Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1984, Az.: 4 AZR 369/83
Supermarkt; Eingruppierung einer Kassiererin; Lebensmittel-Supermarktes; Gehaltsgruppen einer tariflichen Vergütungsordnung; Abgeschlossene Berufsausbildung; Praktische Berufstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1984
- Aktenzeichen
- 4 AZR 369/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Trier 04.11.1982 - 2 Ca 477/82
- LAG Mainz 19.05.1983 - 4 Sa 18/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge - Einzelhandel
Amtlicher Leitsatz
1. Einen feststehenden, allgemeingültigen Rechtsbegriff des "Lebensmittel-Supermarktes" gibt es nicht. Die Tarifvertragsparteien des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 18. August 1981 (GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz) verwenden diesen Begriff im Sinne des entsprechenden Fachbegriffes des Wirtschaftslebens.
2. Es ist rechtlich möglich, daß die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Angestellten in die Gehaltsgruppen einer tariflichen Vergütungsordnung durchweg an eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder eine praktische Berufstätigkeit von bestimmter Dauer knüpfen.
3. Soweit in den Gehaltsgruppen des § 3 GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz Tätigkeitsbeispiele aufgeführt werden, sehen die Tarifvertragsparteien die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an.