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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1979, Az.: 2 StR 523/78

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als Vorraussetzung für das Überlassen der Kriegswaffe ; Innehaben einer tatsächlichen Gewalt bei Einschaltung einer Person zur bloßen Übergabe der Waffen; Vermitteln von Maschinenpistolen als strafbewehrte Handlung; Vermitteln des Überlassens von sich im Inland befindlichen Kriegswaffen als strafbewehrte täterschaftliche Handlung; Bestrafung nur wegen Beihilfe bei der Vorbereitung und Abwicklung des Geschäfts dienenden Handlungen; Sichverschaffen von Falschgeld nur bei Annahme der Falsifikate zur eigenen Verfügung oder Mitverfügung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
2 StR 523/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Limburg - 12.05.1978

Fundstellen

  • BGHSt 28, 294 - 295
  • MDR 1979, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2113 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung

Prozessführer

1. kaufmännischer Angestellter Günter Manfred K. aus W., geboren am ... 1944 in A.,

2. Kaufmann Rudolf Wilhelm G. aus N., geboren am ... 1949 in W.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Strafbarkeit des Vermittelns des Überlassens von Maschinenpistolen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus W. für den Angeklagten G. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 12. Mai 1978

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall II a der Urteilsgründe der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 schuldig sind,

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Fall II b der Urteilsgründe (Geldfälschung),

    2. b)

      im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) a.F. und wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu "Freiheitsstrafen" (gemeint waren Gesamtfreiheitsstrafen) verurteilt und die Einziehung von drei gefälschten Dollarnoten angeordnet.

2

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

3

1.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter eines Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG in der zur Tatzeit (Januar 1976) geltenden Fassung. Nach ihnen haben sie nicht die "tatsächliche Gewalt" über eine Kriegswaffe einem anderen "überlassen". Diese Begehungsform setzt voraus, daß der Täter die tatsächliche Gewalt (bezüglich dieses Begriffs vgl. BGHSt 26, 12, 15 ff), die er dem Erwerber überträgt, vorher selbst ausgeübt hat. Das folgt schon aus dem Wortlaut dieser Tätigkeitsumschreibung und findet seine Bestätigung darin, daß der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG das Vermitteln des Überlassens einer Schußwaffe als eine selbständige Alternative neben der des Überlassens anführt. Ihrer Erwähnung hätte es nicht bedurft, wenn eine solche Vermittlungstätigkeit nach Ansicht des Gesetzgebers bereits unter das Merkmal des Überlassens fallen würde. Die Angeklagten übten keine tatsächliche Gewalt über die von D. an M. veräußerte Maschinenpistole aus. Zwar "übergab" Me., der von D. mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragt war, an einem abgelegenen Ort, wohin er sich mit den beiden Angeklagten und M. begeben hatte, die Waffe dem Angeklagten K., "der sie dann M. aushändigte". Auf S. 22 UA geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte K. "möglicherweise nur zufällig in diesen Übergabevorgang eingeschaltet war". Unter solchen Umständen ist aber das Innehaben einer tatsächlichen Gewalt ebenso zu verneinen wie Besitz im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 b BetMG bei einer ganz kurzen Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird (vgl. BGHSt 26, 117).

4

Ob in dem Handeln der Angeklagten ein täterschaftliches "Vertreiben" der Maschinenpistole zu sehen wäre, kann dahingestellt bleiben; denn der Vertrieb einer derartigen Waffe ist - im Gegensatz zum Vertrieb solcher vollautomatischen Selbstladewaffen, die keine Kriegswaffen sind (vgl. hierzu Anlage zum KWKG), und einfacher Schußwaffen - erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) strafbar (§ 6 Abs. 3 WaffG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes).

5

Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob die Angeklagten die Maschinenpistole zwar nicht selbst vertrieben, wohl aber deren "Überlassen" an M. "vermittelt" haben. Eine derartige Begehungsweise war und ist nur strafbewehrt, soweit es sich bei der vermittelten Schußwaffe nicht um eine Kriegswaffe handelt. - Lediglich wenn sich die Kriegswaffe im Ausland befindet, fällt das Vermitteln ihres Überlassens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) unter eine Strafnorm (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes). Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, auch das Vermitteln des Überlassens von Kriegswaffen, die sich im Inland befinden, unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft strafrechtlich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 16). Nach seiner Meinung genügt in einem derartigen Fall die Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Überlassen oder Erwerb der tatsächlichen Gewalt oder zu den sonstigen Straftaten im Sinne des § 16 KWKG.

6

Da M. die Maschinenpistole im Inland überlassen worden ist, können die Angeklagten somit lediglich wegen Beihilfe zu diesem Überlassen verurteilt werden. Die Hilfeleistungen des Angeklagten K. bestanden darin, daß er den Zeugen D. mit M. in Verbindung gebracht und sich bei dem Treffen am Tage der Übergabe der Waffe als Dolmetscher betätigt hat. Der Angeklagte G. hat dem Angeklagten K. sein Büro zur Verfügung gestellt, ihn zum Übergabeort gefahren und hierdurch sowie durch seine Teilnahme an dem Treffen zur Vorbereitung und Abwicklung des Geschäfts beigetragen. Hingegen scheidet die Miterfassung seiner Tätigkeit bei der Vorbereitung des Probeschießens am 17. November 1975 schon deshalb aus, weil das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafkammer vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden ist.

7

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Die Angeklagten hätten sich gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG a.F. nach einem dahingehenden Hinweis nicht anders wie geschehen verteidigen können.

8

2.

Aufzuheben ist das Urteil im Fall II b der Urteilsgründe. Gegen die Annahme des Landgerichts, nach den getroffenen Feststellungen hätten die Angeklagten den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, bestehen rechtliche Bedenken.

9

So ist die Strafkammer ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Angeklagten sich die drei Musterstücke verschafft haben. Diese Tätigkeitsform wäre aber nur dann gegeben, wenn sie die Falsifikate zu ihrer Verfügung oder zumindest zu ihrer Mitverfügung erhalten wollten (BGHSt 3, 154, 156). Sofern sie die gefälschten Banknoten aber lediglich deshalb angenommen haben, um sie an "B." Gr. und B. weiterzuleiten, hätten sie bloß als Bote (M.) und damit ohne eigene Verfügungsgewalt gehandelt (BGH a.a.O.). Hierfür könnte sprechen, daß M. und "B." bei dem durch K. vermittelten Treffen am 19. Januar 1976 persönlich miteinander verhandelten und "B." Musterstücke durch M. gezeigt wurden, ferner daß dieser auch zu dem am 22. Januar 1976 vorgesehenen Gespräch kam. Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer im Urteil auseinandersetzen müssen.

10

Ferner sind ihre Ausführungen zum inneren Tatbestand nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar reicht die Absicht des Täters aus, daß das falsche Geld - sei es auch erst durch den eingeweihten Empfänger - als echt in den Verkehr gebracht oder daß das Inverkehrbringen als echtes Geld auch nur gefördert oder sonst ermöglicht werde (Reg.-Entwurf EGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 226). Dem Täter muß es aber hierauf ankommen. Daß die Angeklagten dies bezüglich der drei Musterstücke angestrebt haben, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Einwendungen des Angeklagten G. auf S. 13 seiner Revisionsbegründungsschrift gerechtfertigt sind.

11

3.

a)

Auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. Insoweit erschöpft es sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung.

12

b)

Da der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Ausführungen der Strafkammer zu § 47 StGB (S. 35 Abs. 1 am Ende UA) mit der Feststellung (S. 33 UA) in Einklang zu bringen sind, daß es sich um einmalige Verfehlungen der Angeklagten gehandelt habe, deren Wiederholung nicht zu befürchten sei.

13

c)

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird auch über die Einziehung der sichergestellten Falsifikate neu zu entscheiden sein.

14

d)

Die vom Angeklagten G. gegen den Pflichtenbeschluß des Landgerichts vom 12. Mai 1978 eingelegte Beschwerde ist infolge der Aufhebung des Strafausspruchs und damit auch dieses Beschlusses gegenstandslos.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Meyer