Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1978, Az.: VIII ZB 44/77
Schuldlose Verhinderung der Einhaltung der Berufungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Unzustellbarkeit eines Urteils; Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZB 44/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.10.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1978, 1126 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1978, 113 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 749 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Hans-Joachim (Jochen) H., E. in Düsseldorf
Prozessgegner
Firma M. "M." K. M., Inc., R., St. L. B., M., Q., Canada,
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Tibor S.
Amtlicher Leitsatz
Eine Partei ist nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn sie die Zustellung eines Urteils deshalb nicht rechtzeitig erfährt, weil sie nach dem Konkurs der GmbH, deren Geschäftsführer sie war, ihrem Prozeßbevollmächtigten, mit dem sie unter der Anschrift der GmbH korrespondiert hatte, ihre persönliche Anschrift nicht mitteilt und weil infolgedessen die für sie bestimmten Mitteilungen ihres Prozeßbevollmächtigten an die Anschrift der GmbH gehen.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1977 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 12. August 1977 zugestellt. Am 28. September 1977 legte der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß die Geschäftsräume der in Konkurs gegangenen L. Boutique - S. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen war, in der P. str. ... in Düsseldorf waren, daß er aber im E. in D. wohnte. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH habe der zum Konkursverwalter bestellte Rechtsanwalt M. die an die P. str. ... gerichtete Post in Empfang genommen und zunächst an ihn weitergeleitet, soweit diese ihn persönlich betraf. Das an ihn unter der Anschrift P. str. ... gerichtete Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 16. August 1977, in dem diese den Inhalt des landgerichtlichen Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt hätten, sei jedoch als unzustellbar an seine Prozeßbevollmächtigten zurückgegangen. Auch das erneute gleichfalls an die P. str. ... gerichtete Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. September 1977 habe ihn nicht rechtzeitig erreicht. Erst am 23. September 1977 habe er ein Paket mit Privatpost erhalten, worin sich die erwähnten Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten befunden hätten.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte geltend macht, in dem ihm vom Konkursverwalter am 23. September 1977 übersandten Paket auch das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 16. August 1977 befand, was allerdings nach den vom Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten seiner Prozeßbevollmächtigten schwerlich angenommen werden kann. Entscheidend ist, daß der Beklagte wußte, daß er, der persönlich verklagt war und mit seinen Prozeßbevollmächtigten unter der Anschrift der in Konkurs geratenen GmbH korrespondiert hatte, nach Konkurseröffnung die an diese Anschrift gerichtete Post nicht unmittelbar erhalten konnte, daß diese vielmehr an den Konkursverwalter gehen werde und daß er auf eine Übermittlung der an den Konkursverwalter gegangenen, aber für ihn persönlich bestimmten Post angewiesen war. Auf eine alsbaldige Übermittlung der für ihn persönlich bestimmten Post durfte der Beklagte sich indessen nicht verlassen, zumal einem Konkursverwalter in der Regel umfangreiche Post zugeht, wobei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob die Post die im Konkurs befindliche GmbH oder deren früheren Gesellschafter persönlich betrifft. Von dem Beklagten mußte daher verlangt werden, daß er seine Prozeßbevollmächtigten unterrichtete, die für ihn bestimmte Post an seine Anschrift E. zu richten. Da er das nicht tat, war er nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so daß eine Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt.
2.
Es kommt daher nicht darauf an, ob auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, was zweifelhaft sein kann.
3.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier