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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.03.2021, Az.: 1 BvR 1794/18

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Darlegung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.03.2021
Aktenzeichen
1 BvR 1794/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 19235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210329.1bvr179418

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.05.2018 - AZ: 4 ZB 17.1801

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.