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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1996, Az.: 1 StR 168/96

Tötungsdelikt; Anstifter; Heimtückische Tatbegehung; Zurechenbar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1996
Aktenzeichen
1 StR 168/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 434-435 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Tötungsdelikt dem Anstifter die heimtückische Tatbegehung duch den Täter zuzurechnen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und K. wegen Beihilfe zum Mord jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die Angeklagten G. und T. wegen Anstiftung zum Totschlag jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der vier Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, die sich nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Geschehensablauf, sondern nur gegen ihre rechtliche Bewertung wendet. Die Angeklagten G. und K. rügen mit ihren Revisionen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg; die Revisionen der Angeklagten K. und G. sind unbegründet.

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten G. und T., die im Rahmen einer Dreiecksbeziehung in einer Wohnung mit dem späteren Tatopfer Ö. G. lebten und von diesem tyrannisiert und gelegentlich auch mißhandelt wurden, den Tod dieses Mannes wünschten. Sie versuchten zunächst, sich Gift als Mittel für ein Tötungsverbrechen zu beschaffen, was aber mißlang. Daraufhin baten sie die Angeklagten B. und K. um Hilfe. Auf Drängen der beiden Frauen faßten diese den Entschluß, Ö. G. zu töten. Hierbei war für den Angeklagten B. von Interesse, daß er sich in die Angeklagte T. verliebt hatte, die sich dazu bereit erklärt hatte, ihn nach der Tat zu heiraten. Mit einer Heirat hoffte er auch, seinen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu festigen. Der Angeklagte K. hatte der Angeklagten G. auf deren Bitte aus Mitgefühl seine Hilfe zugesagt.

3

Am 17. März 1995 lockten B. und K. das spätere Tatopfer mit dem Hinweis darauf, daß K. ihm eine wichtige Information geben wolle, auf einen verlassenen Parkplatz. Beide wußten, daß dies eine Falle war und Ö. G. ihnen dort hilflos ausgeliefert sein wurde. Das Fahrzeug wurde von B. geführt. Am Tatort schlug einer der beiden Angeklagten, B. oder K., dem ahnungslosen Opfer von hinten eine Bierflasche auf den Kopf, so daß es benommen davontaumelte. Zumindest einer der Angeklagten eilte ihm nach, hielt ihn fest, stach mit einem "Bowie-Messer", das K. einige Zeit zuvor gekauft hatte, auf ihn ein, versetzte ihm Stiche in Herz und Lunge und schnitt ihm schließlich die Kehle durch. Ö. G. verblutete innerhalb kurzer Zeit am Tatort.

4

Nach Auffassung des Landgerichts sind die Angeklagten B. und K. jeweils im Zweifel zu ihren Gunsten nur als Gehilfen des Haupttäters anzusehen. Unklar geblieben sei auf Grund der - nur insofern - widerstreitenden Einlassungen der Angeklagten B. und K., wer von ihnen die eigentlichen Tötungshandlungen ausgeführt habe; aus demselben Grunde sei auch der Handlungsantrieb des Haupttäters beim eigentlichen Tatgeschehen zweifelhaft. Im Hinblick auf die Angeklagten G. und T. meint das Landgericht, daß ihnen die heimtückische Tatbegehung nicht zuzurechnen sei, weil sie zwar den Entschluß zur Tötung bei B. und K. geweckt, aber die konkrete heimtückische Tatbegehung nicht vorhergesehen hätten.

5

I. Revision der Staatsanwaltschaft

6

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten einen diesen begünstigenden Rechtsfehler enthalte; hinsichtlich der Angeklagten B. und K. greift sie auch die Beweiswürdigung an.

7

1. Daß sich der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die sichere Überzeugung verschafft hat, wem, B. oder K., die unmittelbare Tatausführung zuzuordnen ist, begründet keinen Rechtsfehler. Kommen (nur) zwei Sachverhaltsgestaltungen in Betracht, von denen die eine die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft, die andere seine Verurteilung wegen Beihilfe tragen würde, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten von der ihm günstigeren Gestaltung auszugehen (vgl. BGHSt 23, 203, 204;  31, 136, 137;  32, 48, 56;  BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 2). Dies ist aber erst dann möglich, wenn das Tatgericht auf Grund erschöpfender Würdigung aller Beweisanzeichen und einer rechtlichen Gesamtbewertung der festgestellten Tatsachen den günstigeren Geschehensablauf nicht zweifelsfrei ausschließen kann.

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Die danach erforderliche Gesamtbewertung hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen, sondern bei der rechtlichen Einordnung der Tatbeiträge der Angeklagten B. und K. ausschließlich auf die Ausführung der eigentlichen Tötungshandlungen und den Handlungsantrieb in dieser konkreten Situation abgestellt.

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Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. StGB § 25 Rdn. 179 ff. m.w.Nachw.). Der Mittäter muß nur einen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muß die Tat als eigene wollen. Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prüfen (vgl. BGH GA 1984, 287; weitere Nachweise bei Roxin aaO. Rdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder, StGB § 25 Rdn. 87 ff.). Dafür sind der Grad des eigenes Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeblich (vgl. auch BGH StV 1981, 275, 276; BGHSt 28, 346, 348 f.) [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78].

10

Deshalb hätte das Landgericht bei Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten B. und K. auch bedenken müssen, daß alle Angeklagten die gemeinsam beschlossene Tatausführung als dringend angesehen hatten, daß K. mit "Geheimnistuerei" und B. durch das Führen des Fahrzeugs des Opfers zum Tatort sowie beide gemeinsam durch Einnehmen einer Position, die es dem Opfer beim Gespräch am Tatort nur ermöglichte, sich jeweils einem von ihnen zuzuwenden, zur eigentlichen Tötungshandlung beigetragen hatten. B. hatte auf Grund seiner Liebe zur Angeklagten T. ein naheliegendes Tatmotiv. K., der der Angeklagten G. aus Mitgefühl Hilfe zugesagt hatte, hatte das Tatmesser erworben; später lag es vor ihr auf der Beifahrerseite des Tatfahrzeugs und wurde auch von ihm auf dem Rückweg vom Tatort unter einer Wurzel versteckt. Unmittelbar nach der Tat hatte B. den Angeklagten G. und T. erklärt, er und K. hätten die Tat "beide" begangen.

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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch insoweit begründet, als sie bemängelt, daß das Landgericht bei den Angeklagten G. und T. nicht ausreichend erörtert hat, ob ihnen die heimtückische Tatbegehung durch die Angeklagten B. und K. zuzurechnen ist.

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Richtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, daß Anstiftung nur in Betracht kommt, wenn ein Tatbeteiligter den Vorsatz hat, einen anderen zu einer bestimmten Tat zu veranlassen (BGHSt 34, 63 ff. mit Anm. Herzberg JuS 1987, 617 ff. und Roxin JZ 1986, 908 ff.; für den Gehilfenvorsatz: BGH, Urt. vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96 -; BayObLG JR 1992, 427 mit Anm. Wolf). Der Anstiftervorsatz muß jedoch die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen. Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er Umstände umfaßt, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat so weit erkennen läßt, daß sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Ob auch verwandte Tatbestände mit gleicher Angriffsrichtung, Qualifikationen der Tat oder zusammengesetzte Tatbestände dem Anstiftervorsatz zuzurechnen sind, hängt sodann davon ab, ob die Rahmenvorstellung des Anstifters vom nachfolgenden Tatgeschehen dies umfaßt.

13

In diesem Zusammenhang hätte deshalb erörtert werden müssen, ob die Angeklagten G. und T. die Möglichkeit einer heimtückischen Tatbegehung vorhergesehen und billigend in Kauf genommen haben. Hierfür könnte ihre zeitweilige Erwägung sprechen, das Opfer selbst zu vergiften, wobei allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß dieser Plan bereits längere Zeit vor der Tatausführung aufgegeben worden war. Demgegenüber wird allerdings auch zu bedenken sein, daß die Beauftragung von zwei Männern und die zunächst in Aussicht gestellte Tötung des Opfers mit einer Schußwaffe den Angeklagten G. und T. möglicherweise die Vorstellung vermittelt haben kann, daß eine heimtückische Tatbegehung nicht mehr erforderlich sein würde.

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Für den Fall, daß der neue Tatrichter zu der Auffassung gelangen sollte, daß von einer Anstiftung zur heimtückischen Tötung auszugehen ist, weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 30, 105 ff. hin.

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II. Revision der Angeklagten G.

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Die Revision der Angeklagten G. ist unbegründet. Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch decken Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. nicht auf. Den Zumessungserwägungen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die dem Tatrichter obliegende Gesamtbetrachtung unter Heranziehung aller Umstände, die für die Wertung der Tat der Angeklagten und ihrer Persönlichkeit in Betracht kommen, vorgenommen und die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander nach pflichtgemäßem Ermessen abgewogen hat (vgl. BGH, Urt. vom 9. Mai 1995 - 1 StR 94/95 m.w.Nachw.). Ihre Auffassung, daß erst bei Berücksichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ein minder schwerer Fall der Anstiftung zum Totschlag gemäß § 213 2. Alternative StGB anzunehmen ist, ist vertretbar. Dies gilt auch bei einer vergleichenden Betrachtung der Zumessungserwägungen für die Angeklagte T.. Denn hier hat das Landgericht als zusätzlichen Gesichtspunkt, der die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne der o.g. Vorschrift ermöglicht, die besondere Strafempfindlichkeit dieser Angeklagten als Mutter von drei kleinen Kindern herangezogen.

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III. Die Revision des Angeklagten K.

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Die Überprüfung des Urteils auf Grund des Rechtsmittels des Angeklagten K. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung.