Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1979, Az.: I ZB 2/78
„FÜRSTENTHALER“
Verwechslungsgefahr eines Markennamens für Wein mit einem Weinanbaugebiet; Geeignetheit eines Zeichens zur Kennzeichnung von Waren; Einschätzung von Lageweinen im Vergleich zu verschnittenen Weinen; Zulässigkeit von Kennzeichnungen für Weine
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1979
- Aktenzeichen
- I ZB 2/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11619
- Entscheidungsname
- FÜRSTENTHALER
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 18.10.1977
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 3 WeinG
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG
Fundstellen
- MDR 1980, 118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1279 (Volltext mit amtl. LS) "Fürstenthaler"
Verfahrensgegenstand
"FÜRSTENTHALER"
Warenzeichenanmeldung R 32 114/33 Wz
Amtlicher Leitsatz
Die Bezeichnung "FÜRSTENTHALER" für die Ware Weine ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG von der Eintragung in die Warenzeichenrolle ausgeschlossen, da sie die Gefahr einer Täuschung über den Ursprung so bezeichneter Weine begründet.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 26. Senats (WZ-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Bezeichnung "FÜRSTENTHALER" für die Ware "Weine" zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, das Wort sei ähnlich gebildet wie eine Reihe von mit dem Bestandteil "-taler" bzw. "-thal" gebildeten Lagenamen; die Bezeichnung "FÜRSTENTHALER" erwecke daher den irreführenden Eindruck, ein Lagenamen zu sein. Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin hat indes die Irreführungsgefahr darin gesehen, daß das Zeichen wie der Name einer Weinbaugemeinde wirke und daher vom Verkehr für eine geografische Angabe gehalten werde.
Das Bundespatentgericht hat die von der Anmelderin hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es führt aus:
Das Deutsche Patentamt habe die Anmeldung zu Recht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen lasse zwei Deutungen zu. Es könne dahin verstanden werden, daß damit der "T(h)aler" eines Fürsten bezeichnet werden solle, zum anderen als ein Eigenschaftswort, das von der Bezeichnung eines Tals mit dem Namen "Fürstenthal" abgeleitet sei. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde es in Verbindung mit Wein in der letztgenannten Bedeutung verstehen, weil es das Wort "Fürstenthaler" als Bezeichnung einer Münze nicht gebe und zum anderen deshalb, weil der Verkehr bei der Kennzeichnung von Wein daran gewöhnt sei, daß geografische Angaben als Lage- oder Gemarkungsnamen eine große Rolle spielten und häufig verwendet würden. Es bestehe daher die Gefahr, daß in dem Zeichen ein Hinweis auf die Herkunft des Weins gesehen werde, wenn es auch einen so bezeichneten Ort nicht gebe. Mit einer derartigen Vorstellung des Verkehrs müsse um so mehr gerechnet werden, weil es eine ganze Reihe von auf "-tal" bzw. "-thal" endende Lagenamen und Orts- bzw. Ortsteilbezeichnungen gebe. Bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um ein typisches Beispiel für jene Fälle, die von § 46 Abs. 3 WeinG erfaßt würden. Der Gesetzgeber habe mit jenem Verbot der weit verbreiteten Neigung begegnen wollen, mit Hilfe von Phantasienamen, die für den Gebrauch geografischer Bezeichnungen geltenden Beschränkungen zu umgehen.
Sei das angemeldete Zeichen somit nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG von der Eintragung ausgeschlossen, so stehe dem nicht entgegen, daß seit dem 1. September 1976 innerhalb der EWG die Verordnung (EWG) Nr. 2133/74 des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 8. August 1974 (ABl. Nr. L 227 S. 1) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1475/77 vom 20. Juni 1977 (ABl. Nr. L 164 S. 1) - im folgenden kurz VO genannt - anzuwenden sei.
Der hier in Betracht kommende Artikel 43 der VO hat folgenden Wortlaut:
(1)
Bezeichnung und Aufmachung von in Artikel 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen, einschließlich jeder Art von Werbung, dürfen nicht geeignet sein, Verwechslungen hinsichtlich der in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben hervorzurufen.(2)
Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung dürfen nicht zu einer Irreführung über das Erzeugnis geeignet sein, insbesondere- über die Art des Erzeugnisses, die Farbe, den Ursprung, die Qualitätsstufe, die Rebsorte, den Jahrgang und den Inhalt der Behältnisse;
- über die Identität oder die Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren.
Das Bundespatentgericht weist darauf hin, daß im Schrifttum die Auffassung vertreten werde, da Abs. 1 auf Verwechslungen mit den in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben, also mit bereits existierenden konkreten Angaben abstelle, müsse der Richter im konkreten Einzelfall feststellen können, daß eine bestimmte Bezeichnung und Aufmachung geeignet sei, einen Irrtum über die Identität der sich gegenüberstehenden Weine hervorzurufen, während Abs. 2 ein allgemeines Täuschungsverbot zum Gegenstand habe, das nur für die Werbung gelte und sich somit mit § 46 Abs. 1 WeinG decke. Ob dem zu folgen sei - meint das Bundespatentgericht - könne dahinstehen. Für die Versagung der beantragten Eintragung des Zeichens genüge, daß Art. 43 Abs. 2 VO es verbiete, Bezeichnungen, die zur Irreführung über den Ursprung des Erzeugnisses geeignet seien, in der Werbung zu verwenden. Was demnach durch Art. 43 Abs. 2 VO verboten sei, könne nicht durch die Eintragung als Warenzeichen, das seinem Inhaber gemäß § 15 Abs. 1 WZG das positive Recht zur Benutzung auch in der Werbung einräume, erlaubt sein. Art. 43 VO stehe somit der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht entgegen. Es sei Jedenfalls nicht völlig abwegig, bei der Auslegung des Wortes "Verwechslungen" in Art. 43 Abs. 1 oder des Ausdrucks "verwechselbare Angaben" in Art. 8 lit. c, 18 lit. c, 34 lit. c VO davon auszugehen, daß damit gemeint sei, daß der Verkehr die Marke für eine der genannten Angaben (ihrer Art nach) halte. Denn auch das, was für etwas anderes gehalten werde (Lagename) als es in Wirklichkeit darstellen solle (Marke), sei "verwechselbar". Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß Art. 6 der VO (EWG) Nr. 1608/76 (ABl. Nr. L 183 vom 8. Juli 1976 S. 1) die Anwendung der Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 12 Abs. 2 lit c, Art. 27 Abs. 2 lit. b, Art. 28 Abs. 2 lit. g der VO Nr. 2133/74, die ihrerseits wiederum auf die Artikel 8, 18, 34 dieser Verordnung verwiesen, offenbar davon abhängig mache, daß die Marken den Gemeinschaftsvorschriften oder den Vorschriften des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten auf dessen (deren) Hoheitsgebiet das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werde, entsprächen. Auch hieraus könne nur gefolgert werden, daß durch die EWG-Kennzeichnungsvorschriften die jeweiligen Bestimmungen des nationalen Warenzeichenrechts, hier also des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, nicht berührt werden sollten.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die Angaben enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es allein auf den konkreten Inhalt des Zeichens an. Ein solches Zeichen ist von Haus aus ungeeignet, zur Kennzeichnung der Waren, für die es eingetragen werden soll, in einer Weise benutzt zu werden, die eine Irreführung ausschließt (BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp). Ob ein Zeichen einen solchen Mangel aufweist, entscheidet die Verkehrsauffassung.
Das Bundespatentgericht stellt fest, daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem für die Bezeichnung eines Weins verwendeten Phantasienamen "FÜRSTENTHALER" einen Hinweis darauf sehe, der Wein stamme aus einer Rebfläche, die in einem vermeintlich existierenden Fürstenthal liege, so daß die Bezeichnung als Lagename wirke, oder aber daß der Wein aus einer Gemarkung Fürstenthal stamme. In beiden Fällen werde der Verkehr getäuscht. Denn er erwarte bei mit Lagenamen gekennzeichneten Weinen im allgemeinen Weine besserer Qualität als bei solchen, deren Bezeichnung keinen Lagenamen aufweise. Das gelte aber auch für die Fälle, in denen das angemeldete Zeichen als Abwandlung eines Ortsnamens verstanden werde. Denn der Verkehr sei daran gewöhnt, daß oftmals nicht nur die Namen bestimmter Einzellagen für gehobene Qualität bürgten, sondern auch die Namen von Gemeinden oder Gemarkungen.
Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Lageweine allgemein höher eingeschätzt werden als verschnittene Weine, entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BGH GRUR 1975, 658, 660 - Sonnenhof). Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Würdigung des Bundespatentgerichts mit dem Hinweis, das aus einem Wort bestehende Zeichen "FÜRSTENTHALER", eine Phantasiebezeichnung, könne schon deshalb nicht den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe für einen so bezeichneten Wein erwecken, weil nach einem seit langem bestehenden Brauch die Herkunft aus einer Gemarkung stets durch eine aus zwei Wörtern bestehende Bezeichnung angezeigt werde und nach § 10 Abs. 11 Satz 2 WeinG auch so angezeigt werden müsse. - Dem steht die rechtsfehlerfrei vom Bundespatentgericht getroffene tatrichterliche Feststellung entgegen, daß sich bisher eine entsprechende Verkehrsgewöhnung nicht durchgesetzt habe, zumal in der gegenwärtigen Praxis Gemarkungs- und Lagenamen, auch soweit sie gemeinsam verwendet würden, noch vielfach unterschiedlich, häufig graphisch in zwei Zeilen untereinander und nicht selten sogar in der Weise wiedergegeben würden, daß der Lagename erheblich stärker ins Auge falle als die Ortsbezeichnung. Überdies muß nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts mit solchen Vorstellungen des Verkehrs um so mehr gerechnet werden, weil es eine ganze Reihe von "-tal" bzw. "-thal" Lagenamen gibt, so die Großlagen Heiligenthal, Rossthal, Lahnthal, Gottesthal, Gutes Domtal, Schozachtal und auch viele Einzellagen, z.B. Frankenthal, Gutental, Kinzigtäler, Liebfrauenthal, Morgenbachtal, Morgenbachtaler, Odinstal, Pettental, Rebtal, Reichesthal, Reuschtäler, Rosental, Rosenthal, Trautlestal, außerdem viele Orts- bzw. Ortsteilbezeichnungen von Weinbaugemeinden, die auf "tal" bzw. "thal" enden, so die Namen Bühlertal (B), Eisental (B), Freudenthal (W), Guldental (Rhh), Handthal (F), Heuchelheim-Frankenthal (Rhpf), Kreichtal (B) Martinsthal (Rhg), Ramsthal (F), Rauenthal (Rhg), Tiefenthal (Rhh), Wildtal, Wimmertal (W), Wirmsthal (F). Alle jene Verkehrskreise, die mit solchen Herkunftsbezeichnungen konfrontiert würden oder konfrontiert worden seien - so stellt das Bundespatentgericht fest - unterlägen zu einem großen Teil auf Grund der ähnlichen Wortbildung der Bezeichnung "FÜRSTENTHALER" erst recht der Vermutung, es auch hierbei mit einer Herkunftsangabe zu tun zu haben. Bestehen aber beim Verkehr solche Assoziationen, so kann Jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß eine Phantasiebezeichnung ohne besondere örtliche Zuordnung regelmäßig ungeeignet sei, einen Lagenamen vorzutäuschen oder sonst auf die geographische Herkunft hinzuweisen. Zu Recht führt das Bundespatentgericht aus, es komme allein auf die konkrete Bezeichnung und darauf an, wie der Verkehr sie auffasse. Der Umstand, daß § 10 Abs. 11 S. 2 WeinG zwingend vorschreibt, daß bei der Wahl eines Lagenamens außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben ist, mag zwar - wie das Bundespatentgericht ausführt - zu der Verkehrsgewöhnung führen, Kennzeichnungen, die nicht in Verbindung mit Gemarkungsnamen oder anderen geographischen Angaben wiedergegeben werden, nicht als Lagenamen anzusehen. Hat sich aber eine solche Gewöhnung - wie das Bundespatentgericht feststellt - bisher nicht durchgesetzt, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob eine Phantasiebezeichnung geeignet ist, von dem Verkehr als geographischer Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden. Hier hat das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß ein erheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Bezeichnung "FÜRSTENTHALER" einen Lage- oder Gemarkungsnamen sieht.
III.
Der Hauptangriff der Rechtsbeschwerde geht dahin, die angefochtene Entscheidung sei unvereinbar mit Art. 43 VO. Sie rügt, das Bundespatentgericht habe die Sache nicht nach dem nunmehr insoweit geltenden Gemeinschaftsrecht, sondern nach § 46 WeinG beurteilt. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Bundespatentgericht weist zwar darauf hin, es handle sich bei der angemeldeten Bezeichnung um ein typisches Beispiel für jene Fälle, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 Abs. 3 WeinG im Auge gehabt habe. Es hat jedoch nicht diese Vorschrift zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sondern mit Recht unmittelbar nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG geprüft, ob die hier in Rede stehende Bezeichnung ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Es hat den Täuschungstatbestand bejaht und auch Art. 43 VO in seine Prüfung einbezogen. Es hat offen gelassen, ob dem zweiten Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Mai 1977, BGHSt 27, 181 [BGH 13.05.1977 - 2 StR 602/76] = NJW 1977, 1600) und Hieronimi (Die Weinwirtschaft 1977, 1195, 1196; GRUR 1979, 79, 83) darin zu folgen ist, Art. 43 VO sei - soweit es sich um die Zulässigkeit von Kennzeichnungen für Weine handelt - an die Stelle von § 46 WeinG getreten, § 46 WeinG sei insoweit nunmehr nicht mehr anzuwenden. Es kommt nämlich zu dem Ergebnis, in jedem Fall stehe Art. 43 VO dem Eintragungsverbot aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG nicht entgegen. Dem ist beizupflichten.
Art. 43 VO und seine rechtliche Einordnung im Verhältnis zu § 46 WeinG könnte allenfalls dann entscheidungserheblich sein, wenn sich dieser Vorschrift entnehmen ließe, daß die hier in Rede stehende täuschende Bezeichnung nach dem Gemeinschaftsrecht zur Kennzeichnung von Weinen zulässig wäre. Das trifft jedoch nicht zu.
Nach Art. 43 Abs. 2 VO dürfen Bezeichnungen in der Werbung nicht zu einer Irreführung über das Erzeugnis, insbesondere über dessen Ursprung, geeignet sein. Es spricht nichts dafür, daß diese Vorschrift strengere Anforderungen an die Feststellung des Irreführungstatbestandes stellt als § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG oder der insoweit im Kern damit übereinstimmende § 46 Abs. 1 WeinG. Daß das allgemeine Täuschungsverbot des Art. 43 Abs. 2 VO sich insoweit mit § 46 Abs. 1 WeinG deckt, ist auch Auffassung von Hieronimi (Die Weinwirtschaft 1977, 1195).
Nach Art. 43 Abs. 1 VO dürfen Bezeichnungen und Aufmachungen von in Art. 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen (nämlich Erzeugnissen, die für den Verkauf bestimmt sind, sowie für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse), einschließlich jeder Art von Werbung, nicht geeignet sein, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzungen des Erzeugnisses hinsichtlich der in den Art. 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben (das sind vorgeschriebene und zugelassene Angaben bei der Etikettierung von Tafelwein, Qualitätswein und Wein aus Drittländern) hervorzurufen, Hieronimi (a.a.O. S. 1196 und GRUR 1979, 84) entnimmt daraus, von diesem Verbot würden ausschließlich Bezeichnungen und Aufmachungen erfaßt, die mit konkreten, in Art. 2 VO für Tafelwein, in Art. 12 VO für Qualitätswein und in Art. 27 bis 29 VO für Drittlandswein vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben verwechslungsfähig seien; es komme nicht auf Irreführungen sondern auf Verwechslungen an. Das Bundespatentgericht hält es für "nicht völlig abwegig", das Wort "Verwechslungen" so auszulegen, daß der Verkehr die Marke für eine der genannten Angaben ihrer Art nach halte; denn auch das, was für etwas anderes gehalten werde (Lagename) als es in Wirklichkeit darstellen solle (Marke), sei "verwechselbar". Welcher Auslegung man auch immer folgen will, keine vermag die Annahme zu rechtfertigen, Art. 43 Abs. 1 VO lasse bei der Etikettierung von Wein die Verwendung einer irreführenden Bezeichnung zu. Erfaßt das für die Etikettierung maßgebende Verbot des Art. 43 Abs. 1 VO auch Angaben, die über den Ursprung des Erzeugnisses irreführen, ergibt sich das Verbot, die Marke "FÜRSTENTHALER" für einen Wein zu verwenden, bereits aus dieser Vorschrift. Gilt das Verbot des Abs. 1 indes nur für Etikettierungsangaben, die mit tatsächlich existierenden Angaben verwechslungsfähig sind, besagt das jedenfalls nicht, daß irreführende Etikettierungs-Angaben zulässig seien. Aus den gleichen Erwägungen läßt sich die Zulässigkeit der Verwendung der hier in Rede stehenden Marke bei der Etikettierung nicht aus den Art. 8, 18 und 34 VO, den Spezialvorschriften für die Marken, entnehmen.
Steht somit das Gemeinschaftsrecht der Versagung der Eintragung des angemeldeten Zeichens nicht entgegen, war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger