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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.1999, Az.: 1 StR 367/99

Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für einen Nebenkläger für die Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.1999
Aktenzeichen
1 StR 367/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. , vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).