Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.2024, Az.: BVerwG 8 B 61.23
Darstellen der Drohung mit der Verhaftung bei Aufsuchen der Ständigen Vertretung als eine zu rehabilitierende Maßnahme; Beweiswürdigung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 61.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 19294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:170624B8B61.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.06.2023 - AZ: 9 K 435/21
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen von ihm behaupteter Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland in den 1980er Jahren.
Der Beklagte lehnte seinen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten hoheitlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Auf die Beweiserleichterung nach § 13 Abs. 2 VwRehaG könne er sich nicht mit Erfolg berufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers, die erfolglos bleibt.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 8 B 27.23 - LKV 2024, 72 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob bereits die Drohung mit der Verhaftung bei Aufsuchen der Ständigen Vertretung eine zu rehabilitierende Maßnahme nach § 1 Abs. 5 VwRehaG darstellt,
hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Kläger geht von einem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das vorinstanzliche Urteil gibt lediglich einen Bericht der Ständigen Vertretung wieder, wonach der Kläger Angst habe, das Dienstgebäude der Ständigen Vertretung zu verlassen, weil er aufgrund der Aussagen beim Rat des Stadtbezirks damit rechnen müsse, verhaftet und (entsprechend dem Strafgesetzbuch der DDR) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Damit hat das Verwaltungsgericht lediglich die vom Kläger seinerzeit gehegten Befürchtungen vor Verhaftung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wiedergegeben, nicht jedoch festgestellt, dass dahingehende Drohungen tatsächlich stattgefunden haben.
Auch der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob eine dreimonatige Verzögerung der Ausreise, die zu einer gesundheitlichen Schädigung der betroffenen Person geführt hat, verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren ist, wenn diese Verzögerung auf einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der DDR beruhte,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass es im Fall des Klägers zu einer Verzögerung der Ausreise aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der DDR gekommen ist.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - 8 B 31.23 - juris Rn. 10 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie zeigt keinen in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018 - 3 B 20.17 - (ZOV 2018, 228) aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, dem das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift durch einen abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, die angegriffene Entscheidung als fehlerhaft zu rügen. Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden.
3. Schließlich liegt der vom Kläger als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht vor.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Dabei ist die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, ohne dass es auf die Richtigkeit von dessen Rechtsauffassung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 8 B 11.23 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 13 Abs. 2 VwRehaG sei nicht anwendbar, weil die Angaben des Klägers nicht glaubhaft seien, verletzt den Überzeugungsgrundsatz nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers für nicht glaubhaft gehalten, weil er unmittelbar nach seiner Ausreise die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen nicht berichtet habe. Zudem seien seine Angaben zu seiner Ausreise bereits im Jahr 1983 unstimmig gewesen. Er habe sich damals darauf berufen, zu seiner Verlobten ziehen zu wollen. Die als Verlobte angegebene Person habe jedoch gegenüber dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen bekundet, den Kläger nur als Arbeitskollegen zu kennen. Auch deren Mutter habe seinerzeit in einem Telefonat mitgeteilt, dass ihre Tochter den Kläger nur flüchtig kenne. Schließlich erscheine das geltend gemachte Bedrohungsszenario auch deshalb unschlüssig, weil der Kläger im Jahr 1988 die Ständige Vertretung um Unterstützung bei der Erteilung einer Einreisegenehmigung in die DDR zum Zwecke der Unterstützung seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter gebeten habe.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft, verstößt weder gegen Denkgesetze noch ist sie willkürlich. Der Kläger stellt dem lediglich seine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung gegenüber, womit ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erfolgreich begründet werden kann. Nichts anderes gilt für seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe die von ihm abgegebene Verschwiegenheitserklärung nicht hinreichend berücksichtigt, da er sich damit nicht nur gegenüber der DDR, sondern auch gegenüber der Bundesrepublik verpflichtet habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Verschwiegenheitsvereinbarung habe lediglich die Umstände der Ausreisegenehmigung des Klägers betroffen. Zudem habe er - im Widerspruch zu seinem Vortrag im Gerichtsverfahren - im Bundesnotaufnahmeverfahren seinerzeit sehr wohl Angaben zu Repressalien im Zusammenhang mit seinem Ausreiseantrag gemacht. Die daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Kläger sei nicht gehindert gewesen, die nunmehr behaupteten Verfolgungsmaßnahmen bereits unmittelbar nach seiner Ausreise vorzubringen, verstößt nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 i. V. m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG.