinanzhof nimmt nicht an, daß der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Festlegung der Tarifsätze seine Ermessensgrenzen in dem oben dargestellten Sinne überschritten hat.

5

Die Rechtsbeschwerde wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.