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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.03.1975, Az.: 12 RJ 204/74

Berufsausbildung; Umschulung; Ungelernter Arbeiter; Unterhaltsgeld; Rente; Zeitpunkt der Gewährung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.03.1975
Aktenzeichen
12 RJ 204/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 39, 213 - 217
  • DB (Beilage) 1976, 7 (Kurzinformation)
  • SozR 2200 § 1267 Nr 12

Amtlicher Leitsatz

1. Ein ungelernter Arbeiter, der zum Starkstromelektriker umgeschult wird und während der Umschulung Unterhaltsgeld nach AFG § 44 erhält, befindet sich in "Berufsausbildung" iS von RVO § 1267 Abs 1 S 2.

2. Auch nach Änderung der Grundregel des RVO § 1290 Abs 1 S 1 durch das FinÄndG 1967 Art 1 § 1 Nr 25 Buchst a (Fassung: 21.12.1967 = BGBl 1 1967, 1259), wonach Rente nicht mehr vom Beginn, sondern vom Ablauf des Monats zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die unveränderte Vorschrift des RVO § 1290 Abs 3 S 1 eine verschärfende Ausnahmeregelung (so schon zum früheren Recht: BSG 28.09.1967 12 RJ 568/63 = SozR Nr 12 zu § 1290 RVO). Die Erhöhung und Wiedergewährung von Renten kann deshalb frühestens mit Ablauf des Monats begehrt werden, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.