Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1980, Az.: BVerwG 8 C 63/79
Steuerbegünstigter Wohnungsbau; Familienheim mit zwei Wohnungen; Schwimmbad; Wohnbereich des Eigentümers; Mitbenutzungsabrede
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 63/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 12.01.1978 - VRS IX 296/77
- VGH Mannheim 05.02.1979 - III 1256/78
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 WoBauG 2
- § 82 Abs. 1 WoBauG 2
- § 83 Abs. 3 WoBauG 2
- § 42 Abs. 1 BV 2
Fundstelle
- DÖV 1980, 689 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist ein in einem Familienheim mit zwei Wohnungen eingerichtetes Schwimmbad regelmäßig dem Wohnbereich des Eigentümers zuzurechnen. Ob eine Mitbenutzungsabrede die Wirkung hat, daß das Schwimmbad teilweise der Einliegerwohnung zuzurechnen ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach den räumlichen Verhältnissen, sowie nach Art und Intensität der Mitbenutzung.